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Wichtige Textstellen aus Jagusch/Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., 1993

Einleitung Rz. 124

Jedoch auch im umgekehrten Fall praktischer Verkehrsstille kann uU sinnvolles Verhalten rechtfertigen. … VRegeln, VZ und LichtZ sollen den Verkehr lenken und sichern, ohne ihn mehr als sicherheitsbedingt zu behindern. Deshalb kann in seltenen Fällen angepaßte, umsichtig-vorsichtige Regelabweichung erlaubt sein (str).

Beispiele: kilometerlang gebotene übermäßige Geschwindigkeitsbeschränkung auf geräumter, leerer Baustelle bei verkehrssicherer Fahrbahn; Stehenlassen lediglich arbeitsbedingter VZ an Feiertagen ohne sachlichen Grund; Notwendigkeit angepaßter Selbsthilfe bei unklaren oder unrichtig aufgestellten VZ, bei Ampelstörung, bei unrichtig oder gefährdend gezogenen Leitlinien. Dagegen ist Kurvenschneiden, BGH NJW 70 2033, und Unterlassen der nach StVO gebotenen Fahrtrichtungsanzeige, Ce VRS 52 219 = StVE § 9 StVO Nr 18, auch bei - vom FzF angenommener (Fehlbeurteilung?) - Verkehrsstille abzulehnen. Die Verbindlichkeit von Geboten allgemein von der Zumutbarkeit ihrer Beachtung im Einzelfall abhängig zu machen, wäre zu weitgehend und würde die Verkehrssicherheit gefährden, Kö VRS 69 307.

Verkehrsordnungswidrigkeiten

§ 24 StVG Rz. 56

Uneinsichtigkeit liegt nicht vor, wenn jemand behauptet, anders gefahren zu sein, als ihm vorgeworfen werde, Ha VRS 8 137, s Zw ZfS 83 159. Mangelnde Einsicht muß nachprüfbar bewiesen und dargelegt werden. … Bei Fahrlässigkeitstaten scheidet Uneinsichtigkeit weitestgehend aus, BGH NJW 52 434, KG VRS 48 222, Ha VRS 33 130, Sa VRS 34 391, Kö GA 58 251, VRS 73 297, Ko VRS 37 205, …

Fahrverbot

§ 25 StVG Rz. 15

Beharrlichkeit setzt keinen objektiv oder subjektiv groben Verstoß voraus, KG NZV 91 119, insbesondere nicht Vorsatz, BGHSt 38 231 = NJW 92 1397. Wiederholung allein beweist nicht Beharrlichkeit, denn VVerstöße kommen in den verschiedensten VLagen bei unterschiedlichster Motivation vor, Dü ZfS 89 287 (dreimaliger Geschwindigkeitsverstoß), VM 91 61. Auch der zeitliche Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen ist von Bedeutung; keine Beharrlichkeit, wenn die Ahndung der letzten Tat gegenüber dem neuen Verstoß 2½ Jahre zurückliegt, Bay DAR 91 362. Beharrliche Pflichtverletzung begeht nur, wer VVorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt, BGHSt 38 231 = NJW 92 1397 = StVE 29, Bay NZV 89 35, 280, DAR 89 71 = StVE 12, Kö NZV 89 362 = StVE 15, NZV 91 278, Dü DAR 92 271, NZV 92 454, etwa weil sie ihm auch in mehrfachem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Fahrt, wenn der Kf nicht jeweils deswegen von der Pol angehalten wurde, s Mürbe AnwBl 89 640. Andererseits kann vorsätzliche DauerOW durch Geschwindigkeitsüberschreitung auf längerer Strecke eine beharrliche Pflichtverletzung sein, Ha VRS 51 66, KG NZV 91 119. Frühere OWen rechtfertigen den Vorwurf beharrlicher Pflichtverletzung nur, wenn ein innerer Zusammenhang zu der erneuten OW besteht, Dü ZfS 83 127, den Dü VRS 69 50 bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung ca 2 Monate nach der letzten von 2 Vorverurteilungen wegen Rotlichtverstoßes als gegeben ansieht. War der erste Verstoß unbedeutend, so läßt sich beim zweiten nicht unbedingt auf beharrliche Pflichtverletzung schließen, Fra VM 79 14. Auch der Vorwurf beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht regelmäßig schon bei erster Wiederholung gerechtfertigt, wenn das Verschulden bei der früheren Begehung gering war, Kö VRS 40 143, Fra VM 79 14, Bay DAR 88 350, 351 (Überschreitung im Wiederholungsfall um 30-35 %), 89 71, NZV 89 35, Ha DAR 91 392, Beck DAR 88 352, Heck NZV 91 174. Selbst bei wiederholtem Überschreiten um mindestens 26 km/h (s § 2 II S 2 BKatV) muß das Gericht daher die Tatumstände berücksichtigen, BGHSt 38 125 = NJW 92 446 = StVE 28, s Mürbe NZV 90 98, so im Ergebnis, wenngleich einschränkend, auch BGHSt 38 231 = NJW 92 1397, aM Ce NZV 91 199 = StVE 25; so wird zB Überschreitung nur infolge Übersehens eines VZ regelmäßig nicht ausreichen, um ein FV auf Wiederholung iS von § 2 II S 2 BKatV zu stützen, s Hentschel JR 92 143. Zur Bedeutung der BKatV für die Verhängung des FVs im übrigen Rz 15b. Bei Gesamtvorsatz (E 134) wird idR Beharrlichkeit und grobe Pflichtverletzung vorliegen.

Verwarnungsverfahren

§ 27 StVG i. V. m § 56 OWiG, Rz. 30

… Wer eine schriftliche Verwarnung von einem Kfz wegnimmt, an seinem eigenen falsch geparkten Kfz befestigt, um ihn später wieder am anderen Kfz anzubringen, verletzt dadurch keine Vorschrift, Hb NJW 64 736, Baumann NJW 64 705.

Schädigen

§ 1 StVO Rz. 34

… Unter Schädigung versteht § 1 neben Körperschäden nur vermögensrechtlich wägbare Nachteile, KG VRS 21 226, 72 380, Hb DAR 65 329, Ha VRS 42 360 = StVE 2. Bloßes Anstoßen an ein fremdes Fz schädigt nicht stets, auch nicht jede Verletzung von Baumrinde, KG VRS 72 380. Kein Ausweichen von einem kleinen Tier, wenn sonst anderweitig höherer Schaden entstünde (Abwägung in Eile ist maßgebend), KG VRS 34 108, s dazu § 4 Rz 11. KfzBeschädigung im Parkhaus durch unachtsames Türöffnen, Kar VRS 55 372 = StVE Nr 19.

Behindern

§ 1 StVO Rz. 40

… Warnung anderer vor PolKontrollen ist an sich nicht ow, Hb DAR 60 215, KG VRS 19 58, Kö DAR 59 247, Zw VRS 64 454, s Dü VRS 17 354, Ce NZV 89 405 = StVE § 16 StVO Nr. 6; Behinderung der Pol bei ihrer Kontrolle kommt nicht in Betracht, weil die Beamten nicht als VT behindert werden, Ha VRS 52 208 = StVE Nr 10, s Rz 32, allerdings Belästigung (s Rz 42/43) - uU auch Behinderung - anderer VT etwa, wenn diese zu starkem Abbremsen veranlaßt werden oder Nachfolgende dadurch zum Ausweichen gezwungen sind, Hb DAR 60 215, KG VRS 19 58, s Kö DAR 59 247 (jedoch gehört zum Behindern, daß sich der andere behindert fühlt).

… Keine Behinderung iS von § 1 ist … Drücken einer Knopfampel durch einen Kf (Drücken durch Kf hält den Längsverkehr nicht länger auf als durch einen einzelnen Fußgänger), aM Br VM 63 23.

Belästigung

§ 1 StVO Rz. 42/43

Belästigung anderer (Rz 32), soweit vermeidbar, ist untersagt. Das Belästigungsverbot schützt auch NichtVT, zB PolB bei Radarkontrolle, Ha VRS 52 208 = StVE Nr 10 (Störung der Messung durch Parken in unmittelbarer Nähe des RadarFzs), zw möglicherweise Zw VRS 53 56 = StVE Nr 11. Keine "Belästigung" anderer VT, die an der Warnung vor PolKontrolle aus verletztem Rechtsgefühl Anstoß nehmen, Bay NJW 63 1884 (zust Pelchen JR 64 27).

Blendung

§ 3 StVO Rz. 36

Blendung durch Sonne kann zum Verlangsamen zwingen, Ko VR 74 442, Ha VRS 25 443, Stu DAR 63 225, BGH VRS 27 119, und auch das Einfahren aus Sonnenlicht in eine Unterführung oder einen Tunnel, s Hb VBl 50 117. Wer infolge Blendung durch Sonnenlicht nicht erkennen kann, welches Licht eine LZA abstrahlt, muß verlangsamen und notfalls anhalten, um sich zu vergewissern, LAG Nds VR 82 968. Einzelheiten zum Verhalten bei Blendung, Kar VRS 57 193.

Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Verkehrszeichen

§ 3 StVO Rz. 46

Wird ein zu Recht sehr schnell fahrender Kf (AB) durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung überrascht ("80") und verlangsamt er nunmehr erst wie vorgeschrieben, so trifft ihn möglicherweise kein Vorwurf, Fra DAR 69 137. Eine Vollbremsung ist ihn nicht zuzumuten, Sa ZfS 87 30, AG Sa ZfS 85 187 (Reduzierung von 200 km/h auf 100 km/h innerhalb von 270 m).

Überholen

§ 5 StVO Rz. 53

Beim Überholen mehrerer Vorausfahrender kurz hintereinander muß der Überholende nicht dazwischen jeweils wieder rechts einscheren, um § 2 zu genügen, Bay NJW 55 1041, besonders nicht, wenn er die Geschwindigkeit hierzu vermindern, Dü VM 65 46, und gestreckte Schlangenlinien fahren müßte, BGH VRS 6 200, Bay DAR 66 56. Bei etwa "100" des Überholers darf dieser die Abstände beim Wiedereinordnen etwa doppelt bemessen, Bay VBl 68 670 (also keine verkehrswidrige Kleinlichkeit), aber eine 500-m-Lücke wird er auch bei erheblicher Geschwindigkeit idR zum Einscheren benützen müssen, Ce DAR 68 278. Auf der AB zwingt eine Lücke von nur 200 m zwischen mit "100" Fahrenden den mit "120" Überholenden nicht zum Einscheren, Kar VRS 53 373. Wer nicht wenigstens 20 sec ohne Verminderung der Geschwindigkeit in einer Lücke auf dem rechten Fahrstreifen weiterfahren kann, braucht idR nicht in diese einzuscheren, Bay DAR 90 187. Überholen auf der Autobahn, s auch § 18 Rz 20.

§ 5 StVO Rz. 72

… Nötigung durch Nichtfreigabe des Überholfahrstreifens nur bei planmäßiger Behinderung auf längerer Strecke, Stu NZV 91 119. Selbst wer 25 km auf der AB den linken Fahrstreifen benutzt und dadurch Überholen des Nachfolgenden verhindert, handelt nicht verwerflich, wenn er wegen des dichten Verkehrs befürchten müßte, nicht mehr auf den Überholfahrstreifen zurückkehren zu können, Bay DAR 90 187. Das Urteil muß die als Nötigung beurteilten Umstände nachprüfbar schildern, Ha VRS 49 100, Fra VRS 51 435.

Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

§ 9 StVO Rz. 21

Abbiegen eines Radfahrers ohne Richtungszeichen ist grob verkehrswidrig, Bay VRS 4 421, BGH DAR 52 10, 54 19. … Ein Kf braucht nicht darauf gefaßt zu sein, daß ein Radf, der ihm auf der StrMitte entgegenkommt, plötzlich ohne Richtungsanzeige in eine Einfahrt abbiegt, BGH VR 61 423; …

§ 9 StVO Rz. 28

SchienenFze, FmH und Radf, die auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren, haben Vorrang (III S 1), ebenso Linienbusse und sonstige Fze auf ihnen vorbehaltenen Sonderfahrstreifen (III S 2), s Rz 39, sowie auf gleicher Höhe befindliche geradeaus gehende Fußgänger (III S 3), s Rz 43 und § 25. Der Rechtsabbieger darf sie nicht behindern, wenn sie sich vor oder auf gleicher Höhe mit ihm befinden oder nahe aufgerückt sind, Kö VRS 59 456. Der Bestimmung kommt nach der Einfügung des § 5 VIII (Rechtsüberholen wartender Fze durch Radf und Mofaf) verstärkte Bedeutung zu.

Halten und Parken

§ 12 StVO Rz. 60b

… IdR wird der Parkausweis hinter der Windschutz- oder Seitenscheibe dieses Erfordernis erfüllen. Auslegen auf der Hutablage wurde von Kö NZV 92 376 als ausreichend angesehen. …

§ 12 StVO Rz. 62

… Das unberechtigte Anbringen einer Plakette ("Arzt") am Kfz, um sich Parkerleichterung zu erschleichen, fällt nicht unter § 132a StGB, Bay NJW 79 2359.

§ 12 StVO Rz. 64

Parken auf einem nicht öffentlichen Privatparkplatz ist verbotene Eigenmacht, Stu VRS 78 205, deren sich der Berechtigte gemäß § 859 BGB erwehren darf, jedoch nicht durch Blockieren des rechtswidrig parkenden Fzs, OVG Ko NJW 88 929, sondern indem er es sofort abschleppen läßt, AG Fürstenfeldbruck DAR 85 257, dh sobald er nach den Umständen gegen die Besitzstörung vorgehen kann, s LG Fra 2/1 S 59/83, uU erst bei Entdeckung am selben Abend, Kar Justiz 78 71, OLGZ 78 206, LG Fra NJW 84 183 (auch noch am folgenden Tag), nach AG Deggendorf DAR 84 227 gem §§ 858, 859 Abs I BGB ohne die zeitliche Begrenzung des § 859 III, aM Br DAR 84 224 (nur, solange der Parkende sein Fz noch nicht verlassen hat). Entgegen § 859 III BGB verlangen AG Fra NJW-RR 89 83 und AG Berlin-Wedding NJW-RR 91 353 zuvor angemessene Wartezeit. Die Besitzwehrung durch Abschleppen setzt konkrete Behinderung nicht voraus, AG Freising DAR 87 156. Kostenerstattungsanspruch gegen den Parkenden: § 683 BGB. Jung, "Sofortige" Selbsthilfe zum Abschleppen eines fremden PKW, VD 81 87, derselbe, DAR 83 151.

Parkuhr

§ 13 StVO Rz. 8

… Ist die Parkuhr defekt, so ist eine Parkscheibe zu verwenden; es darf auch dann nur bis zur Höchstparkdauer geparkt werden, Abs. I S 2, 3. Unbenutzbar ist sie, wenn nicht ordnungsgemäß eingeworfen werden kann oder der Zeiger bei Einwurf nicht anzeigt. Der Benutzer muß das Einwerfen versucht haben, BGHSt 31 220 = NJW 83 1071 = StVE Nr 9. Wer kein geeignetes Geldstück hat, um die Uhr in Gang zu setzen, darf dort nicht parken, AG Lahr NJW 85 3090 (abgenutzte Münze), abl Gern NJW 85 3058, Allgaier DAR 86 306, s Hentschel NJW 86 1309.

§ 13 StVO Rz. 8a

… Ist die Funktionstüchtigkeit in der Weise eingeschränkt, daß die Münzen für die gewünschte (kurze) Parkdauer nichz angenommen werden, so darf für diese Zeit unter Verwendung der Parkscheibe geparkt werden, Zw NZV 91 362 = StVE 18.

§ 13 StVO Rz. 13

… Keine Strafbarkeit wegen Betruges oder Erschleichens von Leistungen bei Einwurf geringwertiger ausländischer Münzen, Metallscheiben oder ähnlicher Gegenstände, Sa VRS 75 345, Bay NZV 91 317 (zust Graul JR 91 435), aM Gern/Schneider NZV 88 130, Wenzel DAR 89, 455.

Warnzeichen

§ 16 StVO Rz. 18

Ordnungswidrig (§ 24 StVG) handelt, wer entgegen § 16 WarnZ gibt (§ 49 I Nr 16), zB um jemand, der abgeholt wird, zu benachrichtigen oder um vor PolKontrollen (Radarmessungen usw) zu warnen, Zw VRS 64 454, Ce NZV 89 405 = StVE 6 (jedoch keine Bußgelderhöhung wegen behinderung der Arbeit der Pol).

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

§ 18 StVO Rz. 20

… Die Einscherlücke ist groß genug, wenn der Einscherende bei beibehaltener Fahrgeschwindigkeit etwa 10 s in ihr verbleiben kann, aM Kar VRS 55 352 = StVE Nr 11 (20s; die Einscherregel verdient jedoch strenge Beachtung, weil ihre korrekte Befolgung vorbildlich wirkt und weil sperrendes Linksfahren bei den hohen AB-Fahrgeschwindigkeiten gefährliche Aggressionen auslösen und zum verbotenen Rechtsüberholen verleiten kann). Übersteigt die Überholgeschwindigkeit diejenige des Überholten erheblich und ist die Lücke ausreichend, so muß der Überholer alsbald nach Erreichen des Sicherheitsabstands zum Überholten nach rechts einscheren, da der Abstand der Vsicherheit genügt und sich außerdem sofort weiter zu vergrößern beginnt, aM Kar VRS 55 352 = StVE Nr 11 (doppelter Abstand). Wer bei unverminderter Geschwindigkeit alsbald wieder ausscheren müßte, muß nicht nach rechts einscheren, um sich überholen zu lassen, Kar VRS 55 352 = StVE Nr 11.

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

§ 23 StVO Rz. 11

… Benutzung eines Autotelefons während der Fahrt kann die Beherrschung des Fzs (einhändiges Lenken, Ablenkung) uU einschränken, verstößt aber ohne konkrete Anhaltspunkte für verkehrsrelevante Beeinträchtigung von Sicht und Gehör nicht stets gegen Abs I S 1, s Berr DAR 92 111.

Verkehrshindernisse

§ 32 StVO Rz. 8

… Ein eingebauter Kanaldeckel fällt nicht unter I, Bay VM 76 75, VRS 51 387, auch nicht das Aufbringen eines schlüpfrigen Bindemittels beim StrBau (s § 45), Stu VRS 54 147, oder fest in die Fahrbahndecke eingebaute Aufpflasterungen oder Fahrbahnschwellen, VGH Ma NZV 92 462, aM wohl Gall NZV 91 135. Dagegen sind "Möblierungen" von Fahrbahnen mit Blumenkübeln, Betonhindernissen oder das Aufbringen transportabler, etwa aus Metallteilen zusammengesetzter Fahrbahnschwellen zum Zwecke der "Verkehrsberuhigung" idR verkehrsgefährdende Hindernisse iS von § 32 I, Fra NZV 91 469, s auch Hentschel NJW 90 683, 92 1080, Berr DAR 91 281, 283, 92 377, abw OVG Münster 13 B 3506/92 (Blumenkübel in geschwindigkeitsbeschränkter Zone). Blumenkübel uä in verkehrsberuhigten Bereichen, s § 42 Rz 181 zu Z 325/326.

Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

§ 36 StVO Rz. 17

… Die Weisung muß erkennbar von einem PolB ausgehen, Ha JZ 72 372. Sind PolB in Zivil nicht als solche deutlich erkennbar, so muß die Weisung nicht befolgt werden, Herausstrecken einer Kelle aus einem als solches nicht kenntlichen PolFz genügt nicht, Bay VRS 48 232 = StVE Nr 1. Im fließenden Verkehr müssen Beamte, die Zeichen und Weisungen erteilen, durch Kleidung oder ihr PolFz erkennbar sein (Vwv), Sa VRS 47 387. … Verkehrshelfer (zB Schülerlotsen) sind nicht Beamte, ihre Zeichen sind warnende Hinweise, Dü VRS 36 30. Sie haben keine obrigkeitlichen Befugnisse, s § 42 Rz 164-180. Nichtbefolgen ihrer Hinweise ist nicht ow, Bormuth NZV 92 298. Die Nichtbeachtung von Zeichen und Weisungen von BW-Posten zur VWarnung oder Vorrangregelung ist für sich allein nicht ow, s VBl 71 538, jedoch kann sie gegen eine andere Vorschrift verstoßen. BW-Feldjäger üben keine verkehrsregelnde Funktion aus und haben keine Weisungsbefugnis im zivilen StrV. Das gleiche gilt für ausländische MilitärPol, auch in überwiegend oder ausschließlich von Angehörigen der Truppe und ihren Familien bewohnten Gebieten außerhalb militärischer Bereiche; jedoch empfiehlt sich die Beachtung von Warnsignalen und Hinweisen bei StrBenutzung durch Militär-FzKolonnen sowie bei Unfällen und Gefahr.

§ 36 StVO Rz. 19

… Nach hM meint § 36 I nur unmittelbar verkehrsregelnde Verfügungen, nicht dagegen solche Anordnungen, die nur die Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustands oder Verhaltens bezwecken, BVG VM 75 75, Ha DAR 78 27, Dü VRS 60 149 = StVE 10, Ko VRS 61 68, Kö VRD 67 62, Bouska DAR 84 33, aM Ha VRS 52 208 = StVE 2 (Aufforderung zur Unterlassung belästigenden Parkens) …

… Gemäß § 3 II darf ein Langsamfahrer zum angemessenen Schnellerfahren angewiesen werden. Ein bloßes HupZ kann keine Weisung sein, Dü VM 65 46.

… Zur Rechtswidrigkeit der Weisung eines Außendienstmitarbeiters der StrVB, aus Gründen der Gefahrenabwehr ein nach StVO zulässiges Parken zu beenden, s Dvorak PVT 84 402.

Lichtzeichen

§ 37 StVO Rz 45

… Grün entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht, Mü VR 76 268, BGH VR 76 858, NZV 92 108. Eine unübersichtliche Kreuzung (Nachzügler) darf auch bei Grün nur vorsichtig mit Anhaltebereitschaft durchfahren werden, KG DAR 78 339, Dü VR 78 1173, VRS 71 261, Zw VR 81 581. Eine Pflicht zum Weiterfahren ergibt sich lediglich aus den §§ 1, 3 II, Dü VRS 49 299, VM 76 39. … Mangels besonderer Umstände darf vor Grün weder wesentlich verlangsamt noch angehalten werden, sonst Behinderung, KG VRS 47 316, Dü DAR 92 109, s Dü VRS 65 62. … Der bei Grün Anfahrende darf nicht auf freie Kreuzung vertrauen, Mü VR 75 268. Er muß Nachzüglern das Verlassen ermöglichen und auf sie Rücksicht nehmen, BGHZ 56 146 = NJW 71 1407, 77 1394 = StVE 3, Dü VR 77 841, 87 468, VRS 71 261, Br VM 76 93, Kö VRS 54 101 = StVE 5, VRS 72 212, Kar VR 76 96, KG NJW 70 431, VR 70 164, VM 81 75, Zw VR 81 581, auch solchen in Mitteldurchbrüchen, BGHZ 56 146 = NJW 71 1407, 77 1394, KG VRS 48 462 = StVE § 11 StVO Nr 3, nicht auch solchen, die zwar die LZA passiert haben, sich aber noch nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich befinden, Kö VRS 72 212, aM Ko VRS 68 419 = StVE Nr 33, s auch Rz 45a. Bei Mißachtung des Nachzüglervorrangs idR überwiegende Verursachung, KG VR 78 156, DAR 78 48, oder sogar Alleinschuld, KG DAR 73 216, VR 73 1049, Dü VRS 71 261, VR 87 468, s aber Ko VRS 68 419 = StVE 33. Achtet weder der bei Grün Anfahrende noch der in der Kreuzung verbliebene Nachzügler auf den Querverkehr, so haftet idR wegen des Vorrechts des Nachzüglers der bei Grün Anfahrende höher, KG VRS 54 253, VM 81 75. Im übrigen darf aber der bei Grün Anfahrende darauf vertrauen, daß der Querverkehr Rot hat und stillsteht, BGH VR 67 602, NZV 92 108, Kar VRS 50 196, Dü VR 76 1180, Hb VRS 31 215, VM 66 62, Kö VM 73 71, VRS 45 358, KG VM 81 47. Je weiter der Farbwechsel auf Grün zurückliegt, umsomehr darf der bei Grün An- oder Durchfahrende idR auf frei Kreuzung ohne weitere Linksabbieger aus dem QuerV der vorhergehenden Phase vertrauen, Br VM 76 93.

§ 37 StVO Rz. 47

[Der grüne Pfeil]

… er darf aber nicht blindlings abbiegen, sondern nur unter Beobachtung der im V allgemein erforderlichen Sorgfalt, BGH NZV 92 108, VM 79 9, s Abs II Nr 1 S 6, erkennt er jedoch weder Nachzügler noch eine drohende Rotdurchfahrt, so darf er im Vertrauen auf freie Kreuzung abbiegen, KG VRS 59 365, auch bei durch Kfze verstellter Sicht auf den GegenV, BGH NZV 92 108. Bei Grünpfeil darf in dieser Richtung mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren werden, ohne Rücksicht auf etwaigen Farbwechsel, Ha VRS 41 75.

§ 37 StVO Rz. 50

… Dauerrot bei Ampeldefekt enthält kein absolutes Weiterfahrverbot, jedoch ist äußerste Vorsicht und Rücksichtnahme auf den Querverkehr geboten, Kö VRS 59 454 = StVE Nr 19. Pflicht zum Verzicht des Bevorrechtigten bei Ampelversagen, s § 11 Rz 6. Weist ein PolB bei gestörtem Rotlicht (Dauerlicht) zum Überqueren der Kreuzung an, ist besondere Vorsicht geboten (Querverkehr), Kö VR 66 1060.

… Ein Schild vor einer Ampel "Bei Rot bitte hier halten" ist kein GebotsZ, Ha VRS 49 220 = StVE § 39 StVO Nr 1. Auch wenn die entsprechende Aufforderung durch das Zusatzschild Nr 1012-35 (also durch Verkehrszeichen, s § 39 I 2) erfolgt, ist Nichtbeachtung nicht als solche bußgeldbewehrt (uU aber § 1 II), s Hentschel NJW 92 2064.

§ 37 StVO Rz. 61

… Wer bei Rot die Haltlinie überfährt, verletzt § 41 III 2 (Z 294), Fra NJW 80 1586 = StVE Nr 16, fehlt sie, darf er jedenfalls die Fluchtlinie der Kreuzung/Einmündung nicht überfahren. Zusatzschild 1012-35, s Rz 50. Beim Durchfahren bei Rot sind Feststellungen nötig, wo sich der Kf beim Umspringen auf Rot befand, und ob er dann noch gefahrlos anhalten konnte, Kö VM 84 83, Br VRS 79 38 (nicht auch Entfernung beim Umschalten auf Gelb); dazu gehört auch die Dauer der Gelbphase, nur uU die Geschwindigkeit, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entlastet jedoch nicht, Kö VM 84 83, Br VRS 79 38. Nichterkennen des Rotlichts infolge zu dichten Auffahrens auf ein vorausfahrendes Fz bei Annäherung an eine LZA entschuldigt nicht, Kö VRS 61 152 = StVE 22. … Jedoch kann Gefährdung durch dicht aufgeschlossenen Nachfolgenden uU Durchfahren bei Rot rechtfertigen (§ 16 OWiG), Dü NZV 92 201. … Durchfahren bei Gelb rechtfertigt nicht ohne besondere Begründung den für Nichtbeachtung von Rot festgesetzten Katalogsatz, Hb VRS 58 397. Der Vorwurf, trotz ausreichender Entfernung bei Gelb nicht angehalten zu haben, setzt zuverlässige Messung voraus, Entfernungsschätzung durch PolB genügt nicht, KG VRS 67 63.

Verkehrszeichen

§ 39 StVO Rz. 35

Die VZ sind idR rechts anzubringen, uU aber auch links oder auf beiden StrSeiten (Vwv II 8), s Bay VM 59 49, VRS 16 197, und niemals überhäuft (Vwv III 14). Bei nur einem Fahrstreifen je Richtung genügt idR Aufstellung auf der rechten Seite, BGH Betr 70 2265. Ein rechts aufgestelltes VZ ist verbindlich, auch wenn es außerdem auch links hätte stehen sollen, Dü VM 70 69, NZV 91 204 = StVE § 41 StVO Nr 69. Sind VZ auf einem stehenden oder fahrenden Fz angebracht (zB bei Baustellen-, Arbeits-, PolFzen, bei Großraumtransporten), Abs Ia, so gehen sie ortsfest angebrachten VZ vor.

Vorschriftzeichen

§ 41 StVO Rz. 247

… Nichtig sind VZ zB bei Aufstellung durch unzuständige Behörden, Bay NJW 65 1973 (Flurbereinigungsamt), DAR 84 121 (Forstverwaltung), s Fra NJW 68 2072, und oben, überhaupt durch Unbefugte, nicht bei Aufstellung durch einen Bauunternehmer, sofern die StrVB wenigstens zugestimmt hat, BVG NJW 70 2075, VRS 39 303, DAR 70 277, … PhantasieZ, welche die StVO nicht vorsieht, Rz 246, Bay VM 71 23, KG VRS 65 299, außer bei sachlich bedingter Größenabweichung… Blaue Markierungen verstoßen gegen I, obwohl sie zweckmäßig sein können (zB bei Z 315), und wären daher unbeachtlich.

… Anfechtungsberechtigt ist jeder, dessen Bewegungsfreiheit das VZ beschränkt, auch wenn er es zunächst befolgt hat, BVG NJW 67 1627, OVG Br VRS 66 232, vor allem also VT und Anlieger, s VGH Ka VRS 83 229. Maßgebend für den Bestand des VZ ist das sachliche Verwaltungsrecht einschließlich der StVO. Zu prüfen ist: Anordnung durch die zuständige Behörde (§ 45); Zulässigkeit des VZ nach der StVO; Abwägung der beachtlichen Interessen des Anfechtenden mit den beachtlichen Vinteressen (Maßgebot); Beachtung der Rechtsgrundsätze der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (§ 45), BVG NJW 67 1627. Nur innerhalb dieses Rahmens wird in Betracht kommen, ob das VorschrZ im gegebenen Zusammenhang zweckgerecht ist.

§ 41 StVO Rz. 248

Z 245: Ein Sonderfahrstreifen für Omnibusse entsteht nur durch das Z 245, nicht bereits durch die Beschriftung "Bus", Bay VRS 59 236 = StVE Nr 24, die allein ein Befahren auch bei unterschiedlichem Fahrbahnbelag und Abgrenzung durch Nagelreihe nicht verbietet, Bay VRS 63 296. Das Z dient ausschließlich dem flüssigen Linien- (bzw Taxi-)-Verkehr; Abs II Nr 5 in Verbindung mit Z 245 ist daher kein SchutzG zugunsten anderer VT (zB bei Kollision mit verbotswidrig den SonderFahrstreifen benutzenden Pkw), KG VR 82 583, VR 91 20, VM 92 75.

Z 250: … Das Zusatzschild "Anlieger frei" … erlaubt nicht nur eigentlichen Anliegern die Durchfahrt, also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück, Zw NJW 89 2483. Anlieger sind auch unmittelbar Nutzungsberechtigte, Zw VRS 54 311, VM 78 38, Dü NZV 92 85. … Ob eine Straße für den Durchgangsverkehr oder für Kfze mit Ausnahme der Anlieger gesperrt ist, macht keinen Unterschied, in beiden Fällen dürfen Dritte zu den Anliegern fahren, Bay VM 78 75, VRS 69 64, Ha VRS 55 382, Kö JMBlNRW 63 207, Ce VRS 25 364, Br DAR 60 268, Fra NW 63 1119, Zw NJW 89 2483, … Maßgebend für das Ein- und Ausfahren muß die gewollte Beziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstück sein, Ha VM 69 47. Befugter Anliegerverkehr muß nicht den kürzesten Weg wählen, Br DAR 60 268, Schl VRS 9 58, Dü NZV 92 85, und auch keine Wendemanöver, Neust NJW 61 2173, VRS 22 155. … Das Zusatzschild "Anwohner frei" besagt im StrV dasselbe wie "Anlieger frei", Bay DAR 81 18 = StVE Nr 28, VRS 69 64, Dü NZV 92 85; aM Booß VM 81 9.

Z 274.1/274.2: … Bei zu großer Zonenausdehnung (mehrere km), insbesondere zusätzlichem Fehlen äußerer Merkmale (Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen) ist einem Kf, der irrig annimmt, die Zone bereits verlassen zu haben, uU kein Vorwurf zu machen, s Bouska DAR 89 442, Berr ZAP F 9 S 1094.

Vor Z 299: … Durch die bloße Aufschrift "Bus" in der markierten "Parktasche" ohne VZ mit Zusatzschild kann das Parken anderer Fze nicht wirksam untersagt werden, Zw VRS 68 68. … Parken zur Hälfte in einer markierten Parktasche, deren Parkuhr ordnungsgemäß bedient wurde, und zur anderen Hälfte außerhalb verstößt für sich allein gegen keine Bestimmung des § 12, Kö DAR 83 333.

Z 299: Grenzmarkierungen begründen selber kein Halt- oder Parkverbot, sie grenzen ein bestehendes nur räumlich ab, Bay NJW 78 1277 = StVE § 12 StVO Nr 12, VRS 62 145 = StVE 39, DAR 92 270, Kar Justiz 79 237, Kö DAR 83 333, NZV 91 484, Dü VM 88 23 (Anm Booß).

Richtzeichen

§ 42 StVO Rz. 181

Z 325/326: … Alle Fze haben, soweit Verkehr herrscht, ausnahmslos im Schritt zu fahren, um fremde Gefährdung auszuschließen. Nach dem Sprachgebrauch wäre unter Schrittgeschwindigkeit die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit zu verstehen, so Kö VRS 68 382 = StVE Nr 7 (4 bis 7 km/h), Stu VRS 70 49 = StVE § 21a StVO Nr 14 (zu § 21a), s Berr DAR 82 138, ADAC, Verkehrsberuhigung S 34 (4 km/h), Ha VRS 6 222 erachtet den Begriff als nicht eindeutig und zieht die Grenze bei 10 km/h. Man wird jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder gar 4 bis 7 km/h abstellen dürfen, weil eine solche nämlich mittels Tacho gar nicht zuverlässig meßbar wäre und zB Radf mit Fußgängergeschwindigkeit unsicher werden und zu schwanken beginnen, sondern unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zu verstehen haben, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt, s Händel DNP 82 255, Rüth, Verkehrsberuhigte Bereiche, KVR, S 5.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 45 StVO Rz. 28

… Mögen Anlieger auch nicht Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme haben, so können sie sich doch auf das Übermaßverbot berufen, BVG VRS 46 237, OVG Ko VwRspr 71 960, und haben die Anfechtungsklage, OVG Münster VRS 57 396 = StVE Nr 10, NJW 67 1630, VG Br NZV 92 335,. Fall erfolgreicher Anfechtung des Z 220 wegen Verstoßes gegen § 45 I und das Übermaßverbot, VGH Ka VM 73 91, einer AB-Geschwindigkeitsbegrenzung, VGH Mü DAR 84 62. Parkverbote in kleineren Gemeinden sind nicht deshalb anfechtbar, weil in Großstädten uU auch in engen Straßen geparkt werden darf, VGH Ka VM 70 75. Zu großräumigen StrBenutzungsverboten (= "Fahrver-boten") wegen Schneefalls, Brosche DVBl 79 718: Allgemeinverfügungen zwecks Gefahrabwehr.

§ 45 StVO Rz. 28a

… Bei jeder beabsichtigten VBeschränkung ist die Wirkung der Maßnahme auf die dadurch Betroffenen zu berücksichtigen, zB die Wirkung einer Fahrbeschränkung auf das VAufkommen in anderen Straßen, die den unterbundenen Verkehr aufnehmen müssen. Solange die Verbindung zwischen Grundstück und dem öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist, muß der Anlieger verkehrsbeschränkende Regelungen vor seinem Grundstück hinnehmen, BVG VRS 60 399 = StVE 16, OVG Br NZV 91 125. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt, wenn die VSicherheit oder -leichtigkeit durch weniger weitgehende Anordnungen erreicht werden kann, s Rz 26, oder wenn die Interessen einzelner von der Beschränkung Betroffener diejenigen der Allgemeinheit, zu deren Schutz die Beschränkung angeordnet ist, überwiegen, BVG VRS 63 232 = StVE 23.

§ 45 StVO Rz. 29

… Zu dieser Abwägung bei AB s Bouska VD 80 219. Abzuwägen ist zwischen der Funktion der Straße (AB) im Rahmen der Freizügigkeit des Verkehrs einerseits und dem Schutz der Wohnbevölerung andererseits, VGH Ka NJW 89 2767. Zur Verkehrsberuhigung s im übrigen Rz 35. Einrichtung verkehrsberuhigter Geschäftsbereiche, Rz 38, geschwindigkeitsbeschränkter Zonen, Rz 37. Rechtsfehlerhaft ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf AB, wenn gewichtige für eine geringere Beschränkung sprechende Belange unberücksichtigt blieben, VGH Mü DAR 84 62. Begrenzung auf 80 km/h aus Gründen des Lärm- und Abgasschutzes ist nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil AB-Planung abgeschlossen war, bevor die Wohnbebauung bis dicht an die AB geplant war, VGH Mü DAR 84 62.

§ 45 StVO Rz. 47

… Die Straßen innerhalb der Zone müssen eine weitgehend einheitliche Charkateristik besitzen, sollen eine erkennbare städtebauliche Einheit zeigen und durch straßenbauliche Gestaltungsmerkmale wie Aufpflasterungen und Fahrbahnverengungen gekennzeichnet sein. Dagegen können Fahrbahnschwellen gefährden, s Bouska DAR 89 442, Berr ZAP F 9 S 1094; sie stellen, wenn sie bei Überfahren mit 30 km/h zu FzSchäden führen können, einen Verstoß gegen die Vsicherungspflicht dar, s Kuhn VR 90 28 sowie Rz 53 ("Unebenheiten"). Auch hat jede Art von "Möblierung" durch bewegliche Betonhindernisse, Blumenkübel usw. auf der Fahrbahn zu unterbleiben (§ 32), s Steiner DAR 89 403, Berr DAR 91 281, ZAP F 9 S 1099, Hentschel NJW 92 1080. Kein einklagbarer Anspruch eines VT auf Beseitigung von Aufpflasterungen, VGH Ma NZV 92 462.

§ 45 StVO Rz. 53

… Unebenheiten der Fahrbahn und des Gehwegs … Jedenfalls müssen Schwellen, Aufpflasterungen und ähnliche Vhindernisse auf der Fahrbahn so beschaffen sein, daß sie mit der zulässigen Geschwindigkeit schadlos passiert werden können, Kö VR 92 826 (zust Berr DAR 92 377), abw VGH Ma NZV 92 462. … Einrichtung knapp 20 cm hoher Schwellen auf der Fahrbahn kombiniert mit VZ 112 (Unebene Fahrbahn) und 274 (30 km/h) gefährdet und verletzt die Vsicherungspflicht, LG Aurich DAR 89 69, ebenso Aufpflasterungen von mehr als 10 cm Höhe, Kö ZfS 92 187, VR 92 826 (Alleinhaftung der Gemeinde).

Bereifung und Laufflächen

§ 36 StVZO Rz. 1

… Werden nun M+S-Reifen an Fahrzeugen mit einer höheren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit verwendet als für diese Reifen zulässig ist, wird die Betriebserlaubnis zum Erlöschen gebracht, es sei denn, es wird eine entsprechende Einzelausnahmegenehmigung erteilt. Um jedoch zahlreiche derartige Einzelausnahmegenehmigungen entbehrlich zu machen, wird in § 36 Abs. 1 eine Regelung eingeführt, die die Verwendung entsprechender M+S-Reifen für zulässig erklärt. Bedingungen sind hierbei die Beachtung der für die verwendeten M+S-Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Angaben dieser Geschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers.

§ 36 StVZO Rz. 3

… Fahren mit höherer Geschwindigkeit als gem Abs I S 3 Nr 2 ist nach § 69a III Nr 8 ow. "Im Blickfeld angebracht" setzt ständige Lesbarkeit vom Führersitz aus voraus, nicht unbedingt auch ständiges direktes Im-Auge-Haben (Verdeckung durch das Lenkrad).

Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

§ 50 StVZO Rz. 3

Zur Fahrbahnbeleuchtung darf nur weißes Licht verwendet werden, Abs. I. Schwachgelb gehört zum Weißbereich (s Begr zu Abs I, VBl 73 409 sowie VBl 62 539).

Abkürzungen

 

AB Autobahn
abl ablehnend
abw abweichend
AG Amtsgericht
aM anderer Meinung
Bay Bayerisches Oberstes Landesgericht
Betr Der Betrieb, Wochenschrift für Betriebswirtschaft, …
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshos in Zivilsachen
Br Bremen, OLG Bremen
Bra Braunschweig, OLG Braunschweig
Ce Celle, OLG Celle
DAR Deutsches Autorecht (s auch RdK)
DNP Die Neue Polizei (Jahr und Seite)
Düsseldorf, OLG Düsseldorf
Fra Frankfurt, OLG Frankfurt
FV Fahrverbot
Fz Fahrzeug(e)
FzF Fahrzeugführer
GA Goldammer's Archiv für Strafrecht (Jahr und Seite)
Ha Hamm, OLG Hamm
Hb Hamburg, OLG Hamburg
iS im Sinne
JMBlNR Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen
JR Juristische Rundschau
Justiz Die Justiz - Amstablatt d. JustMin Baden-Württbg.- Jahr und Seite
JZ Juristenzeitung
Kar Karlsruhe, OLG Karlsruhe
Kf Kraftfahrer
KG Kammergericht
Ko Koblenz, OLG Koblenz
Köln, OLG Köln
KVR Kraftverkehrsrecht von A bis Z, hgg von Dr Werner Weigelt
LG Landgericht
München, OLG München
Neust Neustadt, OLG Neustadt
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Jahr und Seite)
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Jahr und Seite)
OLGZ Entscheidungen der OLGe in Zivilsachen, Jahr und Seite
OVG Oberverwaltungsgericht
ow ordnungswidrig
PolB Polizeibeamter, Polizeibehörde
PVT Polizei, Verkehr + Technik (Jahr und Seite)
Rz Randziffer
Sa Saarbrücken, OLG Saarbrücken
Schl Schleswig, OLG Schleswig
str strittig
Stu Stuttgart, OLG Stuttgart
StVE Cramer/Berz/Gontard - Straßenverkehrs-Entscheidungen (Nummern ohne Paragraphenangabe beziehen sich auf die erläuterte Vorschrift)
VBl Amtsblatt des BMin für Verkehr (Verkehrsblatt)
VD Verkehrsdienst, München (Jahr und Seite)
VG Verwaltungsgericht
VGH VGH Mannheim, Baden-Württ. Verwaltungsgerichtshof
VM Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Jahr und Seite)
VR Versicherungsrecht (Jahr und Seite)
VRS Verkehrsrechtssammlung (Band und Seite)
VT Verkehrsteilnehmer
VwRspr Verwaltungsrechtsprechung in Deutschl. (Band und Seite)
Z Zeichen
VZ Verkehrszeichen
ZAP Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zit. nach Fach und Seite)
ZfS Zeitschrift für Schadensrecht (Jahr und Seite)
zust zustimmend
Zw Zweibrücken, OLG Zweibrücken

 

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Erstellt: 1. Januar 1998
 

 

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