|
|
|
Wichtige Textstellen aus Berr/Hauser: Das Recht des ruhenden Verkehrs, 1993 |
|
|
Eng ist eine Straßenstelle üblicherweise, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum
einem Fahrzeug höchstzulässiger Breite (das sind in der Regel 2,5 m gem. § 32 Abs. 1
Nr. 1 StVZO) nicht die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 50 cm von dem parkenden
Fahrzeug gestattet (BayObLG, Urt. v. 30. 3. 60, DAR 1960, 268 = NJW 1960, 1484 = VRS 19,
154; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. 3. 88, VRS 75, 66 = VM 1988, 43 = ZfS 1988, 335 =
StVE Nr. 57). Der für den fließenden Verkehr freibleibende Raum muß folglich in der
Regel mindestens 3 m breit sein. Dann kann ein Fahrzeug von höchstzulässiger Breite mit
entsprechender Vorsicht, jedoch ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten, gefahrlos
vorbeigefahren werden. Auch die Gegenfahrbahn zählt zur Fahrbahnbreite und ist
mitzuzählen, sonst würden auch ziemlich breite Fahrbahnen zu den engen Straßenstellen
zählen (Jagusch/Hentschel, Rdnr. 22; KG, Urt. v. 16. 1. 69, VRS 37, 232). Ein
ungehinderter Begegnungsverkehr wird von der StVO nicht gefordert (VG München, Urt. v.
21. 9. 89, NZV 1991, 88). Wenn an den jenseitigen Fahrbahnrand nicht dicht herangefahren
werden kann, weil sich dort z. B. eine Mauer, ein Gartenzaun oder parkende Fahrzeuge
befinden, so muß auch nach dieser Seite ein angemessener Sicherheitsabstand einzuhalten
sein (Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 24; Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 10; BayObLG, Urt. v. 30. 3.
60, DAR 1960, 268). Eine Durchfahrtsbreite von 2,80 m (BayObLG, Urt. v. 20. 8. 82, DAR
1983, 243 bei Rüth) reicht nicht aus, wohl aber eine solche von 3,60 m (BayObLG, Beschl.
v. 14. 2. 94, DAR 1985, 235 bei Rüth) und auch eine solche von 3,10 m (VG München, Urt.
v. 21. 9. 89, NZV 1991, 88). Im Einzelfall kann eine geringere Durchfahrtsbreite genügen,
z. B. dann, wenn die zulässige Fahrzeugbreite herabgesetzt oder die Straße nur für
einen beschränkten Verkehr bestimmt ist (Jagusch/Hentschel, Rdnr. 22; Rüth/Berr/Berz,
Rdnr. 10, BayObLG, Urt. v. 26. 2. 64, VRS 27, 232 = VM 1964, 37; OLG Koblenz, Beschl. v.
4. 6. 1991, NStZ 1991, 580 bei Janiszewski).
Eine unübersichtliche Straßenstelle liegt vor, wenn der Überblick über die Fahrbahn
und die umgebende Örtlichkeit behindert ist und der Fahrer infolgedessen den
Straßenverkehr nicht vollständig überblicken, Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und
deshalb nicht beurteilen kann, ob seine Fahrbahn auf der jetzt zu befahrenden Strecke frei
ist (KG, Urt. v. 15. 2. 71, DAR 1971, 186; BayObLG, Beschl. v. 20. 1. 78, DAR 1979, 190;
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. 3. 88, VRS 75, 66 = VM 1988, 43 = ZfS 1988, 335 = StVE Nr.
57).
Die Frage der Unübersichtlichkeit ist stets von dem Standpunkt des
Verkehrsteilnehmers aus zu beurteilen, der sich zum Parken anschickt. Es kommt darauf an,
welche Verkehrslage er antrifft, aber nicht darauf, wie sich die Verkehrslage gestaltet,
nachdem er das Fahrzeug abgestellt hat (Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 14; OLG Saarbrücken,
Urt.
v. 28. 8. 58, DAR 1959, 136; BayObLG, Beschl. v. 15. 9. 69, DAR 1970, 257 bei Rüth).
Eine unübersichtliche Stelle liegt auch vor, wenn wegen Nebels die Sichtweite
erheblich verringert ist (BayObLG, Urt. v. 7. 3. 88, VRS 75, 209 = BayObLGSt 1988, 38).
Haltverbote (Zeichen 283) gelten nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO nur auf der
Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind (OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 91, MDR
1992, 278 = NWB, 1992 Fach 1, S. 158). Auch durch die Anbringung eines Zusatzschildes i.
V. mit einer Parkflächenmarkierung auf dem Straßenpflaster kann, auch in
Einbahnstraßen, eine Erstreckung des Geltungsbereiches des Haltverbotszeichens auf die
linke Straßenseite nicht bewirkt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 91, MDR 1992, 278 =
NWB, 1992 Fach 1, S. 158). Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden waagrechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der
Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung des Anfangs einer
Haltverbotsstrecke ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Schilder aufgestellt
sind oder wenn das Ende der Haltverbotsstrecke gekennzeichnet ist (VwV zu den Zeichen 283
und 286, Nummer IV 1; die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der
Verbotsstrecke durch Zusatzschilder mit schwarzen Pfeilen, ist noch bis 30. 6. 1994
wirksam (§ 53 Abs. 10 StVO). Die Haltverbote beginnen mit dem ersten Zeichen
(Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 30a; Rüth/Berr/ Berz, Rdnr. 27). Auf den Raum vor dem als
erstes aufgestellten Zeichen erstreckt sich das Verbot auch dann nicht, wenn es mit einem
nach vorne weisenden Pfeil versehen ist (Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 31; BayObLG, Urt. v.
17. 7. 63, VRS 26, 62). Eine Verbotsstrecke kann immer erst da beginnen, wo das Schild
steht (§ 41 Abs. 2 Satz 3 StVO), und der Beginn der Wirksamkeit kann nicht durch Pfeile
vorverlegt werden (Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 27; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3. 3. 72, VM 1973,
24; BVerwG, Urt. v. 23. 5. 75, VRS 49, 306 = MDR 1975, 873).
Das Ende der Haltverbotsstrecke ist stets zu kennzeichnen, wenn Haltverbotsschilder
wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt auch, wenn die
Verbotsstrecke vor der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet (Rüth/Berr/Berz, Rdnr.
29; VwV zu den Zeichen 283 und 286, Nummer IV 3). Die Haltverbote enden an der nächsten
Einmündung oder Kreuzung (§ 41 Abs. 2 Nr. 8) auf der gleichen Straßenseite, wenn das
Ende vorher nicht angezeigt ist (Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 30). Ist der Anfang der
Verbotsstrecke nicht besonders gekennzeichnet, so kann sie schon dort enden, wo nach der
Verkehrsauffassung ihr Anlaß (z. B. Baustele) weggefallen ist; ein späteres
Verkehrszeichen, mit dem das Ende der Verbotsstrecke bezeichnet wird, hat dann keine
Bedeutung (Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 31). Einmündende Fahrradstraßen (kombinierte
Rad- und Gehwege mit Zulassung des Lieferverkehrs durch Zusatzschild) sind keine
Grundstücksausfahrten, sondern Einmündungen und beenden folglich ein Haltverbot (Bouska,
Rdnr. 2 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5f bei Zeichen 237; BayObLG, Beschl. v. 19. 5. 88, VRS 75, 364
= NZV 1988, 154 = BayObLGSt 1988, 87).
Markierungen in X-Form entsprechen nicht dem Zeichen 299 (Mühlhaus/Janiszewski,
Rdnr. 63; KG, Beschl. v. 23. 6. 83, VRS 65, 297 = StVE § 45 StVO Nr. 28) und sind auch
sonst in der StVO nicht vorgesehen (Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 77; OLG Stuttgart,
Beschl. v.
20. 8. 87, VRS 74, 222).
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 StVO ist das Halten unzulässig bis zu 10 m vor Lichtzeichen
und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!" (Zeichen 201),
"Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!"
(Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden.
Das Haltverbot gilt nur für solche Fahrzeuge, die wegen ihrer Größe (Höhe!) die
Sicht auf die angeführten Lichtzeichen und Zeichen verdecken; bei Pkw wird das kaum in
Betracht kommen, weil die Unterkanten der Lichtzeichen in der Regel 2,10 m und die der
Verkehrszeichen 2,00 m vom Boden entfernt sind (VwV zu §§ 37, 39 bis 43 StVO). Auf
Inseln und an Verkehrsteilern können Verkehrszeichen allerdings in einer Höhe von nur 60
cm aufgestellt werden.
Das Parkverbot gilt auch außerhalb der Betriebszeit des öffentlichen Verkehrsmittels,
soweit es nicht durch ein Zusatzschild nach § 39 Abs. 1 StVO zeitlich eingeschränkt ist
(Jagusch/Hentschel, Rdnr. 48; Mühlhaus, VD 1975, 2). Der Fahrplan bewirkt keine zeitliche
Einschränkung des Parkverbots; soweit nach den Zweck der Vorschrift aber eine Behinderung
des öffentlichen Verkehrsmittels ausgeschlossen ist, wird es geboten sein, außerhalb der
Betriebszeit von Verfolgungsmaßnahmen im Einzelfall nach dem Opportunitätsprinzip
abzusehen (Mühlhaus, VD 1975, 2). Bei Schulbushaltestellen ist die Angabe der
tageszeitlichen Benutzung auf dem Zusatzschild (ZZ 1042-36) vorgeschrieben (§ 41 Abs. 2
Nr. 4 StVO; VwV zu Zeichen 224).
Das Zeichen 314 erlaubt das Parken. Insoweit ist es ein bloßes Richtzeichen
(Hinweiszeichen), das auf eine Parkmöglichkeit aufmerksam macht. Als solches kann es aber
doch rechtserhebliche, nämlich die Parkerlaubnis begründende Bedeutung haben, wenn das
Parken an dieser Stelle ohne Zeichen 314 nicht zulässig wäre (Mühlhaus/Janiszewski,
Rdnr. 65; amtliche Begründung, VkBl 1970, 823; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5. 8. 80, VRS
59, 378). Ein Gebot oder Verbot enthält es als Richtzeichen nicht. Erst ein Zusatzschild,
durch das die Parkerlaubnis zeitlich oder sachlich beschränkt wird, gibt dem Zeichen 314
Verbotscharakter (Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 80; Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 65; OLG Bremen,
Beschl. v. 27. 12. 74, VRS 49, 65; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23. 12. 83, VRS 68, 68;
nach BayObLG, Beschl. v. 24. 10. 91, VD 1991, 287 = NZV 1992, 83 = VRS 82, 228 = VM 1992,
42 = DÖV 1992, 536 = DNP 1992, 316 = BayVBl 1992, 506 ist zur Wirksamkeit des Verbotes
auf einem Parkplatz erforderlich, daß dieser klar und eindeutig vom übrigen
Verkehrsgrund abgegrenzt ist und daß der Verkehrsteilnehmer bei der Parkplatzeinfahrt die
Verkehrszeichen unschwer erkennen kann). Auf solche Zeichen 314 mit Verbotscharakter ist
bei Beschränkung auf eine bestimmte Fahrzeugart hinsichtlich des Inhalts der
Zusatzschilder die Nummer VII der VwV zu § 41 StVO entsprechend anzuwenden (OLG
Karlsruhe, Beschl. v. 5. 8. 80, VRS 59, 378).
Nach § 42 Abs. 4a StVO (Zeichen 325/326) ist in verkehrsberuhigten Bereichen das
Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Im Gegensatz zu den Fußgängerbereichen, die weitgehend nur den Fußgängern zur
Verfügung stehen, sind die verkehrsberuhigten Bereiche grundsätzlich für alle
Verkehrsarten offen. Die Differenzierung der einzelnen Straßenteile nach Benutzungsarten
(Gehweg, Radweg, Fahrbahn) ist aber aufgehoben (Mischverkehr) (Bouska, Rdnr. 1 zu Zeichen
325; ausführlich dazu Berr, DAR 1982, 137/ 139). Die Kennzeichnung erfolgt mit Zeichen
325/326; Richtlinien zur Gestaltung enthält die VwV zu diesen Zeichen.
Nach § 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO ist in verkehrsberuhigten Bereichen das Parken außerhalb
der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen
oder zum Be- oder Entladen. Das bloße Halten ist im Rahmen der sonstigen
Verkehrsvorschriften zulässig. Das Parken, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder
dem Be- oder Entladen dient, ist ohne ausdrückliche Gestattung unzulässig. Die
Parkerlaubnis kann gekennzeichnet sein durch Zeichen 314, durch eine Bodenmarkierung (§
41 Abs. 3 Nr. 7 StVO), aber auch durch Pflasterwechsel ohne zusätzlichen Hinweis (VwV zu
Zeichen 325/326; Bay.AllMBl 1991, 650/681), sofern dadurch die Parkordnung hinreichend
verdeutlicht wird.
Der Parkraumbedarf soll in angemessener Weise berücksichtigt werden (VwV). Dem
Parkbedürfnis soll durch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen in etwa Rechnung
getragen werden (Bay. AllMBl 1991, 650/681). Es ist daher vor der Einrichtung eines
derartigen Bereichs eine gebietsbezogene Stellplatzbilanz vorzunehmen (Bay.AllMBl 1991,
650/681). Ausnahmsweise können auch benutzerbezogene Parkplätze, so etwa für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, ausgewiesen werden (Bay.AllMBl
1991, 650/681). Einen Rechtsanspruch auf die Schaffung öffentlicher, für sie
reservierter Parkmöglichkeiten haben die Anwohner aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 13. 7.
88, VM 1988, 83 = DAR 1988, 391 mit Anm. Berr = VRS 75, 479 = NZV 1989, 43 = VD 1989, 61 =
JuS 1989, 675 = NJW 1989, 729). Das Parkverbot gilt auch dann, wenn keine Parkflächen
markiert sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17. 12. 87, NZV 1989, 38).
Gehweg ist der Teil der Straße, der, von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt, für die
Fußgänger eingerichtet und bestimmt von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg
etwa durch Pflasterung oder Plattenbelag, äußerlich erkennbar ist (OLG Düsseldorf,
Beschl. 3. 6. 91, PVT 1991, 350 = VRS 81, 375 = VD 1992, 38; OLG Düsseldorf, Beschl. v.
21. 10. 91, VRS 82, 209 = ZfS 1992, 247; OLG Köln, Urt. v. 29. 10. 54, NJW 1955, 73). Bei
entsprechender Erkennbarkeit bedarf es keiner Kennzeichnung. Die Grenze zur Fahrbahn
bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (OLG Düsseldorf, Beschl. 3. 6. 91, PVT 1991, 350
= VRS 81, 375 = VD 1992, 38; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. 10. 91, VRS 82, 209 = ZfS
1992, 247; OLG Köln, Urt. v. 29. 10. 54, NJW 1955, 73; Jagusch/Hentschel, Rdnr. 12 zu §
25 StVO). Allerdings sind Bordsteine nicht erforderlich (Mühlhaus/ Janiszewski, Rdnr. 2
zu § 25 StVO). Nicht jede gepflasterte Stelle zwischen Straßenrand und
Grundstücksgrenze ist ein Gehweg (OLG Köln, Urt. v. 29. 10. 54, NJW 1955, 73).
Beim Längsparken genügt es jedenfalls, wenn nach vorne und nach hinten je 1 m Abstand
verbleibt (Jagusch/Hentschel, Rdnr. 58c; Bouska, Rdnr. 31; Bouska, DAR 1972, 253/259).
Ein Abstand von 30 cm nach vorne und nach hinten reicht in der Regel nicht aus
(Bouska, Rdnr. 31). Nicht zulässig ist es, ohne Notwendigkeit zu einem geparkten Fahrzeug
einen Abstand von mehr als 1 m, aber weniger als 7 m zu lassen (Jagusch/Hentschel, Rdnr.
58c).
Beim Schrägparken und beim Querparken muß der Seitenabstand so groß sein, daß die
Fahrzeugtüren so weit (wenn auch nicht ganz) geöffnet werden können, daß ein
gefahrloses Einsteigen möglich ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. 6. 73, VRS 45, 470 = VM
1973, 78 = StVE Nr. 2). Dazu bedarf es in der Regel eines Seitenabstandes von etwa 70 cm
(Jagusch/Hentschel, Rdnr. 58c), mehr als 1 m ist regelmäßig nicht nötig (Bouska, DAR
1972, 253/259).
Das Zuparken eines Fahrzeugs stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende
Eigentumsverletzung dar (AG Köln, Urt. v. 5. 6. 87, DAR 1988, 98 = ZfS 1988, 130).
Sperrflächen (vgl. Kullik "Zur rechtlichen Bedeutung von Sperrflächen", DAR
1979, 29) (Zeichen 298) zeigen eine schraffierte Fläche mit durchgehender
Begrenzungslinie. Solche Markierungen sind gem. der VwV zu § 41 Abs. 3 StVO nach den
Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Hinsichtlich ihrer Form
ist die Abbildung bei Zeichen 298 nur beispielhaft. Markierungen in X-Form sind keine
Sperrflächen (KG, Beschl. v. 23. 6. 83, VRS 65, 297 = StVE § 45 StVO Nr. 28) und sind
auch sonst in der StVO nicht vorgesehen (Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 77; OLG Stuttgart, Beschl.
v. 20. 8. 87, VRS 74, 222).
Zeichen 298 zielt zwar vornehmlich auf eine Regelung des fließenden Verkehrs, doch
kann damit auch eine Regelung für den ruhenden Verkehr verbunden sein (OLG Köln, Beschl.
v. 31. 8. 90, NZV 1990, 483 = DAR 1991, 66 = VRS 80, 227). Sperrflächen dürfen nach §
41 Abs. 3 Nr. 6 StVO von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Dieses Benutzungsverbot steht
auch einer Nutzung für Zwecke des ruhenden Verkehrs entgegen.
Das Parken an einer funktionsbereiten Parkuhr, die nur deshalb nicht funktioniert, weil
die eingeworfene Münze wegen Abnutzung und zu geringen Durchmessers das Uhrwerk nicht in
Gang setzt, ist verboten (Jagusch/Hentschel, Rdnr. 8 zu § 13 StVO; Drees/Kuckuk/Werny,
Rdnr. 4a zu § 13 StVO; AG Lahr, Urt. v. 26. 6. 85, NJW 1985, 3090; a. A. Gern, NJW 1985,
3058). Nimmt dagegen die Parkuhr infolge technischer Störung die für die kürzeste
Parkzeit bestimmte Münzsorte nicht an, dann darf die Parkscheibe ausgelegt werden (OLG
Zweibrücken, Beschl. v. 4. 6. 1991, DAR 1991, 348 = NZV 1991, 362 = ZfS 1991, 286 = NStZ
1991, 580 bei Janiszewski = VRS 81, 471 = VM 1991, 94). Es kommt bei einer
funktionsfähigen Parkuhr auf den Lauf des Uhrwerks an, nicht auf den Einwurf einer Münze
(Jagusch/Hentschel, NJW 1986, 1309). Wer eine Parkuhr mit ausländischen Münzen (von
geringerem Wert) in Gang setzt, begeht keine Straftat nach § 263 StGB oder § 265a StGB
(Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 10 zu § 13 StVO; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Rdnr. 17 zu
§ 13 StVO; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30. 6. 88, VRS 75, 345 = DAR 1989, 233; a. A.
Gern/Schneider zu § 265a StGB, NZV 1988, 129; Wenzel, DAR 1989, 455; vgl. auch Graul, JR
1991, 485). Die Parkuhr ist aber nicht vorschriftsmäßig in Lauf gesetzt worden, so daß
das Parken nicht gestattet ist (Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 2 zu § 13 StVO;
Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Rdnr. 17 zu § 13 StVO; Gern/Schneider, NZV 1988, 129).
Gleiches gilt, wenn eine Parkuhr mit Aluminium-Beilagscheiben in Gang gesetzt wird
(BayObLG, Urt. v. 27. 3. 91, VM 1991, 74 = DAR 1991, 347 = ZfS 1991, 429 = NZV 1991, 317;
vgl. Graul, JR 1991, 485).
Eine Markierung in X-Form ist keine Parkflächenmarkierung und auch sonst in der
StVO nicht vorgesehen (Rüth/Berr/Berz, Rdnr. 77 zu § 12 StVO; KG, Beschl. v. 23. 6. 83,
VRS 65, 297 = StVE § 45 StVO Nr. 28; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20. 8. 87, VRS 74, 222).
Verkehrszeichen, die nicht nur in Kleinigkeiten nicht den Vorschriften
entsprechen, sog. Phantasiezeichen, sind regelmäßig nichtig und daher nicht
bußgeldbewehrt (BayObLG, Beschl. v. 15. 12. 70, VRS 40, 379; KG, Beschl. v. 23. 6. 83,
VRS 65, 297 = StVE § 45 StVO Nr. 28; Berr, DAR 1984, 6/10).
Der Werktag (z. B. ZZ 1042-30) steht im Gegensatz zum Sonntag und zum Feiertag;
folglich ist auch der Samstag (Sonnabend) ein Werktag (Mühlhaus/Janiszewski, Rdnr. 30a;
Jagusch/Hentschel, Rdnr. 31a zu § 39 StVO; Huppertz VD 1991, 246/254; BayObLG, Beschl. v.
15. 1. 74, VRS 47, 132 = DAR 1974, 166; OLG Hamburg, Beschl. v. 16. 2. 84, DAR 1984, 157 =
VRS 66, 379; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5. 12. 90, DAR 1991, 310 = VRS 81, 132; PVT 1991,
347).
Andere Arztplaketten, wie etwa das Schild "Arzt" oder "Arzt im
Dienst" berechtigen nicht, es sei denn ein Fall des § 16 OWiG ist gegeben, zur
Abweichung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Bouska, VD 1980, 189, 191). Die
Polizei kann hier aber im Einzelfall im Rahmen des ihr zustehenden Opportunitätsprinzips
von einem Einschreiten absehen. Wer die Plakette "Arzt" an seinem Fahrzeug
anbringt, ohne ein solcher zu sein, und es darauf anlegt die Verkehrsüberwachungsorgane
damit davon abzuhalten bei Parkübertretungen einzuschreiten, macht sich keiner unbefugten
Führung einer Berufsbezeichnung nach § 132a StGB schuldig (BayObLG, Beschl. v. 29. 6.
79, VRS 57, 283 = NJW 1979, 2359 = MDR 1980, 247 = BayObLGSt 1979, 99 mit kritischer
Anmerkung Bouska, VD 1980, 189; a. A. Vorinstanz LG Würzburg, v. 7. 11. 78, 1 Cs 109 Js
19558/77).
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluß vom 29. 6. 1979
Aktenzeichen: RReg 2 St 125/79
Wer - ohne Arzt zu sein - an seinem Pkw eine Plakette mit dem Aufdruck "Arzt"
anbringt, um unbeanstandet oder erleichtert sein Fahrzeug in Bereichen parken zu können,
wo es ihm nicht erlaubt ist, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 132a StGB.
|
|
|
INFOBOX |
|
|
|
|
Autor:
|
|
Quelle:
|
|
Bildquelle:
|
|
Erstellt:
3. Januar 1998 |
|
|
|
|
|