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Wichtige Textstellen aus Mühlhaus/Janiszewski: StVO, 14. Aufl., 1995

(E 68)

Fehlt bei der Begehung der Tat die Kenntnis eins zum ges TB gehördenden Merkmals, liegt Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§§ 16 StGB, 11 I OWiG), doch bleibt evtl Ahndung wegen Fahrlässigkeit unberührt (§§ 16 I S 2 StGB, 11 I S 2 OWiG). Kennt der Täter hingegen alle Tatumstände, nimmt aber an, sein Tun sei erlaubt, so befindet er sich in einem nach den §§ 17 StGB, 11 II OWiG zu behandelnden Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194; 19, 297).

Beschränkung durch Verkehrszeichen (zu § 2 StVO)

(Rz. 77-81)

Der Anliegerverkehr. Ein Zusatzschild "Frei für Anlieger" gibt ebenso wie der Wortlaut "Anliegerverkehr frei" oder "Durchgangsverkehr gesperrt" nicht nur das Befahren der Straße durch die Anlieger (s 80), sondern auch den Verkehr mit den Anliegern frei (Frankfurt NJW 63, 1119; Bay VM 72, 94), wobei das Zusatzschild "Anwohner frei" dieselbe Bedeutung hat (Bay VRS 60, 152). Berechtigter Benutzer dieser Straße ist jeder - auch unerwünschte - Besucher eines Anliegers, u derjenige, der einen Bauunternehmer, der an der Straße ein Gebäude errichtet, aufsuchen will u gleich wieder weiterfährt, weil der Gesuchte sich nicht auf dem Grundstück befindet (Bay 64, 56 = VRS 27, 381); ebenso derjenige, der einen Anlieger oder einen Besucher des Anliegers abholen will (Hamm VM 69, 79; Düsseldorf VRS 33, 457). Voraussetzung ist, daß der Besuchsort an der gesperrten Straße liegt, nicht aber, daß er nur durch sie erreichbar ist (Bay aaO). Zulässig ist es, an einem Bahnhofausgang, der an dem durch Z 250 gesperrten Straßenstück liegt, einen Bahnbenutzer abzuholen, auch wenn andere Ausgänge des Bahnhofs über nicht gesperrte Straßen zu erreichen sind (Bay 75, 42 = DAR 75, 250). Aber kein AnliegerV, wenn das aufzusuchende Grundstück zwar an die gesperrte Straße angrenzt, aber nur von einer anderen, nicht gesperrten Straße aus zugänglich ist (Hamm VRS 53, 310).

Wer die Anliegerstraße rechtmäßig benutzt, darf sich in ihr auch längere Zeit aufhalten (Bremen DAR 60, 26) u dort auch parken (Düsseldorf VRS 85, 142). Entscheidend ist, ob Ziel oder Ausgangspunkt der Fahrt eines der anliegenden Grundstücke ist. Wer die Straße nur durchfahren will, um an einen außerhalb von ihr gelegenen Punkt zu gelangen, nimmt nicht am AnliegerV teil; nach Oldenburg (VRS 27, 298) soll das auch für denjenigen gelten, der in der gesperrten Straße wohnt. Auch der Besucher einer an der gesperrten Straße liegenden Gaststätte oder Badeanstalt ist zur Benutzung der gesperrten Straße berechtigt, nicht aber, wer nur den Gemeingebrauch an einem unbebauten Grundstück ausüben will, zB an einen Wald fährt, um dort spazieren zu gehen (Bay 68, 126 = VM 69, 60; s aber 80).

Anlieger ist nicht nur der dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte, sondern jeder, der auf eine gewisse Dauer zum Betreten oder Benutzen eines anliegenden Grundstücks befugt ist, zB der Badewillige (Zweibrücken VRS 77, 462), der Jagd- oder Fischereiberechtigte, auch das Mitglied eines Fischereivereins (BGHSt 20, 242; Köln VRS 25, 367; Zweibrücken VM 78, 44; s aber 82). Anlieger sind auch die Personen, die zwar nicht unmittelbar an der gesperrten Straße wohnen, aber nur durch sie an den Verkehr angeschlossen sind (BVwG VkBl 69, 652; aA Hamm DAR 61, 120).

Langsamfahren (zu § 3 StVO)

(Rz. 54-58)

a) Allgemeines. Soweit durch Z 275, 279 eine Mindestgeschwindigkeit für eine bestimmte Strecke vorgeschrieben ist, ist diese auch bei ganz ruhiger VLage einzuhalten; Verstoß ist reines Tätigkeitsdelikt (E 46; OW nach § 49 III 4). § 3 II verbietet dagegen grundloses Langsamfahren, wenn dadurch der VFluß gestört wird (konkretes Erfolgsdelikt; s 58).

b) Pflichten beim Langsamfahren. Im allg gilt auf unseren Straßen keine Pflicht, eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit einzuhalten. auf verkehrsreichen Straßen hat sich aber der Fz-Führer durch Einhaltung einer sachgem Geschwindigkeit dem VFluß anzupassen (BGHSt 10, 52), bes auf Strecken, auf denen ein Überholverbot besteht. Gegen § 1 II verstößt, wer nach Auftreten eines Motorschadens auf einer AB mit nur 8-10 km/h weiterfährt u dadurch die Gefahr eines Auffahrunfalles herbeiführt; er muß bei der nächsten Gelegenheit die AB verlassen (Köln VRS 29, 367; s auch §§ 15a I u 16). Gegen § 3 II verstößt, wer auf einer Vorfahrtstraße im Stadtgebiet oder auf einer außerörtl Straße über eine längere Strecke eine unangemessen geringe Geschwindigkeit einhält u dadurch die nachfolgenden Fz-Führer aufhält (Hamm VM 63, 84; Koblenz VRS 31, 213; 33, 378). Wer mit einem langsamen Fz (Unimog mit Anhänger) eine schmale Straße befährt, ist verpflichtet, einem nachfolgenden schnelleren Fz das Überholen durch Anhalten zu ermöglichen, wenn dessen Fahrt sonst unzumutbar verzögert würde (Bay 60, 239 = VRS 20, 155; § 5 Rn 56). Voraussetzung der Ahndung wegen Langsamfahrens ist, daß die Geschwindigkeit des Täters wesentlich geringer ist als die durchschnittliche Geschwindigkeit auf der Straße u daß die Nachfolgenden den langsam fahrenden nicht gefahrlos überholen können (Koblenz aaO; Bay 67, 79 = VRS 33, 301). Wer in einer unübersichtlichen Kurve auf schmaler Straße mit einer für die VLage ganz unangemessen niedrigen Geschwindigkeit fährt, verstößt gegen § 1 II (Hamm VRS 49, 182).

Absichtliches Langsamfahren zur Verhinderung des Überholens kann Nötigung (§ 240 StGB) sein (BGHSt 18, 389; s auch Celle VRS 68, 43; Düsseldorf VRS 73, 41 zu § 315b StGB).

c) Triftige Gründe, die ausnahmsweise verkehrsbehinderndes Langsamfahren entschuldigen, sind solche, die es subjektiv oder objektiv rechtfertigen, zB mangelhafte Motorleistung oder Übelkeit eines Mitfahrers bei höherer Geschwindigkeit (Düsseldorf NJW-RR 93, 94). BAB u Kraftfahrstraßen müssen allerdings verlassen werden, wenn der Grund nicht nur vorübergehender Art ist (s 55). Die Absicht, im KolonnenV vor einer AB-Ausfahrt in die dicht besetzte rechte Fz-Reihe zu gelangen, rechtfertigt es nicht, über eine längere Strecke den VFluß der weiter links befindlichen Fz-Reihe zu behindern (Köln VM 74, 41).

d) Verkehrsfluß setzt eine Mehrheit behinderter VT voraus. Wer nur einen einzelnen aufhält, verstößt nicht gegen § 3 II, aber gegen § 1 II, wenn die Behinderung vermeidbar war.

Geschwindigkeitsbeschränkungen (zu § 3 StVO)

(Rz. 72)

Z 274 mit Zusatzschild "bei Nässe" (§ 41 II 7 Z 274 S 4; Nr 1052-36 VzKat) ordnet an, daß, solange die Fahrbahn naß, dh mit Wasser überzogen, nicht nur feucht oder nur in Spurrillen Wasser steht (Hamm VRS 53, 220), die angegebene Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf.

(Rz. 73)

Geschwindigkeitsbeschränkungen an Baustellen. Abgesehen davon, daß an Baustellen ohnehin vorsichtig u angemessen langsam zu fahren ist (Saarbrücken VRS 44, 456; Köln VM 74, 53), können die Straßenbaubehörden nach § 45 II ua Geschwindigkeitsbeschränkungen bei Straßenbauarbeiten u zur Verhütung von außerordentlichen Schäden der Straße, die durch den baulichen Zustand bedingt sind, anordnen. Die Bauunternehmer müssen diese Maßnahmen nach § 45 VI durchführen. Auch diese Gebote sind rechtsverbindlich und sofort zu befolgen (Bay 57, 153 = VM 57, 133). Ist Z 123 angebracht, darf der Kf während der Arbeitszeit nicht darauf vertrauen, daß Arbeiter nur nach genügender Vergewisserung über den FahrV in die Fahrbahn treten. Er muß daher seine Geschwindigkeit entspr ermäßigen (Bay 63, 236). Eine durch Z 274 zusammen mit Z 123 gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung gilt so lange, als die zu schützende Baustelle deutlich erkennbar ist. Das führt oft zu Schwierigkeiten, wenn die am Straßenbau beschäftigten Arbeiter nach Arbeitsschluß oder selbst über das Wochenende einschneidende Geschwindigkeitsbeschränkungen (20 km/h!), möglicherweise iVm Überholverbotsschildern, stehen lassen, obwohl diese höchstens während der Arbeit, aber im Hinblick auf den fortgeschrittenen Ausbau der Straße keineswegs während der Arbeitsruhe sachlich berechtigt sind. Einem Kf kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er mangels ersichtlicher Baustelle glaubt, das Verbot beziehe sich nur auf eine kurze Strecke (Bay v 24. 11. 65 - 1 b St 256/65). Ebenso ist für einen Kf, der auf einem bereits gut ausgebauten längeren Straßenstück innerhalb einer ausgedehnten Baustelle die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung unbeachtet läßt, nicht voraussehbar, daß er in einer schwer erkennbaren Bodenvertiefung, auf die kein Hinweiszeichen aufmerksam macht, ins Schleudern gerät (Bay 62, 89 = VRS 23, 120). Es ist die Pflicht der Behörden, aber auch der Bauunternehmer (§ 45 VI), die wirklich gefährlichen Stellen zu sichern. Dieser Pflicht genügen sie nicht durch eine sachlich nicht gerechtfertigte radikale Geschwindigkeitsbeschränkung über eine längere Strecke (vgl § 45 Rn 16ff).

Geschwindigkeitsmessung (zu § 3 StVO)

(Rz. 87a)

Das sog. Police-Pilot-System (ProViDa) ist ein elektronisches Präzisionssystem zur Weg-Zeit-Messung, das dem Traffipax-System (78) ähnelt. Das im Pol-Fz eingebaute Meßgerät besteht aus einem geeichten Digitaltachometer u einem Steuergerät (Police-Pilot); es wird zu Dokumentationszwecken durch eine Video-Anlage ergänzt u ebenfalls bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren verwendet (s dazu Plöckl DAR 91, 236; eingehend dazu Beck/Berr 401ff.; Löhle/Beck DAR 94, 475 insb zu Fehlerquellen; zum R des Verteidigers auf Einsicht in die Video-Aufzeichnung s Bay NStZ 91, 910). Die Messung wird bei korrekter Anwendung (insb Einhaltung des Abstands u richtigem Ablesen) als zuverlässig bewertet u bei mehr als 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 5% für ausreichend erachtet (Celle VRS 77, 464 = StVE 98; VRS 81, 210 = StVE 49 zu § 4; s auch Stuttgart DAR 90, 392); bei ungünstigen Meßbedingungen (nachts) können weitere 2% abzuziehen sein (Celle aaO), nach Frankfurt/M (DAR 90, 272) tragen 8% allen Fehlermöglichkeiten Rechnung; KG u Bay (VRS 88, 473; NZV 93, 162) gehen von 10% aus; bei fehlender Eichung verlangt KG (NZV 95, 37) 20%.

(Rz. 92a)

Die Warnung vor Radar-(oder sonstigen Pol-)Kontrollen mit zul Mitteln, wie zB Lichthupe, ist nicht ow, soweit dadurch andere VT (nicht die Pol) nicht behindert oder belästigt werden (§ 1 II, Zweibrücken VRS 64, 454; s aber Hamburg DAR 60, 215; Celle NZV 89, 405), zumal dies uU sogar dazu beitragen kann, ow fahrende VT zu rechtmäßigem Verhalten zu veranlassen (Zweibrücken aaO; Celle aaO; zur OW nach § 16 s dort Rn 10).

(Rz. 95)

Lichtschrankenmessung. Das Meßgerät ESO 3131 J u J-K ist seit Ende 1992 ausgemustert. Die weiterentwickelten Geräte ESO uP 80/VI u VIII mit neuerer Vierfach-Messung ermöglichen bei genauer Beachtung der techn Einsatzrichtlinien u Vermeidung möglicher Fehler (s dazu Löhle DAR 94, 472/3) eine zuverlässige Feststellung der Geschwindigkeit (zum letzgen Gerät bisheriger Bauart mit Dreifach-Messung s Bay VD 88, 68 u bei Verf NStZ 88, 265; zu möglichen Fehlerquellen s Löhle aaO). Zur Prüfung der Zuverlässigkeit bedarf es beim Gerät uP 80/VI der vorgeschriebenen Funktionsprüfungen am Beginn u Ende eines Meßeinsatzes an der Meßstelle (Bay 79, 381; Stuttgart VRS 81, 129; DAR 93, 72).

(Rz. 96)

Koaxialkabelverfahren (Truvelo M42 u Traffiphot: Zeit-Weg-Messung durch Überfahren von in der Fahrbahndecke verlegten Kabeln) gilt insb bei fester Installation als störanfällig (s Löhle DAR 84, 397f; ZfS 93, 328; DAR 94, 473); krit Überprüfung ist angebracht (s dazu Plöckl DAR 91, 396 u dem ADAC vorliegende Gutachten der DEKRA AG Münster u der PTB), nicht aber beim "ambulanten" Einsatz des M 42 (Zweibrücken NZV 92, 375).

Zuwiderhandlungen (zu § 3 StVO)

(Rz. 99)

Überschreitung einer innerorts durch Z 274 zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h verstößt nicht gegen § 41 II 7, sondern gegen § 3 III 1, weil das Z 274 die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur erhöht hat (§ 45 VIII; Bay VM 76, 88; v 17. 7. 86, 2 Ob OWi 129/86; aA Düsseldorf NZV 92, 121; s oben 71a);

(Rz. 100a)

An verschiedenen Tagen begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen bilden keine einheitliche "Tat" iS von § 264 StPO (BGH DAR 95, 207; Köln NZV 89, 401; Düsseldorf VRS 71, 375; NZV 94, 118; Göhler 50 vor § 59); mehrere am gleichen Tag nur bei enger zeitlicher u räumlicher Nähe (Düsseldorf aaO; NZV 94, 42; Köln VRS 88, 366; Bay 94, 135 u v 29. 5. 95, 2 Ob OWi 231/95; s auch Celle NZV 95, 197; nicht bei Fahrtunterbrechung; s auch E 64, 146a; Jag/Hentschel E 150a. - Zur DauerOWi s Bay ZfS 93, 176 u E 49.

Pflichten beim Überholtwerden (zu § 5 StVO)

(Rz. 46)

Überholen mehrerer Fahrzeuge, "Weghupen, Wegblinken".

Zum Überholen darf auch dann auf die linke Seite gefahren werden, wenn sich dort Fze in langsamer Fahrt befinden, die erst zum Verlassen der Überholbahn aufgefordert werden müssen (Köln VRS 28, 287). Ebenso ist das Befahren der linken Fahrbahnseite zulässig, um zu prüfen, ob ein Überholen möglich ist, aber nicht an unübersichtlicher Stelle (Düsseldorf VM 66, 8; Bay 67, 132 = DAR 68, 22; oben 8). Wer mehrere Fze, die in Abständen auf der rechten Fahrbahnseite fahren, überholen will, muß zwischen den einzelnen Überholvorgängen die linke Fahrbahnseite nicht zugunsten eines schnelleren Nachfolgenden räumen, wenn er dies nur unter Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit durchführen (Bay 63, 78 = VRS 24, 456; 64, 93 = VRS 28, 44; 29, 468; Köln 28, 287) oder vor dem nächsten Überholvorgang nur ganz kurz (weniger als 20 sec) auf der rechten Seite bleiben könnte (Bay 55, 47 = VM 55, 48; v 19. 1. 90 bei Verf NStZ 90, 272; Frankfurt/M VM 64, 29 m Anm Booß; Hamm VM 67, 110 m Anm Booß; Düsseldorf VM 65, 68; Karlsruhe VRS 55, 352). Dabei ist, wie bei jedem Überholen, vorausgesetzt, daß der Überholer eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die rechte Fz-Reihe einhält. Andernfalls muß er schnelleren Überholern die linke Fahrbahnseite freigeben. Wer auf der Überholbahn einem Fz folgt, das wegen seiner zu geringen Geschwindigkeit zur Rückkehr auf die rechte Fahrbahnseite verpflichtet ist, muß beim Aufrücken eines weiteren schnelleren Überholers die linke Fahrbahnseite nicht räumen, wenn er selbst beabsichtigt, das langsame Fz an der Spitze zu überholen, sobald dieses die linke Fahrbahnseite verläßt (vgl 32). Der in der Mitte befindliche Fahrer kann aber in einem solchen Fall nach § 1 verpflichtet sein, seine eigene Überholabsicht dem langsamen Fahrer an der Spitze gem Abs 5 anzuzeigen u ihn zum Verlassen der Überholbahn auffordern. Dagegen hat er die linke Fahrbahnseite zu räumen, wenn er den langsamen Vordermann nicht überholen will; denn er befindet sich dann - ebenso wie dieser - wegen seiner im Verhältnis zu den rechts fahrenden zu geringen Überholgeschwindigkeit zu Unrecht auf der Überholspur, solange sich der Verkehr nicht zum Fahren in mehreren Kolonnen nebeneinander verdichtet hat (Bay 67, 184 = DAR 68, 166).

(Rz. 47)

Ein Nachfolgender darf den vorausfahrenden Überholer durch Hupen oder (maßvolles!) Blinken (Bay VRS 62, 218) nur dann zum Verlassen der linken Fahrbahnseite zu veranlassen suchen, wenn dieser zur Rückkehr auf die rechte verpflichtet u in der Lage (!) ist (Bay v 19. 1. 90 bei Verf NStZ 90, 272). Grob verkehrswidrig ist es, einen Überholer, der berechtigt die Überholbahn benutzt, im Interesse des eigenen schnelleren Vorwärtskommens "wegzuhupen" oder "wegzublinken" oder gar an ihn gefährlich nahe heranzufahren (vgl Braunschweig VRS 32, 372; Hamm VM 67, 110 m Anm Booß; s auch § 16 Rn 10, 14). Ein solches Verhalten kann VGefährdung nach § 315c I 2b StGB (Celle VRS 38, 434; Karlsruhe VRS 43, 105; Köln VRS 61, 425 m Anm Geilen JK § 240 StGB 4) uU auch Nötigung darstellen (BGHSt 19, 263; 22, 341; Bay VRS 40, 285; Düsseldorf VM 71, 92; Hamm VRS 45, 360; 55, 211; Karlsruhe VRS 57, 21; Celle VRS 58, 264; Köln VRS 67, 224; s Janiszewski 561ff u NStZ 82, 240, III), wenn sich die bedrängende Fahrweise über eine längere Strecke von mehreren 100 m fortsetzte (vgl Celle VRS 38, 431; Köln VRS 61, 425), nicht bei kürzerer Dauer (Karlsruhe VRS 57, 415; Bay NZV 90, 238 u v 24. 1. 90 bei Verf NStZ 90, 272). - Wegen Gefährdung durch zu nahes Auffahren s § 4 Rn 13.

(Rz. 53)

… Der Eingeholte, der seine Geschwindigkeit erhöht, verstößt auch dann gegen VI S 1, wenn das Überholen unzulässig ist. Führt er damit eine konkrete Gefahr für den Überholenden herbei, so verstößt er zugleich gegen § 1 II. Dagegen wird im Falle verbotenen Überholens keine unzulässige Behinderung angenommen, wenn er durch seine Beschleunigung den Überholer gefahrlos zwingt, sich wieder hinter ihm einzureihen u sich somit vorschriftsmäßig zu verhalten (Bay VM 68, 82; Celle VRS 80, 24; vgl hierzu auch BGH NJW 87, 913 = StVE § 1 StVO 37 zur Verhinderung verbotenen Schnellerfahrens, krit St Verf NStZ 87, 115; s auch Frankfurt VersR 79, 725 LS).

Fahrstreifenwechsel (zu § 7 StVO)

(Rz. 19)

… Das reißverschlußartige Einordnen sollte - entgegen einer verbreiteten Übung - zwecks besserer Ausnutzung des knappen VRaumes u zügiger VAbwicklung erst direkt vor der Verengung erfolgen u nicht bereits bei deren Ankündigung. Das Vorbeifahren an einer vor der Verengung gebildeten Reihe (soweit erlaubt) u anschl Einfädeln vor der Engstelle ist keine vermeidbare Behinderung der Wartenden nach § 1 II (KG VRS 54, 217; aA zum alten Recht Bay VRS 27, 227; Hamm DAR 61, 93), sondern zwecks rationeller Ausnutzung des knappen VRaumes u schnelleren VFlusses im allg VInteresse geboten (s Haarmann Rn 26).

Parkverbote durch Verkehrszeichen (zu § 12 StVO)

(Rz. 60)

Nach § 41 III 7 erlauben Parkflächenmarkierungen - ununterbrochene Linien - das Parken auf Gehwegen Fzen bis zu 2,8 t. Sie können gleichzeitig - auch auf Parkplätzen (Hamburg VM 73, 74) - verbindlich vorschreiben, wie die Fze aufzustellen sind. Begrenzung s unten 63. Parken auf Restflächen außerhalb der markierten Parkfelder ist nicht allg verboten (BGHSt 29, 180 = StVE 20; Hamburg VRS 54, 221 = StVE 11; Frankfurt/M DAR 78, 83; Düsseldorf VRS 64, 300 = StVE 33; Stuttgart VRS 74, 223).

(Rz. 63)

… Ein Rechteck mit durchkreuzter Innenfläche begründet kein Parkverbot (KG VRS 65, 297 = StVE § 45 StVO 28).

Abschleppen falsch parkender Fze (zu § 12 StVO)

(Rz. 76-79)

Abschleppen falsch parkender Fze (s dazu Berr/Hauser 643ff) erfolgt grundsätzlich auf AO der Polizei u nicht auf AO von Politessen (VG München NZV 89, 327) oder der kommunalen VÜberwachung (VGH München NZV 90, 47), soweit sie nicht als Beauftragte der Pol handelt (VGH München NZV 92, 47), u zwar aufgrund der PolAufgaben- u VollzugsGe der Länder zur Abwehr von Störungen u Gefahren für die öff Sicherheit u Ordnung (s BVwG NJW 82, 348; Bouska Dar 83, 147; Janiszewski 830ff; s auch § 44 Rn 3).

Die Maßnahme muß notwendig u verhältnismäßig sein zur Beseitigung eines verkehrswidrigen Zustands (BVwG NJW 78, 656; VRS 79, 476), insb wenn dadurch die öff Sicherheit gestört oder gefährdet wird (s Jahn NZV 89, 301 mwN) oder davon durch bes Umstände eine negative Vorbildwirkung für andere ausgeht (BVwG NJW 90, 205: Längeres Parken auf dem Gehweg u im absoluten Haltverbot; s aber BVwG NZV 93, 44; Nds OVG ZfS 94, 468 u VGHBW ZfS 95, 237: negative Vorbildwirkung allein ohne Behinderung anderer genügt nicht), wie beim Blockieren eines Busfahrstreifens (VGH Kassel NJW 84, 1197), Parken in Feuerschutz- oder Fußgängerzone (OVG Münster VRS 48, 478; 63, 237; OVG Koblenz NVwZ 88, 658), auf Behindertenparkplatz (OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW 89, 245: selbst wenn kein Berechtigter konkret am Parken gehindert wird; HessVGH NVwZ 87, 910; VGH BW DAR 92, 273), auf Anwohnerparkplatz (VGH Mannheim NJW 90, 2270), im absoluten Haltverbot (Z 283; BVwG ZfS 94, 189; VGH BW v. 15. 1. 90, 1 S 3673/88; VGH Kassel NZV 90, 408; NVwZ-RR 95, 29), an engen Stellen (s 24), auf dem Gehweg, so daß Fußgänger gefährdet sind (OVG Münster VRS 59, 78), insb bei Abwesenheit des Falschparkers (Bay DAR 89, 154; OVG Münster NJW 81, 478), auf Radweg (VG Berlin NZV 93, 368), im verkehrsberuhigten Bereich (VG Düsseldorf NZV 93, 287) sowie bei sonst verkehrsbehinderndem Parken nach § 1 II, selbst wenn entspr Verbotsschilder fehlen (VG München DAR 65, 223); nicht aber wegen unvorschriftsmäßigem Zustands des Kfz (VGH BW ZfS 93, 287: abgefahrene Reifen) . - Bei Überschreitung der Parkzeit s § 13 Rn 9.

Ob sofortiger Vollzug zulässig oder evtl zunächst der Fahrer zu ermitteln ist, richtet sich auf der Grundlage des landesrechtlichen VollstreckungsR nach den jew Umständen (BVwG NJW 75, 2158; 82, 348; OVGe Münster VRS 59, 78; Berlin VM 82, 66; Bremen DAR 86, 159), so insb danach, ob der Fahrer unschwer festgestellt u zur Entfernung des Fz veranlaßt werden kann (VGH Kassel NZV 90, 408; s auch VGH München NZV 92, 47; 90, 47; VG Berlin ZfS 93, 252: keine Nachforschungspflicht trotz hinterlassener Anschrift; zw), u der Verhältnismäßigkeit (BVwG ZfS 92, 142). Verbotenes Parken wird auch ohne konkrete Behinderung als Störung der öff Sicherheit betrachtet, so daß es idR weder der vorherigen schriftlichen Androhung der Ersatzvornahme noch der vorläufigen Veranschlagung der Kosten bedarf (VGH Kassel aaO; BVwG NJW 78, 656; ZfS 92, 142; OVG Bremen DAR 77, 276). Zulässig ist sofortiger Vollzug zB bei völliger oder weitgehender Sperrung eines Gehweges (OVG Münster aaO; VM 88, 47: bei weniger als 55 cm Durchlaß; nach VG München NVwZ 88, 667 mind 1,60 m), Blockieren einer Einmündung 8OVG Berlin aaO), Parken in Feuerschutzzone (Düsseldorf VersR 82, 246), im Haltverbot (BVwG VRS 54, 235; ZfS 94, 189; VGH BW s Rn 76; VGH München NZV 92, 207; OLGe Lüneburg VRS 58, 233 u Bremen VM 85, 86), da Z 283 zugleich in sofort vollziehbarer Weise (§ 80 II 2 VwGO) Weiterfahren gebietet (BVwG aaO; § 12 Rn 30) auf Behindertenparkplatz selbst ohne Behinderung eines Berechtigten (OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW 89, 245) u schon nach kurzer Zeit (VGH Kassel VM 88, 38: nach 15 Min) oder in Fußgängerzone ohne VBeeinträchtigung (BVwG VRS 62, 156; OVG Koblenz NVwZ 88, 658; OVG Münster VRS 63, 237); nicht aber bei sonstigem verbotswidrigem Parken ohne Gefährdung der öff Ordnung (s OVG Münster VRS 46, 77; BayVGH VBl 88, 180).

Abschleppkosten haben Fahrer bzw Halter als Verhaltens- bzw Zustandsverantwortliche zu tragen; nach BayVGH (BayVBl 86, 625) der Halter, wenn er den Fahrer nicht nennt (NJW 86, 1369; ebenso VG Münster VRS 73, 319); nach VGH Kassel (11 UE 1177/84) nur nach pol Hinweis u bei Mißachtung eines Haltverbots; s auch OVG Bremen (DAR 86, 159). Maßgeblich ist die rückschauende Beurteilung der Sachlage (OVG NW ZfS 93, 358; s zur Kostenfrage auch Jag/Hentschel 66). - Zur Haftung der Pol für Abschleppschäden s Jung u Würtenberger (Rn 80; OVG Berlin VM 82, 66).

Parkuhr - Allgemeines (zu § 13 StVO)

(Rz. 3)

… Funktioniert der Mechanismus der Parkuhr nicht, weil sie defekt oder die eingeworfene Münze abgenutzt ist, so darf zwar trotzdem geparkt werden (Koblenz VRS 45, 68; Allgaier DAR 86, 308), nach I S 2 jedoch nur während der auf der Uhr angegebenen höchstzulässigen Parkdauer bei Verwendung der Parkscheibe (zum bish R entspr BGHSt 31, 220 = StVE 9 mwN). Das gilt auch, wenn die für die kürzeste Parkzeit bestimmten geringwertigen Münzen nicht angenommen werden (s Zweibrücken ZfS 91, 286).

Abschleppen (zu § 13 StVO)

(Rz. 9)

Das Abschleppen von Fahrzeugen durch die Pol ist bei Verstößen gegen I nach Maßgabe des landesrechtlichen PolAufgaben- u -VollzugsR auch hier (s sonst § 12 Rn 76) zulässig (BVwG NJW 82, 348; Hunsiker VD 86, 30). Da das durch die Parkuhr modifizierte Haltverbot zugleich gebietet, ein dort abgestelltes Kfz alsbald wegzufahren, wenn die Parkerlaubnis (s oben 2, 3) nicht (mehr) besteht, kann Abschleppen als Ersatzvornahme gerechtfertigt sein (BVwG VRS 74, 397), wenn es nicht außer Verhältnis zur verursachten Behinderung oder Störung steht (BVwG NJW 78, 656; DAR 83, 398 = StVE 11: über 3 Std in verkehrsreicher Innenstadt; OVG Hamburg DAR 89, 475: schon nach 1 Std; s auch VwV zu Abs 1 V; Janiszewski 830ff).

Ein- und Ausfahren (zu § 18 StVO)

(Rz. 11)

Abbiegen auf Ausfahr- (sog Verzögerungs-)Streifen: Das Richtungszeichen ist rechtzeitig vor dem Abbiegen auf den Streifen zu setzen; auf ihm darf es eingezogen werden. Auf Verzögerungsstreifen ist die Geschwindigkeit zwar idR schon aus baulichen Gründen herabzusetzen; wird hier aber schneller gefahren als (ein langsamer Lastzug) auf der durchgehenden Fahrbahn, so ist dies zwar kein verbotenes "Überholen" (s § 5 Rn 59), doch neuerdings nach § 42 VI 1f S 2 verboten (krit dazu m Recht Felke DAR 89, 179 u Verf DAR 89, 410). …

Vorrang der Linien- u. Schulbusse (zu § 20 StVO)

(Rz. 4)

Haben die haltenden Linien- oder Schulbusse Warnblinklicht (nach § 16 II) eingeschaltet, genügt die bisher in Ia (aF) gebotene "mäßige Geschwindigkeit" nicht mehr; nach der strengeren Regelung in IV dürfen diese Fze nur noch mit Schrittgeschwindigkeit u in einem solchen Abstand passiert werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen durch sofortiges Anhalten ausgeschlossen ist (s § 10 Rn 7), solange das Warnblinklicht eingeschaltet ist (Hamm VRS 60, 38; Oldenburg VRS 75, 279).

(Rz. 8)

Überholverbot. Abs. 3 verbietet jetzt ausdrücklich das Überholen von Linien- u Schulbussen, die sich mit dem gem § 16 II vorschriftsmäßig eingeschalteten Warnblinklicht einer gekennzeichneten Haltestelle (Z 224) nähern; dies dient insb dem Schutz von Kindern, die die Fahrbahn noch kurz vor dem Anhalten des Busses überqueren wollen. Das Überholverbot gilt seinem speziellen Schutzzweck entspr (anders als beim allg Verkehr, s § 5 Rn 4) auch noch während des langsamen Ausrollens bis zum endgültigen Anhalten. Danach gelten die Vorsichtsmaßregeln der Abs. I, II u IV beim Vorbeifahren (zur Unterscheidung s auch § 5 Rn 2a).

Vorschriftsmäßigkeit u. Verkehrssicherheit (zu § 23 StVO)

(Rz. 3)

… Zur Benutzung des Autotelefons während der Fahrt s LG Hamburg (DAR 92, 110 m Anm Berr), das darin m R offenbar keine OW sieht, solange Hörfähigkeit u Aufmerksamkeit nicht nachweisbar wesentlich beeinträchtigt sind; das muß erst recht für sog. Freisprechanlagen gelten.

Wechsellichtzeichen an Kreuzungen (zu § 37 StVO)

(Rz. 3)

… Wer also den Ampelbereich bei "Rot" bewußt auf dem Gehweg umfährt, um dahinter bei anhaltendem "Rot" im geschützten Wirkungsbereich der LZA weiterzufahren, verstößt gegen §§ 2 I (s § 2 Rn 21) u 37 in TE (Köln VRS 61, 291; DAR 85, 229; Karlsruhe NZV 89, 158; nach Düsseldorf VRS 63, 75; 68, 377 u Hamm VRS 65, 158 sogar bei anschl Rechtsabbiegen u Weiterfahrt in der Querstraße), nicht aber beim Umfahren des Rotlichts auf einem außerhalb des Ampelbereichs gelegenen (Park-)Platz (Bay VRS 61, 289; Düsseldorf VRS 66, 370) oder beim vorherigen Abbiegen ohne Berührung des durch die LZA geschützten Bereichs (Bay NStZ 82, 109; Hamm VRS 55, 292; Oldenburg VRS 68, 381; Frankfurt/M VM 87, 14; Düsseldorf NZV 93, 243) u anschl Weiterfahren hinter dem geschützten Bereich (Düsseldorf VRS 66, 371; Vef NStZ 82, 109; Bay NZV 94, 80).

(Rz. 4)

… Grundlose Verzögerung der Weiterfahrt (s § 3 II!) oder gar Anhalten vor Grün stellt eine vermeidbare Behinderung des nachfolgenden Verkehrs dar (KG VRS 47, 316).

(Rz. 14-16)

Gelb bedeutet nur für denjenigen "Warten!", der - zulässige Geschwindigkeit vorausgesetzt - bei mittlerer, dh normaler Betriebs-Bremsung (mit Bremsverzögerung bis 3,5-4 m/sec²: Bay VRS 70, 384 mwN u § 3 Rn 15) ohne Gefährdung Nachfolgender vor der LZA anhalten kann (s dazu BGH NZV 92, 157; KG VRS 67, 63); er muß also nicht voll bremsen, sondern darf jedenfalls in der ersten Gelbphase noch in die Kreuzung einfahren (Bay aaO; KG VM 92, 101). Ist das Anhalten nur durch scharfes Bremsen möglich, so ist vorsichtig u unter Beachtung des QuerV weiterzufahren (BGH NZV 92, 157; Bay 59, 57 = VM 59, 78; 68, 23 = VM 68, 56, Köln DAR 76, 250; Hamm VRS 57, 453; KG aaO). Andererseits darf der Fahrer ohne vorherige Rückschau (Hamburg MDR 64, 595; Karlsruhe VRS 72, 168) auch stärker bremsen, um vor der Kreuzung anzuhalten (Bay aaO; s auch § 4 Rn 15); das gilt auch für den, der "Gelb" übersehen hat u erst bei "Rot" auf die LZA aufmerksam geworden ist; er braucht vor dem Anhalten nicht erst den Abstand zum Nachfolgenden zu prüfen (Bay VRS 60, 381 = StVE 20 im Anschl an Bay VRS 17, 226). Wer aber unmittelbar vor der Kreuzung scharf bremst, obwohl er erst hinter der Haltelinie oder im Kreuzungsbereich zum Stehen kommen kann, verstößt gegen § 1 (Bay 64, 123 = VM 64, 122; Hamm VRS 29, 43, 297), gegen § 315b StGB, wenn er bei Gelb verkehrswidrig scharf bremst, um einen Auffahrunfall zu provozieren (s BGH NZV 92, 157).

Der Kf muß nach hM bei Gelb auch dann halten, wenn er bei normaler Bremsung zwar nicht mehr vor der Haltlinie, die eine Fußgängerfurt vor der Kreuzung abgrenzt, aber noch vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich zum Stehen kommen kann (Stuttgart NJW 65, 1093; KG VRS 34, 468; Hamm VRS 49, 220 = StVE § 39 StVO 1). Zeigt die Ampel bereits Rot, so muß er anhalten, auch wenn er die Haltlinie überfahren hat (Hamm VRS 48, 68). Jedenfalls darf der Nachfolgende nicht darauf vertrauen, daß ein Vordermann bei Gelb durchfährt, sondern muß sich auf dessen Anhalten auch noch im Kreuzungsbereich einrichten (Bay v 9. 11. 66 - 1a St 213/66; vgl wegen des Abstandes § 4 Rn 11f); jedoch nicht auf ein verspätetes verkehrswidriges scharfes Bremsen, durch das er erst in der eigentlichen Kreuzung zum Stehen kommt (Hamm VRS 28, 385).

In der Kreuzung aufgehaltene VT müssen bei Gelb die Kreuzung räumen, auch wenn für ihre Richtung inzwischen Rot gegeben wurde. Dabei haben sie zwar Vorrang vor dem einfahrenden QuerV (KG VM 93, 27; Hamm NZV 93, 405), sie haben aber dann bes Rücksicht auf den inzw anlaufenden QuerV zu nehmen (Stuttgart VRS 27, 464; KG VRS 34, 466; Düsseldorf VersR 87, 468). Über die Dauer der Gelb- und Gelb-Rot-Phase s VwV zu Abs 2 zu den Nrn 1 u 2 IX u oben 5. Ging dem Rotlicht eine Gelbphase von mind 3 sec voraus, so genügt diese im innerstädtischen Verkehr zu einem gefahrlosen Anhalten vor der Kreuzung (Mühlhaus DAR 67, 316; Köln DAR 76, 250; s hierzu auch KG VM 81, 48). Fährt ein Kf auf eine Ampel zu, die zunächst gelbes Blinklicht zeigt, dann aber auf gelbes Dauerlicht u schließlich auf Rotlicht übergeht, so kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Umschaltung nicht bereits mit dem Beginn der Gelbphase bemerkt (Bay 73, 185 = VRS 46, 307; Köln VRS 53, 308).

(Rz. 17b)

Zur Umgehung des Rotlichts durch Umfahren des Ampelbereichs s oben 3, zum Überfahren der Haltlinie s 14. - Nichtbeachten des nicht als Vorschriftzeichen in der StVO vorgesehenen Schildes "Bei Rot hier halten" kann allenfalls als Empfehlung im Rahmen des § 1 II beachtlich sein (so auch Jag/Hentschel 50); auch im VzKat 92 wird es unter Nr 1012-35 als bloßes Hinweis-Schild geführt.

(Rz. 17c)

Rotlichtüberwachungskameras sind zul Beweismittel; ihre Uhrwerke müssen aber geeicht sein (§ 2 II EichG), sonst Sicherheitsabschlag (KG NZV 92, 251: 0,2 sec; Hamm NZV 93, 361; VRS 84, 51: Bemessung idR durch Sachverständigen; Karlsruhe NZV 93, 323 u VRS 85, 467: Anforderungen an UrtGründe; s auch 31). Das Überwachungsgerät Traffiphot III ist unzuverlässig (s ADAC-Mitteilung 20/93). 1. Foto soll idR 0,6 sec nach Beginn der Rotlichtphase ausgelöst werden (BLFA OWi Okt 90; Hessen Erl v 31. 10. 90; s auch unten 31).

Verkehrskontrollen (zu § 36 StVO)

(Rz. 16)

Ein VT, der ein Haltgebot, das ihm von einem PolBeamten in Zivilkleidung aus einem nicht als PolFz erkennbaren Kfz heraus mit einer Anhaltekelle gegeben wird, in der Annahme unbeachtet läßt, es handle sich um den Scherz eines Unbefugten, handelt nicht ohne weiteres fahrlässig (Bay 74, 137 = VRS 48, 232). Es liegt auch kein Verstoß gegen § 36 I vor, wenn der VT verspätet reagiert (Köln VRS 59, 462 = StVE 6) oder der Aufforderung, de, Streifenwagen zum schnelleren Vorwärtskommen Platz zu machen, nicht folgt (Stuttgart VRS 61, 223; s im übrigen oben 3). § 49 III 1 erfaßt auch Verstöße gegen das Haltgebot nach § 36 V.

Verkehrssicherungspflicht (zu § 45 StVO)

(Rz. 13)

Zur VSicherungspflicht gehört auch die Räum- u Streupflicht, die allerdings landesrechtlich unterschiedlich für die Gemeinden teils als Amtspflicht, teils durch Abwälzung auf die Anlieger privatrechtlich geregelt ist. Ihr Umfang richtet sich nach den hew Umständen, insb nach den Vbedeutung des Weges, seiner Gefährlichkeit, der Zumutbarkeit u der Witterung (BGH NZV 93, 387). Innerorts ist die Fahrbahn nur an wichtigen u gefährlichen Stellen zu räumen (BGH NJW 72, 903; Frankfurt/M NJW 88, 2546). Gehwege bes an Fußgängerüberwegen (BGH NJW 91, 265), sonst so, daß ihn 2 Personen nebeneinander benutzen können (KG VersR 65, 1105; Schmid NJW 88, 3182). Außerorts nur an nicht erkennbaren bes gefährlichen Stellen (BGH VRS 57, 330; StVE § 823 BGB 52). Die Streupflicht auf der AB regelt sich nach § 3 BFernStrG, wonach der Träger der Straßenbaulast "nach besten Kräften" bei Schnee u Eis räumen u streuen soll (ausführlich hierzu Jag/Hentschel 56ff).

 

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Erstellt: 1. Januar 1998
 

 

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