An alle Neukunden: Registrieren Sie sich auf SCDB.info

Registrieren Sie sich bitte ab sofort auf unserem Portal SCDB.info, da wir zukünftig nur noch auf dieser Plattform alle Blitzerdaten und viele weitere Funktionen anbieten werden.

Blitzersuche Blitzer-Download Blitzer-Karte Recht & Technik mobile Blitzer SCDB
Blitzerwarner für:
TomTom
Garmin
Android
iPhone
Map&Guide
Service
Bußgeldrechner
Forum
GPS-Aktion
aktuelle Blitzer
Verkehrslage
Download mobile Blitzer



Anlieger-/landwirtschaftlicher Verkehr

Bei der Anfahrt zum Angelgewässer begegnet der mit dem Kraftfahrzeug unterwegs befindliche Sportfischer (immerhin gut 1,2 Millionen in der Bundesrepublik) nicht selten dem Verkehrszeichen 250 (roter Kreis auf weißem Grund) gem. § 41 StVO (Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge) mit unmittelbar darunter angebrachten, rechtecki-gen Zusatzschildern (weißer Grund mit schwarzer Umrahmung) mit den Aufschriften "Anlieger freit" (Nr. 1020-30), "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" (Nr. 1026-36) oder "Land-und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" (Nr. 1026-38), durch die die Straßenverkehrsbenörden gem. § 46 Abs. 1 Nr.11 StVO Ausnahmen von dem durch Zeichen Nr. 250 angeordneten allgemeinen Verkehrsverbot für Fahrzeuge zulassen können.

Sind Sportfischer auf dem Wege zu ihrem Fischwasser als Anlieger anzusehen und/oder zählen sie zum landwirtschaftlichen Verkehr. Gehört die (Sport-) Fischerei der Landwirtschaft an?

a) Zusatzschild Nr. 1020-30 "Anlieger frei"

In seinem Urteil vom 12.11.1962 - 2 Ss 416/62 hatte das OLG Celle (vgl. VRS 25, 364) entschieden: Die Befugnis zur Ausübung der Fischerei an einem Gewässer verleiht dem Inhaber der Befugnis nicht die Eigenschaft eines Anliegers hinsichtlich eines in Richtung auf das Gewässer führenden, für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des Anliegerverkehrs gesperrten Weges. Zur Begründung war ausgeführt worden, die Anliegereigenschaft setze ein Besitzrecht am Grundstück voraus, während dem Angler nur ein insoweit nicht ausreichendes Aneignungsrecht betreffend gefangene Fische zustehe.

Demgegenüber hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 9.4.1963 - Ss 6/63 - (vgl. VRS 25,367) ausgeführt: Anlieger ist auch der zum Betreten eines Grundstückes berechtigte Aneignungsberechtigte (Fischereiberechtigte), soweit dessen Aneignungsrecht und Recht zum Betreten des Grundstückes nicht lediglich auf Gewohnheitsrecht oder Gemeingebrauch beruht. Für die Frage der Anliegereigenschaft komme es nicht entscheidend auf ein Besitzrecht des Betroffenen an. Ein Aneignungsrecht genüge, weil dies der Verkehrsanschauung zum Begriff des Anliegers entspreche. Dabei spiele es keine Rolle, daß durch diese Auslegung des Begriffeses evtl. ein großer Personenkreis (Mitglieder eines Angiervereins) den grundsätzlich gesperrten Weg benutzen könne. Falls die Verwaltungsbehörde dies verhindern wolle, müsse sie das Verbotsschild ohne Zusatz anbringen.

Die streitige Frage ist schließlich durch den grundlegenden Beschluß des BGH vom 9.7.1965 - 4 StR 191/65 (vgl. BGHSt 20, 242) im Sinne der Entscheidung des OLG Köln geklärt worden. Der BGH hat ausgeführt: Die Anliegereigenschaft wird durch rechtliche Beziehung zu dem an die gesperrte Straße anliegenden bebauten oder unbebauten Grundstück bestimmt. Diese können dinglicher Art (Eigentümer) oder schuldrechtlicher Natur sein (Mieter, Pächter u.ä.). Nur dann könne z.B., was ein dringendes Bedürfnis erfordere, die Freistellung vom Verbot auch auf die nach der Verkehrsanschauung den unmittelbar Grundstücksberechtigten gleichstehenden Nutzungs- und Aneignungsberechtigten (Jagdpächter, Fischereiberechtigter u. dgl.) bezogen werden, die anderenfalls ihr Recht möglicherweise nicht ausüben können.

Mit seinem Urteil vom 4.10.1977 - Ss 35/77 - (vgl. VRS 54, 311) hat das OLG Zweibrücken diese Rechtsprechung fortgeführt und für den Fall eines Jagdberechtigten entschieden, daß dieser als Anlieger gilt, wenn sein Jagdbezirk über die mit den in Rede stehenden Schildern gekennzeichnete Straße erreichbar ist.

Nach der somit gefestigten höchstrichterlicnen Rechtsprechung (vgl. auch OLG Hamburg VRS 52, 304 und VM 69, 47) auch der mit einem entsprechenden Fischereierlaubnisschein ausgestattete Angler berechtigt, eine mit dem Verbotsschild Nr. 250 und dem Zusatzschild "Anlieger frei" oder dem gleichbedeutenden Zusatzschild "Anliegerverkehr frei" gesperrte Straße zu benutzen, wenn dies zum Zwecke der Ausübung der Fischerei an einem Gewässer geschieht, das an der betreffenden Straße liegt oder über sie erreichbar ist.

Zusatzschilder Nr. 1026-36 "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" und Nr. 1026-38 "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei"

Soweit ersichtiich, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher noch nicht speziell mit der Frage befaßt, ob ein Angler bei der Anfahrt zum Fischgewässer zum landwirtschaftlichen Verkehr zu rechnen ist. Bekanntgeworden ist dem Verfasser eine - nicht veröffentliche - Entscheidung des AG Duisburg vom 14.12.1979 - 17 OWi 83 Js 1111/79 (852/79) -, wonach sich das Zusatzschild "Frei für Landwirtschaft" nicht nur auf eine Benutzung des Geländes zur bäuerlichen Feldbestellung bezieht, sondern die Landwirtschaft im allgemeinen Sinne, also auch das Fischereiwesen, umfaßt. Das OLG Köln kommt in seinem Beschluß vom 18.4.1986 - Ss 89/86 -) jedenfalls soweit es einen einzelnen, seinem Hobby nachgehenden Angler angeht, zur gegenteiligen Auffassung.
Im Schrifttum wird im Kommentar zum Straßenverkehrsrecht Jagusch/Hentschel (27. Aufl. 1983, § 41 StVO Rdnr. 248) - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, das Zusatzschild "Frei für Landwirtschaft" beziehe Fischereiberechtigte, das Schild "Ausgenommen Forstwirtschaft" auch Jagdberechtigte ein.

Eine nähre Untersuchung der Frage, was unter dem Begriff "landwirtschaftlicher Verkehr" zu verstehen und ob die Fischerei darin inbegriffen ist, zeigt, daß sie nicht so ohne weiteres zu beantworten ist.

Dem Straßenverkehrsrecht selbst ist eine dahingehende Definition fremd. Wenn das OLG Köln in seinem Urteil vom 27.1.1970 - 1 Ws OWi 184/69 - (VRS 39, 76) gleichwohl meint, die Straßenverkehrsbehörde, die ein entsprechendes Schild anbringt, könne davon ausgehen, daß die Allgemeinneit der Verkehrsteilnehmer hinreichend genau weiß, was Landwirtschaft ist, so erscheint dies allerdings nicht zutreffend. Insbesondere bedarf der Klärung, ob auch die Fischerei zur Landwirtschaft zu rechnen ist oder nicht.

Landwirtschaft und Fischerei

Über den Begriff der Landwirtschaft selbst besteht unter tatsächlichen und ökonomischen Gesichtspunkten wenig Streit. Danach ist Landwirtschaft eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion, die die regelmäßige und darum pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur zum Gegenstand hat. Umsomehr Unsicherheit besteht hingegen über den rechtlichen Gehalt des Begriffs der Landwirtschaft. In den Gesetzen des Bundes und der Länder finden sich ca. 40 verschiedene Definitionen (vgl. Götz, Kroeschell, Winkler, Handwörterbuch des Agrarrechts II. Band, Seite 120, 122).

In der Gesetzessprache allgemein wird der Begriff der "Landwirtschaft" gewöhnlich ohne weitere Umschreibung oder Erläuterung verwandt oder jedenfalls nicht selten nur grob umrissen. Soweit Erläuterungen gegeben werden, fällt auf, daß zumindest hinsichtlich der Frage der Zugehörigkeit der Fischerei zur Landwirtschaft unterschiedliche Antworten gegeben werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit soll dies an nachstehenden Beispielen dargelegt werden.

Nach der Kommentierung zu § 3 Abs. 1 HGB, der die Kannkautmanneigenschaft der Land- und Forstwirie zum Gegenstand hat, wird die Landwirtschaft im Handelsrecht als diejenige wirtschaftliche Tätigkeit begriffen, welche die Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen, d.h. organischen Rohstoffen durch Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zum Gegenstand hat, so Ackerbau, Wiesenbau, Weinbau, Weidenbau, nicht hingegen Tierproduktionen wie Viehzucht und Fischzucht (Düringer-Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1930, § 3 Anm. 4). Auch nach der Auffassung von Baumbach-Duden (Kommentar zum HGB 23. Aufl. 1978, Anm. 1 C zu § 3) rechnet die Fischerei nicht zur Landwirtschaft. Schlegelberger (HGB, 5. Aufl. 1973, § 3 Rdnr. 6) führt aus: Keine landwirtschaftlichen Betriebe i.S.d. § 3 HGB sind die Betriebe der Fischwirtschaft, Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei einschließlich Fischzucht, weil hier eine landwirtschaftliche Ausnutzung von Grund und Boden nicht infrage steht. Es handelt sich dabei um ursprünglichen Erwerb.

Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft ... sowie die Fischerei in Binnengewässern. Die Fischerei ist hier zwar einbegriffen, jedoch soll dadurch nur klargestellt werden, daß auch die Grundstücke, die zum Zwecke der Fischhaltung mit Wasser bespannt sind, den Genehmigungsvorschriften des Gesetzes unterliegen, während die Rechtsverhältnisse der Binnenfischerei als solcher durch das Gesetz nicht berührt werden (vgl. Lange, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Aufl. 1964, § 1 Anm. 1).

Im Bereich des Baurechtes hat der Begriff der Landwirtschaft durch das Änderungsgesetz zum BBauG vom 18.8.1976 eine Erweiterung erfahren. Bis dahin wurden die Fischerei- und Fischzuchtbetriebe - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 29.4.1975 - IV CB 94, 74 - (BauR 6/75, 397) - entschieden hat - nicht zu den landwirtschaftlichen Betrieben gerechnet. Seit der vorbezeichneten Gesetzesänderung fällt nach § 146 BBauG die berufsmäßige Binnenfischerei unter die Landwirtschaft. Es handelt sich dabei um Landwirtschaft in Form der Urproduktion. Darunter fallen vor allem der Fischfang in natürlichen und künstlichen Gewässern (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG 1984, § 146 Rdnr. 19). Um Landwirtschaft handelt es sich aber immer nur, wenn der Fischfang oder die Fischzucht berufsmäßig betrieben werden (BVerwG, Urteil vom 4.11.1977 - IV C 77,76 in BauR 1978, S.121). Die von einem Sportfischerverein betriebene Binnenfischerei fällt hingegen nicht unter den Begriff der Landwirtschaft, weil die Binnenfischerei hier nicht berufsmäßig betrieben wird (BVerwG, Urteil vom 4.11.1977 - IV C 30.75 in BauR 78, 118).

Das Gesetz über die Altershilfe der Landwirte bezeichnet in seinem § 1 Abs. 3 und 3a auch die Unternehmer der Fischzucht und der Seen- und Flußfischerei als landwirtschaftliche Unternehmer, soweit das Unternehmen ihre Existenzgrundlage darstellt.

Auch das Steuerrecht befaßt sich mit der Frage, was unter Landwirtschaft zu verstehen ist. Nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 Einkommensteuergesetz sind Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu rechnen. Vorausgesetzt wird aber, daß die Binnenfischerei, Fischzucht oder die Teichwirtschaft in eigenen oder gepachteten Binnengewässern oder im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird. Wird die Fischerei als Liebhaberei (Sport) ausgeübt, so wird das Einkommen weder durch die Einkünfte noch durch die Ausgaben, die mit der Fischerei zusammenhängen, berührt (Blümisch-Falk-Uelner-Haas, EStG, 12. Aufl. 1984, § 13 Anm. Nr. 11).

Nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§ 34 Abs. 2 Ziff. 1) gelten Binnenfischerei, Teichwirtschaft und die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtächaft als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und werden daher vom Begriff der Land- und Forstwirtschaft umfaßt.

Genügen mag schließlich der Hinweis auf § 3 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammem in Nordrhein-Westfalen. Danach zählt die Binnenfischerei neben dem Acker- und Pflanzenbau usw. ebenfalls zur Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes.

Weitere Rechtsgebiete, die sich mit der Landwirtschaft und ihrem begrifflichen Inhalt befassen, sind im Handwörterbuch des Agrarrechtes Bd. II Seite 124 ff. dargestellt. Die dort gefundenen Definitionen entsprechen im wesentlichen den bereits dargestellten.

Als Ergebnis der bisherigen Untersuchung kann festgehalten werden, daß die Fischerei in der weit überwiegenden Zahl der in Betracht kommenden Gesetze - wenn auch nur ünter dem Aspekt der jeweiligen Gesetzesmaterie - zur Landwirtschaft gerechnet wird. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß dies Ausfluß einer allgemeinen Anschauung und Rechtsauffassung ist und damit auch für den Bereich des Straßenverkehrsrsrechtes zu gelten hat.

Ausnahmeregelung für die Binnenfischerei

Geht man von diesem Ergebnis aus, fragt sich nunmehr, welcher Personenkreis im Bereich der Landwirtschaft/Fischerei die Ausnahmeregelung des Zusatzschildes Nr. 1026-36 in Anspruch nehmen kann. Zweifelsfrei ist dies jedenfalls für solche Personen, die der Landwirtschaft/Fischerei auf beruflicher Grundlage nachgehen und den grundsätzlich gesperrten Weg - gleichviel mit welcher Fahrzeugart - im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit benutzen.

Landwirtschaftlicher Verkehr ist demnach derjenige, der zum Zwecke des Betriebes der Landwwirtschaft geschieht. Das ist der Verkehr von Fahrzeugen, die zu einem Landwirtschaftsbetrieb behören, zu und von den am Weg gelegenen oder durch ihn erschlossenen Feldern, Wiesen, Weiden und Gewässern. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstückes ist. Entscheidend ist, ob die Fahrt im Rahmen der üblichen Verrichtungen durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung des anliegenden landwirtschaftlichen Grundstückes dienen. Einbegriffen ist ferner der Verkehr der Fahrzeuge von Nichtlandwirten, wenn er im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstückes steht, also etwa zum Abtransport dafür benötigter Stoffe wie z.B. Dünger, Futter und dgl. oder zur Abholung landwirtschaftlicher Erzeugnisse notwendig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.1.1970 - 1 Ws (OWi) 184/69 in VRS 39, 76; Bayerisches ObLG, Beschluß vom 25.2.1982 - 1 Ob OWi 40/82 in VRS 62, 381). Sinn dieser Regelung ist zweifellos, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu ermöglichen.

Fahrzeuge sind allerdings nicht für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt, wenn mit ihnen von gewerblichen Unternehmen landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Absatz oder zur Verarbeitung befördert werden (BayObLG, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 23.10.1985 - 2 Ob OWi 244/86 in Verkehrsrechtl. Mitteilungen 4/86, S.28).

Ausnahmen für die Sportfischerei?

Gelten diese Grundsätze nun auch für die Hobbyfischerei, speziell auch für den einzelnen Angler, dessen Angelberechtigung sich lediglich auf einen ihm erteilten Fischereierlaubnisschein stützt?

Wie oben für den Bereich anderer Rechtsgebiete (Steuerrecht und Baurecht) ausgeführt, können sich Rechte und Pflichten der Fischereibeflissenen anders darstellen, je nach dem, ob die Fischerei von berufswegen oder als Liebhaberei betrieben wird. Demnach können grundsätzlich auch für den Bereich des Straßenverkehrsrechtes für die Berufs- und Sportfischerei unterschiedliche Regelungen gelten.

Auf dieser Linie hält sich auch das Urteil des 14. Zivilsenates des OLG Frankfurt vom 12.2.1980 - 14 U 200/79 -, wonach die Zufahrt zu einem Jagdrevier über einen Wirtschaftsweg nicht erlaubt ist, weil die Jagdausübung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter die Bewirtschaftung des Grundstückes fällt, vielmehr überwiegend an ideellen Werten ausgerichtet ist und nicht dazu dient, einen höchstmöglichen Ertrag zu erwirtschaften (RdL 1980, 177).

Ausschlaggebend für die Frage der Gleichbehandlung von Berufs- und Sportfischerei bei der Benutzung von für den landwirtschaftlichen Verkehr frei gegebenen Wegen muß demnach sein, ob die Sportfischerei einen geordneten und sinnvollen Beitrag zur Bewirtschaftung der Fischereigewässer zum Zwecke einer Ertragserzielung leistet.

Is ein Angelsportverein Eigentümer eines eines Fischwassers oder hat er ein solches gepachtet, so treffen Ihn entweder als Eigentümer oder nach dem Pachtvertrag erheliche Pflichten hinsichtlich der Bewirtschaftung des Gewässers. Alleine schon aufgrund der Bestimmungen der Fischereigesetze ist er verpflichtet, daß das Gewässer einen angemessenen Fischbestand hat. Er hat in diesem Zusammenhang Besatzmaßnahmen evtl. sogar Fischfütterungen vorzunehmen. Im übrigen hat er den Fischbestand des Gewässers zu hegen und zu pflegen. Darüberhinaus übt der Verein am Gewässer die erforderlichen Aufsichtsfunktionen aus, d.h. er hat ständig durch Kontrollen auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Schon- und Brittelmaße) bei der Ausübung der Fischerei durch seine Mitglieder oder Dritte zu achten, denen er die Fischerei am Gewässer erlaubt hat. Verantwortlich ist der Verein aber auch für die Sauberkeit am Gewässer und hat jährlich oft mehrere, kleinere oder größere Säuberungsaktionen an Ufern und Wasserflächen durchzuführen. Er hat schädliche Veränderungen am Gewässer und seinen Ufern zu beobachten und zu beseitigen oder ggfs. die zuständigen Behörden einzuschalten. Mit einem Wort, der Verein übt hinsichtlich der Gewässerbewirtschaftung letztlich die gleichen Funktionen aus, wie sie auch dem beruflich tätigen Fischer obliegen. Dabei kann es keine Rolle spielen, daß der Verein in aller Regel nicht an wirtschaftlichen Gewinnen interessiert ist. Entscheidend ist vielmehr der geordnete und sinnvolle Betrieb zur Bewirtschaftung des Gewässers zum Zwecke eines zum Nutzen seiner Mitglieder zielbewußt angestrebten fischereilichen Ertrages.

Daraus folgt, daß auch dem Verein, d.h. seinen Funktionären bzw. Beauftragten (z.B. Vorstandsangehörigen, Gewässerwarten, Fischereiaufsehern usw.), soweit sie im Rahmen der dargestellten Bewirtschaftung des Gewässers handeln, die Befugnis zuerkannt werden muß, die durch das Schild "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" gekennzeichneten Wege zum Vereinsgewässer zu benutzen.

Fraglich ist indessen, ob auch noch der einzelne Angler, der nicht im besonderen Auftrag des Fischereirechtsinhabers oder Fischereipächters bei der rein privaten Ausübung des Angelsportes eine das Gewässer bewirtschaftende Funktion ausübt. Zwar kann man davon ausgehen, daß jeder Angler ebenfalls das Gewässer beobachtet und ggfs. schädliche Veränderungen wie Fischsterben, Gewässerverunreinigungen usw. feststellt und meldet, im Einzelfall - wenn möglich - sogar selbst Abwehrmaßnahmen ergreift, jedoch wird er dies gleichwohl nur bei Gelegenheit des Angelns tun, bei dem das private Vergnügen, die Liebhaberei, im Vordergrund steht, die Absicht der Gewässerbewirtschaftung jedoch nicht in erster Linie sein Tun und Handeln bestimmt.

Etwas anderes könnte gelten, wenn der Verein im Rahmen einer besonderen fischereilichen Veranstaltung eine Hegemaßnahme durchführt etwa mit dem Ziel, eine bestimmte Fischart aus dem Gewässer zu entfernen oder zu reduzieren. In diesem Falle ließe sich das Tun auch des einzelnen Angiers noch als eine Bewirtschaftungsmaßnahme des Vereins qualifizieren. Keinesfalls kmnn dies aber auf gewöhnliche fischereiliche Gemeinschaftsveranstaltungen zutreffen, wie z.B. Königs-, Kameradschafts-, Freundschafts- und Jubiläumsangeln oder gar das im übrigen auch aus sportfischereilicher Sicht äußerst fragwürdige, nach § 17 Tierschutzgesetz sogar strafbare Wettkampffischen.

Auffassung der Fachministerien

Abschließend sei bemerkt, daß die Frage, ob Sportfischer berechtigt sind, Straßen und Wege zu benutzen, die nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind, auch die zuständigen Fachministerien für Verkehr und Landwirtschaft bereits befaßt hat und noch befaßt.

Mit Erlaß vom 15.2. 1968 - VerK. 4101/228 - an die Regierungapräsidenten hat das Innenministerium Baden-Württemberg erklärt, daß Sportfischer Straßen und Wege, die mit dem Bild Nr. 250 zur StVO und den Zusatztafeln "Frei für Landwirtschaft" gekennzeichnet sind, befahren dürfen, wenn der Weg unmittelbar zum Fischwasser des Berechtigten führt und die Fahrt der Bewirtschaftung des Fischwassers dient. Zur Begründung ist ausgeführt worden, es sei davon auszugehen, daß auch Sportfischer als Inhaber von Fischwassern diese bewirtschaften. Mit Schreiben vom 19.3.1981 - III 6-4075-2/93 - an den Gemeindetag in Baden-Württemberg hat das Baden-Württembergische Innenministerium diese Auffassung erneut bestätigt.

In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung vom 19.9.1981 Nr. I C/II D - 2504 - 611/7 ist hinsichtlich des Zusatzschildes Nr. 1026-36 folgendes ausgeführt: Unter den Begriff "Landwirtschaft" fällt alles, was der bäuerlichen Art der Bodenbewirtschaftung zugerechnet werden kann (z.B. Ackerbau, Viehwirtschaft ... Bewirtschaftung der Fischereigewässer). Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind auch Personen, welche die Fischerei erwerbsmäßig ausüben, Fischereiberechtigte und Fischereipächter (bei juristischen Personen jeweils ihre Organe), Gewässerwarte, die für die Bewirtschaftung der Fischgewässer verantwortlich sind und Fischereiaufsichtsorgane ... in Ausübung ihrer Dienstaufgaben.

Demgegenüber hat der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 6.11.1984 - I A3 - an den Landessportfischerverband NW die Auslegung des Begriffes "land- und forstwirtschaftlicher Verkehr" durch den Innenminister des Landes NW, der er sich angeschlossen hat, im wesentlichen wie folgt mitgeteilt: "Die Erhaltung und Pflege der Gewässer, deren Bezug zur Land- und Forstwirtschaft in der planmäßigen Bodennutzung besteht, werden durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer (Anlage, Unterhalt und Fischbesatz) gewährleistet. Für diese im Sinne der Landeskultur notwendigen Maßnahmen ist die freie Zufahrt gesichert. Für die darüberhinaus gehende Betätigung der Sportfischer muß, wie bei jeder anderen Sportart, der Grundsatz gelten, daß Fußmärsche in Kauf genommen werden müssen. Mit einer Ausdehnung auf die nicht berufsmäßige Binnenfischerei würde eine derart weite Definition der Begriffe "land- und forstwirtschaftlicher Verkehr" bestehen, die mit der Zielsetzung der grundsätzlich verkehrsfreien Landschaft nicht in Einklang zu bringen wäre."

Die somit in den Fachministerien der Bundesländer unterschiedlich beurteilte Frage, ob Angelsportler die für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Straßen benutzen dürfen, wird derzeit in einer Diskussionsrunde der Referenten der Fachminister des Bundes und der Länder erörtert. Welche Auffassung sich dabei letztlich durchsetzen wird, ist ungewiß. Evtl. ist der erwähnte Beschluß des OLG Köln vom 18.4.1986 - Ss 89/86 - richtungweisend.

Vermutlich wird eine endgültige Klärung erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen. Ob diese so eng wie die nordrhein-westfälische Auffassung und die des OLG Köln ausfallen wird, erscheint nicht gewiß, weil die Rechtsprechung bisher die Meinung vertreten hat, es bestehe kein Anlaß, den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs einengend auszulegen (vgl. Bayerisches ObLG, Beschluß vom 25.2.1982 - 1 Ob OWi 40/82 - in VRS 62, 381).

 

INFOBOX  
 
Autor: Oberstaatsanwalt Hermann Drossé, Bonn
Quelle: DAR 1986, 269
Bildquelle:
Erstellt: 30. August 1999
 

 

Home Plugins & Service Recht & Technik Projekte Partner
  Blitzersuche
Bußgeldrechner
GPS-Aktion
Blitzer für TomTom
Radarfallen für Garmin
Blitzerwarner iPhone
Radarwarner Android
Radarwarner
Überwachungstechnik
Warn- und Störtechnik
Urteile
Gesetze
historische Entwicklung der Überwachungstechnik
Blitzer für Garmin, Blitzer für TomTom
Autovelox.it
mobile Blitzer.de
atudo - Dein starker Partner im Verkehr
Radares
Felgen & Winterreifen
Laborbedarf
Detektor FM
Aktuelle Verkehrsinformationen über Baustellen, Sperrungen, Unfälle, Blitzer
Stau, Staumeldungen, Stauinfos
Werben Elbe
© radarfalle.de (DF) 1999-2024 / 28.03.2024 diese Seite drucken / Impressum & Hotline