Titel der Richtlinie/Datum/
Fundstelle |
Erlasse des Ministeriums für Umwelt
und Verkehr vom 17.3.1997 - Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten
(i.V.m. Verkehrsüberwachungserlaß des IM vom 19.5.1980 (GABl.
S 429ff.) - und vom 17.2.1997 |
Geltung für
- Polizei
- Straßenverkehrsbehörde? |
Ja
Ja |
Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien
- Begriffsbestimmungen |
Verkehrssicherheitsaspekte (keine fiskalischen
Erwägungen)
- Unfallschwerpunkte
- gefahrenträchtige Stellen
- schutzwürdige Straßenabschnitte (z.B. Schulen, Kindergärten
u. Altenheime) |
Zeitliche Vorgaben |
Nein |
Entfernung zur Geschw.-Beschränkung |
min. 150 m |
Unterschreitungen hierzu |
Ja, in begründeten Fällen,
z.B. bei:
- Gefahrenstellen
- Gefahrenzeichen
- Geschwindigkeitstrichtern (Dokumentationspflicht!) |
Gerätefehlertoleranzen |
keine Angabe |
Geschwindigkeitstoleranzen |
keine Angabe |
Technische Ausbildung des Meßpersonals? |
Ja, Aus- und Fortbildung |
Privates Meßpersonal? |
Nein (siehe
auch hier) |
Hinweis auf
- PTB-Einsatzrichtlinien?
- Bedienungsanleitung? |
Nein
Nein |
Meßprotokoll
- zwingend vorgeschrieben?
- Muster vorhanden?
- Mindestanforderungen? |
Nein
Nein |
Anhalten
- vorgeschrieben?
- wozu? |
- kein Anhalterecht für Bedienstete der Bußgeldbehörden |