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Einspruch

Wird dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen, hat man nach Zustellung (Zugangsfiktion Aufgabe zur Post plus 3 Tage, sofern nicht tatsächlich später eingetroffen) 14 Tage (Eingang bei der Behörde maßgeblich!) Zeit, Einspruch einzulegen. Auch wenn eine Benachrichtigung im Postkasten liegt oder nette Nachbarn das Einschreiben annehmen, löst das einen Zugang im Rechtssinne aus. Wer unverschuldet den Bescheid erst nach der Frist erhält (z.B. von den Nachbarn verschlampt oder im Urlaub gewesen), muß „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen; allerdings wird von seiten der Behörde ein sehr strenger Maßstab angelegt. Ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig. Der Einspruch muß nicht begründet werden, da die Stelle von Amts wegen verpflichtet ist, den Vorgang noch einmal komplett nachzuprüfen. Eine Begründung empfiehlt sich jedoch aus verständlichen Gründen dennoch und kann auch nachgeschoben werden, sofern noch kein Bescheid ergangen ist. Der Einspruch an sich verursacht noch keine zusätzlichen Gebühren. Wird nach einem negativen Bescheid die Sache aufrechterhalten, gibt die Verwaltungsbehörde sie an die zust. Staatsanwaltschaft ab. Diese wird i.d.R. einen Gerichtstermin beantragen. Noch bis zum Beginn der Verhandlung kann der Einspruch gebührenfrei zurückgenommen werden, auch noch während der Verhandlung, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt (sofern sie überhaupt anwesend ist). Ein Urteil ist zwar etwas teurer (10% der Geldbuße, mindestens 50 DM); dafür erwächst der Bescheid nicht rückwirkend in Rechtskraft wie bei der Rücknahme des Einspruches (wichtig z.B. bei Tilgungsfristen von vorherigen Punkten oder einem oben angesprochenen zwischenzeitlichen weiteren Verstoß über 25 km/h über dem Limit). Bei der Verhandlung besteht nicht notwendigerweise Anwesenheitspflicht des Beschuldigten, er kann sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen. Das pers. Erscheinen kann (und wird i.d.R.) aber angeordnet werden, sofern es für die Sachaufklärung erforderlich ist, also insb. wenn es Streitigkeiten beim Fotobeweis gibt (dies kann bei entfernteren Gerichten – maßgeblich ist der „Tatort" – durchaus lästig und teuer sein).

 

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Nehmen Sie Ihren Bußgeldbescheid nicht einfach so hin. Sehr oft macht es Sinn, sämtliche Beweise zu überprüfen. Wir empfehlen daher, den gegen Sie erhobenen Tatvorwurf einer Vorprüfung durch einen Experten zu unterziehen. Weiter

 

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