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Wichtige Textstellen aus Jagusch/Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., 1993 |
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Einleitung Rz. 124Jedoch auch im umgekehrten Fall praktischer
Verkehrsstille kann uU sinnvolles Verhalten rechtfertigen.
VRegeln, VZ und LichtZ
sollen den Verkehr lenken und sichern, ohne ihn mehr als sicherheitsbedingt zu behindern.
Deshalb kann in seltenen Fällen angepaßte, umsichtig-vorsichtige Regelabweichung erlaubt
sein (str).
Beispiele: kilometerlang gebotene übermäßige Geschwindigkeitsbeschränkung auf
geräumter, leerer Baustelle bei verkehrssicherer Fahrbahn; Stehenlassen lediglich
arbeitsbedingter VZ an Feiertagen ohne sachlichen Grund; Notwendigkeit angepaßter
Selbsthilfe bei unklaren oder unrichtig aufgestellten VZ, bei Ampelstörung, bei unrichtig
oder gefährdend gezogenen Leitlinien. Dagegen ist Kurvenschneiden, BGH NJW 70 2033, und
Unterlassen der nach StVO gebotenen Fahrtrichtungsanzeige, Ce VRS 52 219 = StVE § 9 StVO
Nr 18, auch bei - vom FzF angenommener (Fehlbeurteilung?) - Verkehrsstille abzulehnen. Die
Verbindlichkeit von Geboten allgemein von der Zumutbarkeit ihrer Beachtung im Einzelfall
abhängig zu machen, wäre zu weitgehend und würde die Verkehrssicherheit gefährden, Kö
VRS 69 307.
§ 24 StVG Rz. 56
Uneinsichtigkeit liegt nicht vor, wenn jemand behauptet, anders gefahren zu sein, als
ihm vorgeworfen werde, Ha VRS 8 137, s Zw ZfS 83 159. Mangelnde Einsicht muß nachprüfbar
bewiesen und dargelegt werden.
Bei Fahrlässigkeitstaten scheidet Uneinsichtigkeit
weitestgehend aus, BGH NJW 52 434, KG VRS 48 222, Ha VRS 33 130, Sa VRS 34 391, Kö GA 58
251, VRS 73 297, Ko VRS 37 205,
§ 25 StVG Rz. 15
Beharrlichkeit setzt keinen objektiv oder subjektiv groben Verstoß voraus, KG NZV 91
119, insbesondere nicht Vorsatz, BGHSt 38 231 = NJW 92 1397. Wiederholung allein beweist
nicht Beharrlichkeit, denn VVerstöße kommen in den verschiedensten VLagen bei
unterschiedlichster Motivation vor, Dü ZfS 89 287 (dreimaliger Geschwindigkeitsverstoß),
VM 91 61. Auch der zeitliche Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen ist von Bedeutung;
keine Beharrlichkeit, wenn die Ahndung der letzten Tat gegenüber dem neuen Verstoß 2½
Jahre zurückliegt, Bay DAR 91 362. Beharrliche Pflichtverletzung begeht nur, wer
VVorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt, BGHSt 38 231 = NJW 92 1397 = StVE 29,
Bay NZV 89 35, 280, DAR 89 71 = StVE 12, Kö NZV 89 362 = StVE 15, NZV 91 278, Dü DAR 92
271, NZV 92 454, etwa weil sie ihm auch in mehrfachem Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf einer Fahrt, wenn der Kf nicht jeweils deswegen von der Pol
angehalten wurde, s Mürbe AnwBl 89 640. Andererseits kann vorsätzliche DauerOW durch
Geschwindigkeitsüberschreitung auf längerer Strecke eine beharrliche Pflichtverletzung
sein, Ha VRS 51 66, KG NZV 91 119. Frühere OWen rechtfertigen den Vorwurf beharrlicher
Pflichtverletzung nur, wenn ein innerer Zusammenhang zu der erneuten OW besteht, Dü ZfS
83 127, den Dü VRS 69 50 bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung ca 2 Monate nach
der letzten von 2 Vorverurteilungen wegen Rotlichtverstoßes als gegeben ansieht. War der
erste Verstoß unbedeutend, so läßt sich beim zweiten nicht unbedingt auf beharrliche
Pflichtverletzung schließen, Fra VM 79 14. Auch der Vorwurf beharrlicher
Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht regelmäßig schon bei erster Wiederholung
gerechtfertigt, wenn das Verschulden bei der früheren Begehung gering war, Kö VRS 40
143, Fra VM 79 14, Bay DAR 88 350, 351 (Überschreitung im Wiederholungsfall um 30-35 %),
89 71, NZV 89 35, Ha DAR 91 392, Beck DAR 88 352, Heck NZV 91 174. Selbst bei wiederholtem
Überschreiten um mindestens 26 km/h (s § 2 II S 2 BKatV) muß das Gericht daher die
Tatumstände berücksichtigen, BGHSt 38 125 = NJW 92 446 = StVE 28, s Mürbe NZV 90 98, so
im Ergebnis, wenngleich einschränkend, auch BGHSt 38 231 = NJW 92 1397, aM Ce NZV 91 199
= StVE 25; so wird zB Überschreitung nur infolge Übersehens eines VZ regelmäßig nicht
ausreichen, um ein FV auf Wiederholung iS von § 2 II S 2 BKatV zu stützen, s Hentschel
JR 92 143. Zur Bedeutung der BKatV für die Verhängung des FVs im übrigen Rz 15b. Bei
Gesamtvorsatz (E 134) wird idR Beharrlichkeit und grobe Pflichtverletzung vorliegen.
§ 27 StVG i. V. m § 56 OWiG, Rz. 30
Wer eine schriftliche Verwarnung von einem Kfz wegnimmt, an seinem eigenen
falsch geparkten Kfz befestigt, um ihn später wieder am anderen Kfz anzubringen, verletzt
dadurch keine Vorschrift, Hb NJW 64 736, Baumann NJW 64 705.
§ 1 StVO Rz. 34
Unter Schädigung versteht § 1 neben Körperschäden nur vermögensrechtlich
wägbare Nachteile, KG VRS 21 226, 72 380, Hb DAR 65 329, Ha VRS 42 360 = StVE 2. Bloßes
Anstoßen an ein fremdes Fz schädigt nicht stets, auch nicht jede Verletzung von
Baumrinde, KG VRS 72 380. Kein Ausweichen von einem kleinen Tier, wenn sonst anderweitig
höherer Schaden entstünde (Abwägung in Eile ist maßgebend), KG VRS 34 108, s dazu § 4
Rz 11. KfzBeschädigung im Parkhaus durch unachtsames Türöffnen, Kar VRS 55 372 = StVE
Nr 19.
§ 1 StVO Rz. 40
Warnung anderer vor PolKontrollen ist an sich nicht ow, Hb DAR 60 215, KG VRS 19
58, Kö DAR 59 247, Zw VRS 64 454, s Dü VRS 17 354, Ce NZV 89 405 = StVE § 16 StVO Nr.
6; Behinderung der Pol bei ihrer Kontrolle kommt nicht in Betracht, weil die Beamten nicht
als VT behindert werden, Ha VRS 52 208 = StVE Nr 10, s Rz 32, allerdings Belästigung (s
Rz 42/43) - uU auch Behinderung - anderer VT etwa, wenn diese zu starkem Abbremsen
veranlaßt werden oder Nachfolgende dadurch zum Ausweichen gezwungen sind, Hb DAR 60 215,
KG VRS 19 58, s Kö DAR 59 247 (jedoch gehört zum Behindern, daß sich der andere
behindert fühlt).
Keine Behinderung iS von § 1 ist
Drücken einer Knopfampel durch einen
Kf (Drücken durch Kf hält den Längsverkehr nicht länger auf als durch einen einzelnen
Fußgänger), aM Br VM 63 23.
§ 1 StVO Rz. 42/43
Belästigung anderer (Rz 32), soweit vermeidbar, ist untersagt. Das Belästigungsverbot
schützt auch NichtVT, zB PolB bei Radarkontrolle, Ha VRS 52 208 = StVE Nr 10 (Störung
der Messung durch Parken in unmittelbarer Nähe des RadarFzs), zw möglicherweise Zw VRS
53 56 = StVE Nr 11. Keine "Belästigung" anderer VT, die an der Warnung vor
PolKontrolle aus verletztem Rechtsgefühl Anstoß nehmen, Bay NJW 63 1884 (zust Pelchen JR
64 27).
§ 3 StVO Rz. 36
Blendung durch Sonne kann zum Verlangsamen zwingen, Ko VR 74 442, Ha VRS 25 443, Stu
DAR 63 225, BGH VRS 27 119, und auch das Einfahren aus Sonnenlicht in eine Unterführung
oder einen Tunnel, s Hb VBl 50 117. Wer infolge Blendung durch Sonnenlicht nicht erkennen
kann, welches Licht eine LZA abstrahlt, muß verlangsamen und notfalls anhalten, um sich
zu vergewissern, LAG Nds VR 82 968. Einzelheiten zum Verhalten bei Blendung, Kar VRS 57
193.
§ 3 StVO Rz. 46
Wird ein zu Recht sehr schnell fahrender Kf (AB) durch eine
Geschwindigkeitsbeschränkung überrascht ("80") und verlangsamt er nunmehr erst
wie vorgeschrieben, so trifft ihn möglicherweise kein Vorwurf, Fra DAR 69 137. Eine
Vollbremsung ist ihn nicht zuzumuten, Sa ZfS 87 30, AG Sa ZfS 85 187 (Reduzierung von 200
km/h auf 100 km/h innerhalb von 270 m).
§ 5 StVO Rz. 53
Beim Überholen mehrerer Vorausfahrender kurz hintereinander muß der Überholende
nicht dazwischen jeweils wieder rechts einscheren, um § 2 zu genügen, Bay NJW 55 1041,
besonders nicht, wenn er die Geschwindigkeit hierzu vermindern, Dü VM 65 46, und
gestreckte Schlangenlinien fahren müßte, BGH VRS 6 200, Bay DAR 66 56. Bei etwa
"100" des Überholers darf dieser die Abstände beim Wiedereinordnen etwa
doppelt bemessen, Bay VBl 68 670 (also keine verkehrswidrige Kleinlichkeit), aber eine
500-m-Lücke wird er auch bei erheblicher Geschwindigkeit idR zum Einscheren benützen
müssen, Ce DAR 68 278. Auf der AB zwingt eine Lücke von nur 200 m zwischen mit
"100" Fahrenden den mit "120" Überholenden nicht zum Einscheren, Kar
VRS 53 373. Wer nicht wenigstens 20 sec ohne Verminderung der Geschwindigkeit in einer
Lücke auf dem rechten Fahrstreifen weiterfahren kann, braucht idR nicht in diese
einzuscheren, Bay DAR 90 187. Überholen auf der Autobahn, s auch § 18 Rz 20.
§ 5 StVO Rz. 72
Nötigung durch Nichtfreigabe des Überholfahrstreifens nur bei planmäßiger
Behinderung auf längerer Strecke, Stu NZV 91 119. Selbst wer 25 km auf der AB den linken
Fahrstreifen benutzt und dadurch Überholen des Nachfolgenden verhindert, handelt nicht
verwerflich, wenn er wegen des dichten Verkehrs befürchten müßte, nicht mehr auf den
Überholfahrstreifen zurückkehren zu können, Bay DAR 90 187. Das Urteil muß die als
Nötigung beurteilten Umstände nachprüfbar schildern, Ha VRS 49 100, Fra VRS 51 435.
§ 9 StVO Rz. 21
Abbiegen eines Radfahrers ohne Richtungszeichen ist grob verkehrswidrig, Bay VRS 4 421,
BGH DAR 52 10, 54 19.
Ein Kf braucht nicht darauf gefaßt zu sein, daß ein
Radf,
der ihm auf der StrMitte entgegenkommt, plötzlich ohne Richtungsanzeige in eine Einfahrt
abbiegt, BGH VR 61 423;
§ 9 StVO Rz. 28
SchienenFze, FmH und Radf, die auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren,
haben Vorrang (III S 1), ebenso Linienbusse und sonstige Fze auf ihnen vorbehaltenen
Sonderfahrstreifen (III S 2), s Rz 39, sowie auf gleicher Höhe befindliche geradeaus
gehende Fußgänger (III S 3), s Rz 43 und § 25. Der Rechtsabbieger darf sie nicht
behindern, wenn sie sich vor oder auf gleicher Höhe mit ihm befinden oder nahe
aufgerückt sind, Kö VRS 59 456. Der Bestimmung kommt nach der Einfügung des § 5 VIII
(Rechtsüberholen wartender Fze durch Radf und Mofaf) verstärkte Bedeutung zu.
§ 12 StVO Rz. 60b
IdR wird der Parkausweis hinter der Windschutz- oder Seitenscheibe dieses
Erfordernis erfüllen. Auslegen auf der Hutablage wurde von Kö NZV 92 376 als ausreichend
angesehen.
§ 12 StVO Rz. 62
Das unberechtigte Anbringen einer Plakette ("Arzt") am Kfz, um sich
Parkerleichterung zu erschleichen, fällt nicht unter § 132a StGB, Bay NJW 79 2359.
§ 12 StVO Rz. 64
Parken auf einem nicht öffentlichen Privatparkplatz ist verbotene Eigenmacht, Stu VRS
78 205, deren sich der Berechtigte gemäß § 859 BGB erwehren darf, jedoch nicht durch
Blockieren des rechtswidrig parkenden Fzs, OVG Ko NJW 88 929, sondern indem er es sofort
abschleppen läßt, AG Fürstenfeldbruck DAR 85 257, dh sobald er nach den Umständen
gegen die Besitzstörung vorgehen kann, s LG Fra 2/1 S 59/83, uU erst bei Entdeckung am
selben Abend, Kar Justiz 78 71, OLGZ 78 206, LG Fra NJW 84 183 (auch noch am folgenden
Tag), nach AG Deggendorf DAR 84 227 gem §§ 858, 859 Abs I BGB ohne die zeitliche
Begrenzung des § 859 III, aM Br DAR 84 224 (nur, solange der Parkende sein Fz noch nicht
verlassen hat). Entgegen § 859 III BGB verlangen AG Fra NJW-RR 89 83 und AG
Berlin-Wedding NJW-RR 91 353 zuvor angemessene Wartezeit. Die Besitzwehrung durch
Abschleppen setzt konkrete Behinderung nicht voraus, AG Freising DAR 87 156.
Kostenerstattungsanspruch gegen den Parkenden: § 683 BGB. Jung, "Sofortige"
Selbsthilfe zum Abschleppen eines fremden PKW, VD 81 87, derselbe, DAR 83 151.
§ 13 StVO Rz. 8
Ist die Parkuhr defekt, so ist eine Parkscheibe zu verwenden; es darf auch dann
nur bis zur Höchstparkdauer geparkt werden, Abs. I S 2, 3. Unbenutzbar ist sie, wenn
nicht ordnungsgemäß eingeworfen werden kann oder der Zeiger bei Einwurf nicht anzeigt.
Der Benutzer muß das Einwerfen versucht haben, BGHSt 31 220 = NJW 83 1071 = StVE Nr 9.
Wer kein geeignetes Geldstück hat, um die Uhr in Gang zu setzen, darf dort nicht parken,
AG Lahr NJW 85 3090 (abgenutzte Münze), abl Gern NJW 85 3058, Allgaier DAR 86 306, s
Hentschel NJW 86 1309.
§ 13 StVO Rz. 8a
Ist die Funktionstüchtigkeit in der Weise eingeschränkt, daß die Münzen für
die gewünschte (kurze) Parkdauer nichz angenommen werden, so darf für diese Zeit unter
Verwendung der Parkscheibe geparkt werden, Zw NZV 91 362 = StVE 18.
§ 13 StVO Rz. 13
Keine Strafbarkeit wegen Betruges oder Erschleichens von Leistungen bei Einwurf
geringwertiger ausländischer Münzen, Metallscheiben oder ähnlicher Gegenstände, Sa VRS
75 345, Bay NZV 91 317 (zust Graul JR 91 435), aM Gern/Schneider NZV 88 130, Wenzel DAR
89, 455.
§ 16 StVO Rz. 18
Ordnungswidrig (§ 24 StVG) handelt, wer entgegen § 16 WarnZ gibt (§ 49 I Nr 16), zB
um jemand, der abgeholt wird, zu benachrichtigen oder um vor PolKontrollen (Radarmessungen
usw) zu warnen, Zw VRS 64 454, Ce NZV 89 405 = StVE 6 (jedoch keine Bußgelderhöhung
wegen behinderung der Arbeit der Pol).
§ 18 StVO Rz. 20
Die Einscherlücke ist groß genug, wenn der Einscherende bei beibehaltener
Fahrgeschwindigkeit etwa 10 s in ihr verbleiben kann, aM Kar VRS 55 352 = StVE Nr 11 (20s;
die Einscherregel verdient jedoch strenge Beachtung, weil ihre korrekte Befolgung
vorbildlich wirkt und weil sperrendes Linksfahren bei den hohen AB-Fahrgeschwindigkeiten
gefährliche Aggressionen auslösen und zum verbotenen Rechtsüberholen verleiten kann).
Übersteigt die Überholgeschwindigkeit diejenige des Überholten erheblich und ist die
Lücke ausreichend, so muß der Überholer alsbald nach Erreichen des Sicherheitsabstands
zum Überholten nach rechts einscheren, da der Abstand der Vsicherheit genügt und sich
außerdem sofort weiter zu vergrößern beginnt, aM Kar VRS 55 352 = StVE Nr 11 (doppelter
Abstand). Wer bei unverminderter Geschwindigkeit alsbald wieder ausscheren müßte, muß
nicht nach rechts einscheren, um sich überholen zu lassen, Kar VRS 55 352 = StVE Nr 11.
§ 23 StVO Rz. 11
Benutzung eines Autotelefons während der Fahrt kann die Beherrschung des Fzs
(einhändiges Lenken, Ablenkung) uU einschränken, verstößt aber ohne konkrete
Anhaltspunkte für verkehrsrelevante Beeinträchtigung von Sicht und Gehör nicht stets
gegen Abs I S 1, s Berr DAR 92 111.
§ 32 StVO Rz. 8
Ein eingebauter Kanaldeckel fällt nicht unter I, Bay VM 76 75, VRS 51 387, auch
nicht das Aufbringen eines schlüpfrigen Bindemittels beim StrBau (s § 45), Stu VRS 54
147, oder fest in die Fahrbahndecke eingebaute Aufpflasterungen oder Fahrbahnschwellen,
VGH Ma NZV 92 462, aM wohl Gall NZV 91 135. Dagegen sind "Möblierungen" von
Fahrbahnen mit Blumenkübeln, Betonhindernissen oder das Aufbringen transportabler, etwa
aus Metallteilen zusammengesetzter Fahrbahnschwellen zum Zwecke der
"Verkehrsberuhigung" idR verkehrsgefährdende Hindernisse iS von § 32 I, Fra
NZV 91 469, s auch Hentschel NJW 90 683, 92 1080, Berr DAR 91 281, 283, 92 377, abw OVG
Münster 13 B 3506/92 (Blumenkübel in geschwindigkeitsbeschränkter Zone). Blumenkübel
uä in verkehrsberuhigten Bereichen, s § 42 Rz 181 zu Z 325/326.
§ 36 StVO Rz. 17
Die Weisung muß erkennbar von einem PolB ausgehen, Ha JZ 72 372. Sind PolB in
Zivil nicht als solche deutlich erkennbar, so muß die Weisung nicht befolgt werden,
Herausstrecken einer Kelle aus einem als solches nicht kenntlichen PolFz genügt nicht,
Bay VRS 48 232 = StVE Nr 1. Im fließenden Verkehr müssen Beamte, die Zeichen und
Weisungen erteilen, durch Kleidung oder ihr PolFz erkennbar sein (Vwv), Sa VRS 47 387.
Verkehrshelfer (zB Schülerlotsen) sind nicht Beamte, ihre Zeichen sind warnende
Hinweise, Dü VRS 36 30. Sie haben keine obrigkeitlichen Befugnisse, s § 42 Rz 164-180.
Nichtbefolgen ihrer Hinweise ist nicht ow, Bormuth NZV 92 298. Die Nichtbeachtung von
Zeichen und Weisungen von BW-Posten zur VWarnung oder Vorrangregelung ist für sich allein
nicht ow, s VBl 71 538, jedoch kann sie gegen eine andere Vorschrift verstoßen.
BW-Feldjäger üben keine verkehrsregelnde Funktion aus und haben keine Weisungsbefugnis
im zivilen StrV. Das gleiche gilt für ausländische MilitärPol, auch in überwiegend
oder ausschließlich von Angehörigen der Truppe und ihren Familien bewohnten Gebieten
außerhalb militärischer Bereiche; jedoch empfiehlt sich die Beachtung von Warnsignalen
und Hinweisen bei StrBenutzung durch Militär-FzKolonnen sowie bei Unfällen und Gefahr.
§ 36 StVO Rz. 19
Nach hM meint § 36 I nur unmittelbar verkehrsregelnde Verfügungen, nicht
dagegen solche Anordnungen, die nur die Beseitigung oder Verhütung eines
vorschriftswidrigen Zustands oder Verhaltens bezwecken, BVG VM 75 75, Ha DAR 78 27, Dü
VRS 60 149 = StVE 10, Ko VRS 61 68, Kö VRD 67 62, Bouska DAR 84 33, aM Ha VRS 52 208 =
StVE 2 (Aufforderung zur Unterlassung belästigenden Parkens)
Gemäß § 3 II darf ein Langsamfahrer zum angemessenen Schnellerfahren
angewiesen werden. Ein bloßes HupZ kann keine Weisung sein, Dü VM 65 46.
Zur Rechtswidrigkeit der Weisung eines Außendienstmitarbeiters der
StrVB, aus
Gründen der Gefahrenabwehr ein nach StVO zulässiges Parken zu beenden, s Dvorak PVT 84
402.
§ 37 StVO Rz 45
Grün entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht, Mü VR 76 268, BGH VR 76 858,
NZV 92 108. Eine unübersichtliche Kreuzung (Nachzügler) darf auch bei Grün nur
vorsichtig mit Anhaltebereitschaft durchfahren werden, KG DAR 78 339, Dü VR 78 1173, VRS
71 261, Zw VR 81 581. Eine Pflicht zum Weiterfahren ergibt sich lediglich aus den §§ 1,
3 II, Dü VRS 49 299, VM 76 39.
Mangels besonderer Umstände darf vor Grün weder
wesentlich verlangsamt noch angehalten werden, sonst Behinderung, KG VRS 47 316, Dü DAR
92 109, s Dü VRS 65 62.
Der bei Grün Anfahrende darf nicht auf freie Kreuzung
vertrauen, Mü VR 75 268. Er muß Nachzüglern das Verlassen ermöglichen und auf sie
Rücksicht nehmen, BGHZ 56 146 = NJW 71 1407, 77 1394 = StVE 3, Dü VR 77 841, 87 468, VRS
71 261, Br VM 76 93, Kö VRS 54 101 = StVE 5, VRS 72 212, Kar VR 76 96, KG NJW 70 431, VR
70 164, VM 81 75, Zw VR 81 581, auch solchen in Mitteldurchbrüchen, BGHZ 56 146 = NJW 71
1407, 77 1394, KG VRS 48 462 = StVE § 11 StVO Nr 3, nicht auch solchen, die zwar die LZA
passiert haben, sich aber noch nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich befinden, Kö VRS 72
212, aM Ko VRS 68 419 = StVE Nr 33, s auch Rz 45a. Bei Mißachtung des Nachzüglervorrangs
idR überwiegende Verursachung, KG VR 78 156, DAR 78 48, oder sogar Alleinschuld, KG DAR
73 216, VR 73 1049, Dü VRS 71 261, VR 87 468, s aber Ko VRS 68 419 = StVE 33. Achtet
weder der bei Grün Anfahrende noch der in der Kreuzung verbliebene Nachzügler auf den
Querverkehr, so haftet idR wegen des Vorrechts des Nachzüglers der bei Grün Anfahrende
höher, KG VRS 54 253, VM 81 75. Im übrigen darf aber der bei Grün Anfahrende darauf
vertrauen, daß der Querverkehr Rot hat und stillsteht, BGH VR 67 602, NZV 92 108, Kar VRS
50 196, Dü VR 76 1180, Hb VRS 31 215, VM 66 62, Kö VM 73 71, VRS 45 358, KG VM 81 47. Je
weiter der Farbwechsel auf Grün zurückliegt, umsomehr darf der bei Grün An- oder
Durchfahrende idR auf frei Kreuzung ohne weitere Linksabbieger aus dem QuerV der
vorhergehenden Phase vertrauen, Br VM 76 93.
§ 37 StVO Rz. 47
[Der grüne Pfeil]
er darf aber nicht blindlings abbiegen, sondern nur unter Beobachtung der im V
allgemein erforderlichen Sorgfalt, BGH NZV 92 108, VM 79 9, s Abs II Nr 1 S 6, erkennt er
jedoch weder Nachzügler noch eine drohende Rotdurchfahrt, so darf er im Vertrauen auf
freie Kreuzung abbiegen, KG VRS 59 365, auch bei durch Kfze verstellter Sicht auf den
GegenV, BGH NZV 92 108. Bei Grünpfeil darf in dieser Richtung mit zulässiger
Geschwindigkeit gefahren werden, ohne Rücksicht auf etwaigen Farbwechsel, Ha VRS 41 75.
§ 37 StVO Rz. 50
Dauerrot bei Ampeldefekt enthält kein absolutes Weiterfahrverbot, jedoch ist
äußerste Vorsicht und Rücksichtnahme auf den Querverkehr geboten, Kö VRS 59 454 = StVE
Nr 19. Pflicht zum Verzicht des Bevorrechtigten bei Ampelversagen, s § 11 Rz 6. Weist ein
PolB bei gestörtem Rotlicht (Dauerlicht) zum Überqueren der Kreuzung an, ist besondere
Vorsicht geboten (Querverkehr), Kö VR 66 1060.
Ein Schild vor einer Ampel "Bei Rot bitte hier halten" ist kein
GebotsZ, Ha VRS 49 220 = StVE § 39 StVO Nr 1. Auch wenn die entsprechende Aufforderung
durch das Zusatzschild Nr 1012-35 (also durch Verkehrszeichen, s § 39 I 2) erfolgt, ist
Nichtbeachtung nicht als solche bußgeldbewehrt (uU aber § 1 II), s Hentschel NJW 92
2064.
§ 37 StVO Rz. 61
Wer bei Rot die Haltlinie überfährt, verletzt § 41 III 2 (Z 294), Fra NJW 80
1586 = StVE Nr 16, fehlt sie, darf er jedenfalls die Fluchtlinie der Kreuzung/Einmündung
nicht überfahren. Zusatzschild 1012-35, s Rz 50. Beim Durchfahren bei Rot sind
Feststellungen nötig, wo sich der Kf beim Umspringen auf Rot befand, und ob er dann noch
gefahrlos anhalten konnte, Kö VM 84 83, Br VRS 79 38 (nicht auch Entfernung beim
Umschalten auf Gelb); dazu gehört auch die Dauer der Gelbphase, nur uU die
Geschwindigkeit, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entlastet jedoch
nicht, Kö VM 84 83, Br VRS 79 38. Nichterkennen des Rotlichts infolge zu dichten
Auffahrens auf ein vorausfahrendes Fz bei Annäherung an eine LZA entschuldigt nicht, Kö
VRS 61 152 = StVE 22.
Jedoch kann Gefährdung durch dicht aufgeschlossenen
Nachfolgenden uU Durchfahren bei Rot rechtfertigen (§ 16 OWiG), Dü NZV 92 201.
Durchfahren bei Gelb rechtfertigt nicht ohne besondere Begründung den für Nichtbeachtung
von Rot festgesetzten Katalogsatz, Hb VRS 58 397. Der Vorwurf, trotz ausreichender
Entfernung bei Gelb nicht angehalten zu haben, setzt zuverlässige Messung voraus,
Entfernungsschätzung durch PolB genügt nicht, KG VRS 67 63.
§ 39 StVO Rz. 35
Die VZ sind idR rechts anzubringen, uU aber auch links oder auf beiden StrSeiten (Vwv
II 8), s Bay VM 59 49, VRS 16 197, und niemals überhäuft (Vwv III 14). Bei nur einem
Fahrstreifen je Richtung genügt idR Aufstellung auf der rechten Seite, BGH Betr 70 2265.
Ein rechts aufgestelltes VZ ist verbindlich, auch wenn es außerdem auch links hätte
stehen sollen, Dü VM 70 69, NZV 91 204 = StVE § 41 StVO Nr 69. Sind VZ auf einem
stehenden oder fahrenden Fz angebracht (zB bei Baustellen-, Arbeits-, PolFzen, bei
Großraumtransporten), Abs Ia, so gehen sie ortsfest angebrachten VZ vor.
§ 41 StVO Rz. 247
Nichtig sind VZ zB bei Aufstellung durch unzuständige Behörden, Bay NJW 65
1973 (Flurbereinigungsamt), DAR 84 121 (Forstverwaltung), s Fra NJW 68 2072, und oben,
überhaupt durch Unbefugte, nicht bei Aufstellung durch einen Bauunternehmer, sofern die
StrVB wenigstens zugestimmt hat, BVG NJW 70 2075, VRS 39 303, DAR 70 277,
PhantasieZ, welche die StVO nicht vorsieht, Rz 246, Bay VM 71 23, KG VRS 65 299, außer
bei sachlich bedingter Größenabweichung
Blaue Markierungen verstoßen gegen I,
obwohl sie zweckmäßig sein können (zB bei Z 315), und wären daher
unbeachtlich.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dessen Bewegungsfreiheit das VZ beschränkt,
auch wenn er es zunächst befolgt hat, BVG NJW 67 1627, OVG Br VRS 66 232, vor allem also
VT und Anlieger, s VGH Ka VRS 83 229. Maßgebend für den Bestand des VZ ist das sachliche
Verwaltungsrecht einschließlich der StVO. Zu prüfen ist: Anordnung durch die zuständige
Behörde (§ 45); Zulässigkeit des VZ nach der StVO; Abwägung der beachtlichen
Interessen des Anfechtenden mit den beachtlichen Vinteressen (Maßgebot); Beachtung der
Rechtsgrundsätze der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (§ 45), BVG NJW 67 1627.
Nur innerhalb dieses Rahmens wird in Betracht kommen, ob das VorschrZ im gegebenen
Zusammenhang zweckgerecht ist.
§ 41 StVO Rz. 248
Z 245: Ein Sonderfahrstreifen für Omnibusse entsteht nur durch das Z 245, nicht
bereits durch die Beschriftung "Bus", Bay VRS 59 236 = StVE Nr 24, die allein
ein Befahren auch bei unterschiedlichem Fahrbahnbelag und Abgrenzung durch Nagelreihe
nicht verbietet, Bay VRS 63 296. Das Z dient ausschließlich dem flüssigen Linien- (bzw
Taxi-)-Verkehr; Abs II Nr 5 in Verbindung mit Z 245 ist daher kein SchutzG zugunsten
anderer VT (zB bei Kollision mit verbotswidrig den SonderFahrstreifen benutzenden Pkw), KG
VR 82 583, VR 91 20, VM 92 75.
Z 250:
Das Zusatzschild "Anlieger frei"
erlaubt nicht nur
eigentlichen Anliegern die Durchfahrt, also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den
Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft, sondern auch den Verkehr mit ihnen und
damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück, Zw NJW 89 2483. Anlieger sind auch unmittelbar
Nutzungsberechtigte, Zw VRS 54 311, VM 78 38, Dü NZV 92 85.
Ob eine Straße für
den Durchgangsverkehr oder für Kfze mit Ausnahme der Anlieger gesperrt ist, macht keinen
Unterschied, in beiden Fällen dürfen Dritte zu den Anliegern fahren, Bay VM 78 75, VRS
69 64, Ha VRS 55 382, Kö JMBlNRW 63 207, Ce VRS 25 364, Br DAR 60 268, Fra NW 63 1119, Zw
NJW 89 2483,
Maßgebend für das Ein- und Ausfahren muß die gewollte Beziehung zu
einem Anlieger oder Anliegergrundstück sein, Ha VM 69 47. Befugter Anliegerverkehr muß
nicht den kürzesten Weg wählen, Br DAR 60 268, Schl VRS 9 58, Dü NZV 92 85, und auch
keine Wendemanöver, Neust NJW 61 2173, VRS 22 155.
Das Zusatzschild "Anwohner
frei" besagt im StrV dasselbe wie "Anlieger frei", Bay DAR 81 18 = StVE Nr
28, VRS 69 64, Dü NZV 92 85; aM Booß VM 81 9.
Z 274.1/274.2:
Bei zu großer Zonenausdehnung (mehrere km), insbesondere
zusätzlichem Fehlen äußerer Merkmale (Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen) ist einem
Kf, der irrig annimmt, die Zone bereits verlassen zu haben, uU kein Vorwurf zu machen, s
Bouska DAR 89 442, Berr ZAP F 9 S 1094.
Vor Z 299:
Durch die bloße Aufschrift "Bus" in der markierten
"Parktasche" ohne VZ mit Zusatzschild kann das Parken anderer Fze nicht wirksam
untersagt werden, Zw VRS 68 68.
Parken zur Hälfte in einer markierten Parktasche,
deren Parkuhr ordnungsgemäß bedient wurde, und zur anderen Hälfte außerhalb verstößt
für sich allein gegen keine Bestimmung des § 12, Kö DAR 83 333.
Z 299: Grenzmarkierungen begründen selber kein Halt- oder Parkverbot, sie grenzen ein
bestehendes nur räumlich ab, Bay NJW 78 1277 = StVE § 12 StVO Nr 12, VRS 62 145 = StVE
39, DAR 92 270, Kar Justiz 79 237, Kö DAR 83 333, NZV 91 484, Dü VM 88 23 (Anm Booß).
Richtzeichen
§ 42 StVO Rz. 181
Z 325/326:
Alle Fze haben, soweit Verkehr herrscht, ausnahmslos im Schritt zu
fahren, um fremde Gefährdung auszuschließen. Nach dem Sprachgebrauch wäre unter
Schrittgeschwindigkeit die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit zu verstehen, so
Kö VRS 68 382 = StVE Nr 7 (4 bis 7 km/h), Stu VRS 70 49 = StVE § 21a StVO Nr 14 (zu §
21a), s Berr DAR 82 138, ADAC, Verkehrsberuhigung S 34 (4 km/h), Ha VRS 6 222 erachtet den
Begriff als nicht eindeutig und zieht die Grenze bei 10 km/h. Man wird jedoch nicht auf
eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder gar 4 bis 7 km/h abstellen
dürfen, weil eine solche nämlich mittels Tacho gar nicht zuverlässig meßbar wäre und
zB Radf mit Fußgängergeschwindigkeit unsicher werden und zu schwanken beginnen, sondern
unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zu verstehen haben, die jedenfalls
deutlich unter 20 km/h liegt, s Händel DNP 82 255, Rüth, Verkehrsberuhigte Bereiche,
KVR, S 5.
§ 45 StVO Rz. 28
Mögen Anlieger auch nicht Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme haben, so
können sie sich doch auf das Übermaßverbot berufen, BVG VRS 46 237, OVG Ko VwRspr 71
960, und haben die Anfechtungsklage, OVG Münster VRS 57 396 = StVE Nr 10, NJW 67 1630, VG
Br NZV 92 335,. Fall erfolgreicher Anfechtung des Z 220 wegen Verstoßes gegen § 45 I und
das Übermaßverbot, VGH Ka VM 73 91, einer
AB-Geschwindigkeitsbegrenzung, VGH Mü DAR 84
62. Parkverbote in kleineren Gemeinden sind nicht deshalb anfechtbar, weil in
Großstädten uU auch in engen Straßen geparkt werden darf, VGH Ka VM 70 75. Zu
großräumigen StrBenutzungsverboten (= "Fahrver-boten") wegen Schneefalls,
Brosche DVBl 79 718: Allgemeinverfügungen zwecks Gefahrabwehr.
§ 45 StVO Rz. 28a
Bei jeder beabsichtigten VBeschränkung ist die Wirkung der Maßnahme auf die
dadurch Betroffenen zu berücksichtigen, zB die Wirkung einer Fahrbeschränkung auf das
VAufkommen in anderen Straßen, die den unterbundenen Verkehr aufnehmen müssen. Solange
die Verbindung zwischen Grundstück und dem öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist,
muß der Anlieger verkehrsbeschränkende Regelungen vor seinem Grundstück hinnehmen, BVG
VRS 60 399 = StVE 16, OVG Br NZV 91 125. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist
verletzt, wenn die VSicherheit oder -leichtigkeit durch weniger weitgehende Anordnungen
erreicht werden kann, s Rz 26, oder wenn die Interessen einzelner von der Beschränkung
Betroffener diejenigen der Allgemeinheit, zu deren Schutz die Beschränkung angeordnet
ist, überwiegen, BVG VRS 63 232 = StVE 23.
§ 45 StVO Rz. 29
Zu dieser Abwägung bei AB s Bouska VD 80 219. Abzuwägen ist zwischen der
Funktion der Straße (AB) im Rahmen der Freizügigkeit des Verkehrs einerseits und dem
Schutz der Wohnbevölerung andererseits, VGH Ka NJW 89 2767. Zur Verkehrsberuhigung s im
übrigen Rz 35. Einrichtung verkehrsberuhigter Geschäftsbereiche, Rz 38,
geschwindigkeitsbeschränkter Zonen, Rz 37. Rechtsfehlerhaft ist eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf AB, wenn gewichtige für eine geringere Beschränkung
sprechende Belange unberücksichtigt blieben, VGH Mü DAR 84 62. Begrenzung auf 80 km/h
aus Gründen des Lärm- und Abgasschutzes ist nicht deswegen
rechtsfehlerhaft, weil
AB-Planung abgeschlossen war, bevor die Wohnbebauung bis dicht an die AB geplant war, VGH
Mü DAR 84 62.
§ 45 StVO Rz. 47
Die Straßen innerhalb der Zone müssen eine weitgehend einheitliche
Charkateristik besitzen, sollen eine erkennbare städtebauliche Einheit zeigen und durch
straßenbauliche Gestaltungsmerkmale wie Aufpflasterungen und Fahrbahnverengungen
gekennzeichnet sein. Dagegen können Fahrbahnschwellen gefährden, s Bouska DAR 89 442,
Berr ZAP F 9 S 1094; sie stellen, wenn sie bei Überfahren mit 30 km/h zu FzSchäden
führen können, einen Verstoß gegen die Vsicherungspflicht dar, s Kuhn VR 90 28 sowie Rz
53 ("Unebenheiten"). Auch hat jede Art von "Möblierung" durch
bewegliche Betonhindernisse, Blumenkübel usw. auf der Fahrbahn zu unterbleiben (§ 32), s
Steiner DAR 89 403, Berr DAR 91 281, ZAP F 9 S 1099, Hentschel NJW 92 1080. Kein
einklagbarer Anspruch eines VT auf Beseitigung von Aufpflasterungen, VGH Ma NZV 92 462.
§ 45 StVO Rz. 53
Unebenheiten der Fahrbahn und des Gehwegs
Jedenfalls müssen Schwellen,
Aufpflasterungen und ähnliche Vhindernisse auf der Fahrbahn so beschaffen sein, daß sie
mit der zulässigen Geschwindigkeit schadlos passiert werden können, Kö VR 92 826 (zust
Berr DAR 92 377), abw VGH Ma NZV 92 462.
Einrichtung knapp 20 cm hoher Schwellen
auf der Fahrbahn kombiniert mit VZ 112 (Unebene Fahrbahn) und 274 (30 km/h) gefährdet und
verletzt die Vsicherungspflicht, LG Aurich DAR 89 69, ebenso Aufpflasterungen von mehr als
10 cm Höhe, Kö ZfS 92 187, VR 92 826 (Alleinhaftung der Gemeinde).
§ 36 StVZO Rz. 1
Werden nun M+S-Reifen an Fahrzeugen mit einer höheren bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit verwendet als für diese Reifen zulässig ist, wird die
Betriebserlaubnis zum Erlöschen gebracht, es sei denn, es wird eine entsprechende
Einzelausnahmegenehmigung erteilt. Um jedoch zahlreiche derartige
Einzelausnahmegenehmigungen entbehrlich zu machen, wird in § 36 Abs. 1 eine Regelung
eingeführt, die die Verwendung entsprechender M+S-Reifen für zulässig erklärt.
Bedingungen sind hierbei die Beachtung der für die verwendeten M+S-Reifen zulässigen
Höchstgeschwindigkeit sowie die Angaben dieser Geschwindigkeit im Blickfeld des
Fahrzeugführers.
§ 36 StVZO Rz. 3
Fahren mit höherer Geschwindigkeit als gem Abs I S 3 Nr 2 ist nach § 69a III
Nr 8 ow. "Im Blickfeld angebracht" setzt ständige Lesbarkeit vom Führersitz
aus voraus, nicht unbedingt auch ständiges direktes Im-Auge-Haben (Verdeckung durch das
Lenkrad).
§ 50 StVZO Rz. 3
Zur Fahrbahnbeleuchtung darf nur weißes Licht verwendet werden, Abs. I. Schwachgelb
gehört zum Weißbereich (s Begr zu Abs I, VBl 73 409 sowie VBl 62 539).
AB |
Autobahn |
abl |
ablehnend |
abw |
abweichend |
AG |
Amtsgericht |
aM |
anderer Meinung |
Bay |
Bayerisches Oberstes Landesgericht |
Betr |
Der Betrieb, Wochenschrift für Betriebswirtschaft,
|
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHSt |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen |
BGHZ |
Entscheidungen des Bundesgerichtshos in Zivilsachen |
Br |
Bremen, OLG Bremen |
Bra |
Braunschweig, OLG Braunschweig |
Ce |
Celle, OLG Celle |
DAR |
Deutsches Autorecht (s auch RdK) |
DNP |
Die Neue Polizei (Jahr und Seite) |
Dü |
Düsseldorf, OLG Düsseldorf |
Fra |
Frankfurt, OLG Frankfurt |
FV |
Fahrverbot |
Fz |
Fahrzeug(e) |
FzF |
Fahrzeugführer |
GA |
Goldammer's Archiv für Strafrecht (Jahr und Seite) |
Ha |
Hamm, OLG Hamm |
Hb |
Hamburg, OLG Hamburg |
iS |
im Sinne |
JMBlNR |
Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen |
JR |
Juristische Rundschau |
Justiz |
Die Justiz - Amstablatt d. JustMin Baden-Württbg.- Jahr und Seite |
JZ |
Juristenzeitung |
Kar |
Karlsruhe, OLG Karlsruhe |
Kf |
Kraftfahrer |
KG |
Kammergericht |
Ko |
Koblenz, OLG Koblenz |
Kö |
Köln, OLG Köln |
KVR |
Kraftverkehrsrecht von A bis Z, hgg von Dr Werner Weigelt |
LG |
Landgericht |
Mü |
München, OLG München |
Neust |
Neustadt, OLG Neustadt |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift |
NJW-RR |
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Jahr und Seite) |
NZV |
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Jahr und Seite) |
OLGZ |
Entscheidungen der OLGe in Zivilsachen, Jahr und Seite |
OVG |
Oberverwaltungsgericht |
ow |
ordnungswidrig |
PolB |
Polizeibeamter, Polizeibehörde |
PVT |
Polizei, Verkehr + Technik (Jahr und Seite) |
Rz |
Randziffer |
Sa |
Saarbrücken, OLG Saarbrücken |
Schl |
Schleswig, OLG Schleswig |
str |
strittig |
Stu |
Stuttgart, OLG Stuttgart |
StVE |
Cramer/Berz/Gontard - Straßenverkehrs-Entscheidungen (Nummern ohne Paragraphenangabe
beziehen sich auf die erläuterte Vorschrift) |
VBl |
Amtsblatt des BMin für Verkehr (Verkehrsblatt) |
VD |
Verkehrsdienst, München (Jahr und Seite) |
VG |
Verwaltungsgericht |
VGH |
VGH Mannheim, Baden-Württ. Verwaltungsgerichtshof |
VM |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Jahr und Seite) |
VR |
Versicherungsrecht (Jahr und Seite) |
VRS |
Verkehrsrechtssammlung (Band und Seite) |
VT |
Verkehrsteilnehmer |
VwRspr |
Verwaltungsrechtsprechung in Deutschl. (Band und Seite) |
Z |
Zeichen |
VZ |
Verkehrszeichen |
ZAP |
Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zit. nach Fach und Seite) |
ZfS |
Zeitschrift für Schadensrecht (Jahr und Seite) |
zust |
zustimmend |
Zw |
Zweibrücken, OLG Zweibrücken |
|
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INFOBOX |
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Autor:
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Quelle:
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Bildquelle:
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Erstellt:
1. Januar 1998 |
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