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Ordnungswidrigkeitenrecht |
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Seminararbeit aus dem Jahre 1994
Ordnungswidrigkeitenrecht
hier: "Entwurf eines Vordruckes für einen Bußgeldbescheid mit Erläuterungen"
Bewertung: 14 Punkte
I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis
II. Literaturverzeichnis
1. Einführung in die Problematik
2. Die Funktionen des Bußgeldbescheides und Folgen von Mängeln
3. Entwurf eines BußgeldbescheidVordruckes
4 Erlauterungen zu den Bestandteilen des Vordruckes
4.1 Briefkopf
4.2 Rechtsfolgen
4.3 Sachverhalt
4.4 Gesetzliche Merkmale
4.5 Bußgeldbemessung
4.6 Kosten
4.7 Beweismittel
4.8 Angewendete Bußgeldvorschriften
4.9 Zahlungsaufforderung
4.10 Ihre Rechte
4.11 (Weitere) Hinweise
4.12 Unterschrift
III. Erklärung
II. Literaturverzeichnis
-
Karlheinz Boujong Karlsruher Kommentar zum OWiG, §§ 65,66 OWiG,
1989
-
Erich Göhler OWiG. Komm., 8. Auflage, 1987
-
Erich Göhler Komm. zu § 66 OwiG, 9.Auflage, 1989
-
Martin Klinkhammer Der fehlerhafte Bußgeldbescheid im gerichtlichen
Verfahren gem. §§ 71 ff. OwiG, 1988
-
M. Pfaff Das Ordnungswidrigkeitenrecht in Theorie und Praxis, 1993
-
Rebmann/Poth/Herrmann OWiG. - Komm. zu § 66 OWiG. 2.Auflage. 1988
-
Rotberg OwiG-Komm. zu § 66 OWiG, 1975
-
RolfDieter Theisen Ordnungswidrigkeitenrecht, 1990
1. Einführung in die Problematik
Eine Ordnungswidrigkeit ist gemäß der Begriffsbestimmung
in § 1 Abs.1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die
den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße
zuläßt. Diese wird, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts
anderes bestimmt *1), durch einen Bußgeldbescheid geahndet (§
65 OWiG).
Der Inhalt des Bußgeldbescheides ergibt sich im wesentlichen
aus § 66 OWiG und § 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs.1 StPO.
Im Hinblick darauf, daß Ordnungswidrigkeiten i.d.R. sehr häufig
und gleichartig auftreten und daß eine Reihe von Hinweisen, Belehrungen
u. a. in jeden Bußgeldbescheid aufgenommen werden müssen, stellt
die Ver-wendung von Vordrucken bzw. ComputerTextbausteinen für die
erlassende Verwaltungsbehörde eine wesentliche Verfahrensvereinfachung
dar *2). Dieses birgt aber die Gefahr einer allzu schematischen Anwendung
des Ordnungswidrigkeitenrechts in sich. So ist Voraussetzung für die
Wirksamkeit eines ADV-Bescheides, daß dem Erlaß eine individuelle
Prüfung vorausgeht und der darauf beruhende Willensakt erkennbar und
nachvollziehbar ist *3).
Bevor ein Muster eines Bußgeldbescheid-Vordruckes vorgestellt
(Ziffer 3) und erläutert (Ziffer 4) wird, sollen kurz die Funktionen
des Bußgeldbescheides und die Auswirkungen von Mängeln aufgezeigt
wer-den (Ziffer 2).
2. Die Funktionen des Bußgeldbescheides und Folgen
von Mängeln
Der Bußgeldbescheid hat folgende Aufgaben *4)
-
Abgrenzung des Tatvorwurfs in persönlicher, sachlicher und rechtlicher
Hinsicht (Abgrenzungsfunktion)
-
Festsetzung der bei Rechtskraft zu vollstreckenden Rechtsfolgen (Funktion
als Vollstreckungstitel)
-
Information des Betroffenen über Vorwurf, Beweismittel und Rechte
(Informationsfunktion)
Wird der Bußgeldbescheid diesen Funktionen nicht gerecht, so stellt
sich bei ihm im Gegensatz zu anderen Verwaltungsakten nicht die Frage seiner
Rechtmäßigkeit, sondern ist lediglich seine Wirksamkeit von
Bedeutung. Der Bußgeldbescheid ist wirksam, so lange
-
die Verwaltungsbehörde ihn nicht zurücknimmt,
-
er im im gerichtlichen Verfahren nicht für unwirksam erklärt
wird und
-
er nicht nichtig ist.
Die Verwaltungsbehörde kann den Bußgeldbescheid zurücknehmen,
wenn der Bußgeldbescheid formell rechtskräftig ist oder bei
einem Einspruch die Zuständigkeit zur Verfolgung noch nicht auf die
Staatsanwaltschaft übergegangen ist (§ 69 Aba.4 OWiG) *5).
Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so hat diese das
Verfahren wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einzustellen, wenn
sie die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides erkennt *6).
Hält die Staatsanwaltschaft den Bußgeldbescheid für
wirksam, gibt sie die Akten an das Amtsgericht weiter, das durch Beschluß
oder Urteil die Unwirksamkeit aussprechen kann und ebenfalls das Verfahren
wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einstellt *6).
Ist der Bußgeldbescheid formell rechtskräftig, so kann die
Wirksamkeit des Bußgeldbescheides neben der Rücknahme durch
die Verwaltungsbehörde noch bei Nichtigkeit entfallen, welche allerdings
nur bei besonders schweren und offenkundigen Fehlern zu bejahen ist *7),
3. Entwurf eines Bußgeldbescheid-Vordruckes
Es wird ein Muster für einen Bußgeldbescheid-Vordruck vorgestellt,
der weitestgehend für alle Ordnungswidrigkeiten Anwendung finden kann.
Das Muster setzt sich überwiegend aus Bußgeldbescheiden der
Städte Vlotho, Herford und Bielefeld zusammen.
Urschrift
Stadt XY
Der Stadtdirektor |
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Zimmer-Nr. 5
Telefon 0550032168 |
Ordnungsamt
Lindenstr. 60 |
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Telefax 0550032169 |
Postfach 1234
12345 Stadtname |
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Gegen Postzustellungsurkunde
Frau Geburtstag
Michaela Musterfall Geburtsort
Straße Hausnummer
PLZ Wohnort
Name und Anschrift des gesetzl.Vertreters/Verteidigers/Zust.Bev.
Herrn
Manfred Liebling
Straße Hausnummer
PLZ Wohnort
Aktenzeichen 30.145.8 |
Ansprechpartner Herr Meier |
Datum 15.11.1993 |
Bußgeldbescheid
Sehr geehrte Frau Musterfall,
in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie werden folgende Entscheidungen
getroffen:
1. Es wird eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von ...
DM (§ 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)).
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von ... DM werden Ihnen
auferlegt (§ 105 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs.1. 465 Strafprozeßordnung
(StPO)). 3. Für diesen Bußgeldbescheid wird eine eine
Gebühr festgesetzt in Höhe von ... DM (§ 107 Abs.1 OWiG)
werden Auslagen erhoben in Höhe von ... DM (§
107 Abs.3 OWiG).
4. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich auf
DM
II. Sachverhalt
Freies Diktat
Rechtliche Bewertung
1. Gesetzliche Merkmale
Freies Diktat
2. Bußgeldbemessung
Freies Diktat
3. Kosten
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind von Ihnen zu tragen, denn
sie sind durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren entstanden (§ 105
Abe.1 OWiG i.V.m. § 465 Äbe.1 StPO). Die Gebühr ist auf
5 Prozent des Bußaeldbetrages, mindestens jedoch 20,DM festzusetzen
(§ 107 Abe.1 OWiG). Als Auslagen werden die Kosten für die Postzustellung
mit Postzustellungsurkunde nach den jeweils geltenden Tarifen der Deutschen
Bundespost erhoben (§ 107 Ale.3 Nr.2 OWiG).
Raum für Erläuterung weiterer Auslagen
4. Berechnung der Auslagen
1. Telegrafen und Fernschreibgebühren ... DM
2.Postgebühren für Zustellungen ... DM
3. ... DM
4.Insgesamt ... DM
Beweismittel
Freies Diktat
Angewendete Bußgeldvorschriften Freies Diktat
Gesetz (evtl. mit Fundstelle)
Paragraph mit Absatz, Nummer, Buchstabe, Überschrift bzw.Kurzbezeichnung
III. Zahlungsaufforderung
Sie werden gebeten, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft dieses
Bußgeldbescheides den Gesamtbetrag (Geldbuße, Gebühren
und Auslagen) in Höhe von XY DM unter Angabe des Kassenzeichens XY
auf eines der unten angegebenen Konten der Stadtkasse XY zu überweisen.
Sollten Sie zahlungsunfähig sein, so haben Sie der oben genannten
Behörde vor Ablauf der Zahlungsfrist darzulegen, warum Ihnen die fristgemäße
Zahlung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten
ist. Geeignete Nachweise (z.B. Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers,
Beleg über Sozialhilfe) sind beizufügen. Auf Antrag kann Ihnen
unter diesen Um-ständen ggfs. Ratenzahlung gewährt werden.
Falls Sie weder die Zahlungsfrist einhalten noch Ihre Zahlungsunfähigkeit
rechtzeitig dartun, wird der fällige Betrag zwangsweise beigetrieben.
Das zuständige Amtsgericht kann zur Beitreibung der Geldbuße
gegen Sie Erzwingungshaft anordnen.
Ihre Rechte
Dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar,
wenn Sie nicht INNERHALB VON ZWEI WOCHEN nach seiner Zustellung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde Einspruch einlegen.
Wird der Einspruch schriftlich eingelegt. so ist die Frist nur gewahrt,
wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingeht.
Hinweise zu einem Einspruch
-
Ein Einspruch gegen diesen Bescheid muß in deutscher Sprache abgefaßt
sein.
-
Sie haben die Möglichkeit, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist Tatsachen
und Beweismittel zu benennen, die Sie im weiteren Verfahren zu Ihrer Entlastung
beibringen wollen: hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Ich weise
Sie jedoch darauf hin, daß Ihnen, falls entlastende Umstände
nicht rechtzeitig vorgebracht werden, Nachteile bei der Kostenfestsetzung
entstehen können.
-
Bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung
getroffen werden.
-
Wird der Bußgeldbescheid trotz Ihres Einspruchs nicht zurückgenommen,
wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige
Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
Bei Zahlungen, Einsprüchen oder sonstigen Eingaben ist zur Bearbeitung
die Angabe des oben genannten Aktenzeichens unerläßlich.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
(Meier )
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestandteile des Vordruckes
Nachfolgend werden der Aufbau und Inhalt des Bußgeldbescheid-Vordruckes
begründet und Auswirkungen von Mängeln in den einzelnen Bereichen
dargestellt.
4.1 Briefkopf
4.1.1 Erlassende Behörde
a) Anforderungen
Der Bußgeldbescheid sollte auf dem Briefkopf die erlassende Behörde
mit Postanschrift, Wappen, Amt und Dienststelle (falls verschiedene vorhanden)
mitteilen.
Die Notwendigkeit dieser Informationen ergibt sich schon aus dem Grundsatz
der Rechtsklarheit.
Außerdem muß beachtet werden, daß zur nach den §§
50 Abs.2, 66 Abs.2 Nr.1 a) OWiG erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß
§§ 50 Abs.2 i.V.m. 67 Abs.1 OWIG die Benennung der Verwaltungsbehörde
vorgeschrieben ist *8), in dem Abschnitt ,,Ihre Rechte jedoch aus Gründen
der Platzersparnis auf den Briefkopf verwiesen wird. Auch im Abschnitt
,,Zahlungsaufforderung wird in bezug auf die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit
auf die im Briefkopf genannte Behörde angeknüpft.
Der Wappen verdeutlicht den offiziellen Charakter des Bescheides. Die
Benennung vom zuständigen Amt und der Dienststelle mit Adresse, Telefon-,
Telefax- und Zimmer-Nr. sind zur Wahrung der Rechte nicht notwendig, erhöhen
aber die Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung.
Der Betroffene weiß genau, an wen er sich persönlich oder
telefonisch werden kann, um Rückfragen zu stellen oder sogar Einspruch
zu erheben.
b) Mängel
Die Benennung der erlassenden Behörde dient der Informationsfunktion
des Bußgeldbescheides. Fehler in diesem Bereich beeinträchtigen
die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides grundsätzlich nicht.
Eine mangelhafte oder unterbliebene Bezeichnung der erlassenden Behörde
rechtfertigt allerdings bei einer hierdurch verursachten Versäumung
der Einspruchsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den
§§ 52 Abs.1 OWiG i.V.m. § 44 S.2 StPO *9).
Kann der Betroffene aufgrund fehlender Angabe der erlassenden Behörde
seine Zahlungsunfähigkeit nicht vor Rechtskraft des Bußgeldbescheides
darlegen, so verbleibt ihm diese Möglichkeit gemäß §
93 Abs.i OWiG auch nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung *10).
4.1.2 Zustellung
a) Anforderungen
Der Verwaltungsbehörde stehen nach freiem Ermessen mehrere Zustellungsarten
zur Auswahl, von der sie allerdings diejenige mit den geringsten Auslagen
und dem geringsten Aufwand auswählen sollte. I.d.R. sollte die Zustellung
mittels Postzustellungsurkunde dem billigeren Einschreiben vorgezogen werden,
da sie den sichersten Nachweis über die Zustellung liefert *11).
Grundsätzlich wird der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt
(§ 51 Abs.2 OWiG).
Wird der Betroffene durch einen Bevollmächtigten vertreten, so
ist der Bußgeldbescheid bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht
an diesen zu adressieren (§ 8 Abs.1 S.2 VwZG). Ist ein Verteidiger
der Bevollmächtigte des Betroffenen, so gilt dieser gemäß
§ 51 Abs.3 S.1 OWiG als zustellungsberechtigt. In diesem Fall steht
es im Ermessen der Verwal-tungsbehörde, ob sie an den Betroffenen
oder den Verteidiger zustellen will *12).
Bei Vorhandensein eines Verteidigers ist u.a. zu beachten, daß
bei Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger eine Empfangsbekenntnis
ausreicht (§ 5 Abs.2 VwZG) und daß der Betroffene im Fall der
Zustellung an den Verteidiger bzw. der Verteidiger im Falle der Zustellung
an den Betroffenen formlos eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhält
(§ 51 Abs.3 5.2 und 3 OWiG).
Ferner ist der Bußgeldbescheid Nebenbeteiligten zuzustellen,
wenn ihre Verfahrensbeteiligung angeordnet ist *13) und gesetzlichen Vertretern
und/oder Erziehungsberechtigten des Betroffenen formlos mitzuteilen *14).
Zuzustellen ist die Urschrift, eine Ausfertigung oder ein EDV-Bescheid
*15), wobei im Muster die Zustellung der Urschrift gewählt wurde.
b) Mängel
Stellt die Behörde den Bußgeldbescheid trotz einer vorliegenden
schriftlichen Vollmacht nicht dem bevollmächtigten Vertreter, sondern
dem Betroffenen zu und wird aufgrund dieses Fehlers die Einspruchsfrist
versäumt, so kann hierdurch das Recht auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand begründet werden *16).
Das gleiche gilt bei einer unterbliebenen Unterrichtung des Verteidigers
nach § 51 Abs.3 S.3 OWiG *17).
Die fehlende Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten
hat keinen Einfluß auf den Fristablauf *18).
4.1.3 Person des Betroffenen
a) Anforderungen
Nach § 66 Abs.1 Nr.1 OWiG muß der Bußgeldbescheid
Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter enthalten.
Diese Informationen sind notwendig, da sie im Falle des Einspruchs
den Gegenstand des Verfahrens begrenzen und bei Unterlassung des Einspruchs
den Umfang der Rechtskraft bestimmen *19).
Die Personalien sind so genau zu bezeichnen, daß Zweifel über
die Identität ausgeschlossen sind *20). Diesem Erfordernis wird regelmäßig
genügt durch Angabe des Vornamens (bei mehreren Rufname unterstreichen),
des Familiennamens, der Anschrift, des Geburtsortes und des Geburtstages.
Weitergehende Anforderungen (z.B. Beruf, Familienstand, Staatsangehörigkeit,
im Falle der Eeschließung der Geburtsname, Religionszugehörigkeit
usw.) gehen m.E. i.d.R. zu weit. Dennoch können je nach Art des Verfahrens
weitere Angaben sinnvoll sein. z.B. bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit
das Datum der Ausstellung des Führerscheins und das amtliche Kennzeichen.
Nach meiner Meinung sollten die Informationen zur Identifikation des
Adressaten in den Briefkopf und die über andere Betroffene/Nebenbeteiligte
in den Abschnitt "Sachverhalt aufgenommen werden.
Bei der Bezeichnung des Adressaten muß die Verwaltungsbehörde
besondere Sorgfalt walten lassen.
Da nur eine natürliche Person eine Tat im natürlichen Sinn
begehen kann, kommt nur sie als Betroffener im Sinne des OWiG in Betracht.
Gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung kann eine Geldbuße
regelmäßig nur als Nebenfolge in einem gegen eine natürliche
Person anhängigen Verfahren oder unter bestimmten engen Voraussetzungen
in einem selbständigen Verfahren nach § 30 OWiG verhängt
werden *21).
b) Mängel
Ist aufgrund von Fehlern bei der Bezeichnung des Betroffenen dessen
Identität nach objektiven Kriterien nicht zweifelsfrei feststellbar,
besteht also Verwechslungsgefahr, so hat dies die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides
zur Folge *22).
Einzelne Mängel. z.B. die irrtümliche Nennung des zweiten
Vornamens als Nachname, sind unbeachtlich, wenn aus den anderen Angaben
zum Betroffenen seine Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann.
Wird der Bußgeldbescheid in Folge der fehlerhaften Adressaten-Bezeichnung
nicht dem Betroffenen, sondern einem Unbeteiligten zugestellt, so folgt
hieraus im wesentlichen, daß das Verfahren gegen den Zustellungsempfänger
eingestellt werden muß, und daß für den wirklich Betroffenen
die Einspruchsfrist mangels Zustellung nicht in Lauf angesetzt wird *23).
Wird ein Bußgeldbescheid, der gegen eine natürliche Person gerichtet
sein soll, an die Firma einer juristischen Person oder Personenvereinigung
adressiert, so liegt i.d.R. Verwechslungsgefahr und damit Unwirksamkeit
vor, da unklar bleibt, welcher der Verantwortlichen mit einer Geldbuße
belegt werden soll *24).
4.1.4 Gesetzl . Vertreter/Verteidiger/Zust . Bev.
Die Angabe von Name und Anschrift des Verteidigers ist nach § 66
Abs.1 Nr.2 OWiG vorgeschrieben.
Ebenfalls sollten der gesetzliche Vertreter bzw. zustandige Bevollmäch-tigte
bezeichnet werden, zumal diesen der Bescheid mitzuteilen bzw. zuzustellen
ist *25) und sie regelmäßig das Recht besitzen, Einspruch einzulegen.
Unzulänglichkeiten in der Angabe des Verteidigers, gesetzlichen
Vertreters oder zuständigen Bevollmächtigten sind ohne Einfluß
auf die Abgrenzungsfunktion und berühren daher nicht die Wirksamkeit
des Bußgeldbescheides *26).
4.1.5 Ansprechpartner
Die Angabe des Ansprechpartners dient der Bürgernähe der Verwaltung.
Der Betroffene kann ohne größere Probleme Rückfragen stellen
und Einspruch erheben. Auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides
hat diese Angabe keinerlei Einfluß.
4.1.6 Datum
Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, gehört das Datum des Erlasses
des Bußgeldbescheides u. a. wegen der verjährungsunterbrechenden
Wirkung des Bußgeldbescheides (§ 33 Abs.1 Nr.9 OWiG) zu den
notwendigen Bestandteilen eines solchen.
Fehlt das Datum des Erlasses, so hat dies keine Auswirkung auf die
Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, kann allerdings für die Frage
der Verfolgungsverjährung von Bedeutung sein. Kann durch nachträglichen
Freibeweis das Datum des Erlasses nicht bewiesen werden, so gilt der Grundsatz
,,in dubio pro reo *27). Eine offensichtlich fehlerhafte Datumsangabe
kann jederzeit berichtigt werden *28).
4.1.7 Aktenzeichen
Die Angabe des Aktenzeichens vereinfacht für die Verwaltungsbehörde
die Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Mängel in diesem Bereich haben keinen Einfluß auf die Wirksamkeit
des Bußgeldbescheides.
4.1.8 Überschrift
Die Notwendigkeit zur Kennzeichnung des Bescheides als Bußgeldbescheid
ergibt sich nicht aus einer Vorschrift, sondern aus dem Erfordernis der
Rechtsklarheit. Eine fehlerhafte Bezeichnung (z.B. als Baugenehmigung)
dürfte als offenbare Unrichtigkeit keine Auswirkung auf die Wirksamkeit
des Bußgeldbescheides haben.
4.2 Rechtsfolgen
M.E. sollten die Rechtsfolgen bereits in der Einleitung des Bußgeldbescheides
ausgesprochen werden, damit der Betroffene auf den ersten Blick erkennen
kann, was von ihm verlangt wird *29). Diese Voranstellung der Entscheidungen
ist auch bei sonstigen Verwaltungsakten gängige Praxis (Tenor).
a) Anforderungen
Die Darstellung der Rechtsfolgen ist notwendig, damit der Bußgeldbescheid
seiner Funktion als Vollstreckungstitel gerecht werden kann. Der Bußgeldbescheid
muß die im Falle seiner Rechtskraft zu vollstreckenden Rechtsfolgen
festlegen, d.h. eine Geldbuße aussprechen, etwaige Nebenfolgen bestimmen
( § 66 Abs.1 Nr.5 OWiG) und eine Kostenentscheidung treffen ( §
105 OWiG i.V.m. § 464 Abs.1 StPO ) *30).
aa) Die Geldbuße
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach OWiG (insbes.§
17), Spezialgesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Beispielsweise sei
hier genannt, daß nach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden
ist und die Bedeutung der Tat, der Vorwurf an den Täter, die wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus
der Ordnungswidrigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Geldbuße muß betraglich genau festgelegt werden.
Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Ordnungswidrigkeiten ist eine
einzige, bei tatmehrheitlichen Ordnungswidrigkeiten ist für jede einzelne
Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zu verhängen *31).
In einem Bußgeldbescheid gegen mehrere Betroffene darf die Verwaltungsbehörde
keine gemeinschaftliche Geldbuße aussprechen *32).
bb) Nebenfolgen
Setzt die Verwaltungsbehörde in dem Bußgeldbescheid Nebenfolgen
wie die Einziehung von Gegenständen, Anordnung eines Fahrverbots oder
das Verbot der Jagdausübung fest, müssen diese Nebenfolgen nach
Art und Umfang so genau bezeichnet werden, daß im Falle der Rechtskraft
des Bußgeldbescheides ihre Vollstreckung ohne weiteres möglich
ist *32).
b) Mängel *33)
Mängel im Bereich der Rechtsfolgen, also der Funktion als Vollstreckungstitel,
können zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides insgesamt führen,
oder dazu, daß einzelne Rechtsfolgen als nicht ausgesprochen gelten.
Der Bußgeldbescheid ist unwirksam, wenn er absolut unzulässige
oder unbestimmte Rechtsfolgen ausspricht, z.B. bei Festsetzung einer Geldstrafe
durch die Verwaltungsbehörde, bei Anordnung einer einzigen Geldbuße
gegen mehrere Betroffene oder bei fehlender oder widersprüchlicher
Angabe der Höhe der Geldbuße. Teilweise wird in den Fällen
unzulassiger oder unbestimmter Rechtsfolgen sogar Nichtigkeit angenommen
*34). Weniger schwerwiegende Fehler haben keinen Einfluß auf die
Wirksamkeit des Bußgeldbescheides im ganzen, können aber dazu
führen, daß einzelne Rechtsfolgen nicht vollstreckbar sind.
So können Unklarheiten bei der Anordnung von Nebenfolgen dazu
führen, daß diese als nicht ausgesprochen gelten.
Beispielsweise ergibt sich
-
aus dem Fehlen einer Beschränkung des Fahrverbots dessen unbeschränkte
Verhängung oder
-
aus dem Fehlen einer Kostenentscheidung, daß der Staat die entstandenen
Kosten tragen muß.
4.3 Sachverhalt
a) Anforderungen
In diesem Abschnitt des Bußgeldbescheides werden etwaige andere
Betroffene und Nebenbeteiligte identifiziert (§ 66 Abs.1 Nr.1 OWiG),
die Tat in tatsächlicher Hinsicht beschrieben (§ 66 Abs.1 Nr.3
OWiG), die subjektive Tatseite dargestellt und der bisherige Ablauf des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens zusammengefaßt. Nebenbeteiligte, also
Personen, in deren Rechte der Bußgeldbescheid eingreifen kann, sind
zu nennen und förmlich als Beteiligte zu bezeichnen. Neben der Bezeichnung
einer juristischen Person oder Personenvereinigung sind ihre zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung befugten Organe anzugeben *35).
Die Beschreibung der Tat ist unerläßlich, da hierdurch im
Falle des Einspruchs der Gegenstand des Verfahrens begrenzt und bei fehlendem
Einspruch der Umfang der Rechtskraft bestimmt wird *36). Der Tatvorwurf
sollte mit Tatzeit, Tatort und Bezeichnung der Tat so genau abgegrenzt
werden, daß zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt
wird, so daß beim Betroffenen keine Verwechslungsgefahr besteht.
Die Tatzeit sollte mit Tag, Stunde und Minute definiert werden, wobei
bei Dauerordnungswidrigkeiten der Zeitraum der Tatbegehung und bei fortgesetzten
Handlungen jeder Einzelakt mit seiner Tatzeit beschrieben werden müssen.
Die Anforderungen an die Bestimmung des Tatortes hängen vom Einzelfall
ab. So ist z.B. bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der Tatort besonders genau
zu bezeichnen, da bei diesen eine größere Verwechslungsgefahr
besteht. Die Darstellung der Tat muß aus sich heraus verständlich
den betroffenen Lebenssachverhal t deutIich machen, wobei die Verwaltungsbehörde
erkennen lassen muß, welche Tatsachen sie für erwiesen hält.
Die Schilderung der Tat sollte ferner die subjektive Tatseite, also z.B.
Aussagen des Betroffenen und die Schuldform, enthalten *37).
Im Hinblick auf den Zweck des Bußgeldverfahrens, Ordnungswidrigkeiten
schnell und kostensparend zu ahnden, dürfen die Anforderungen an die
Konkretisierung des Sachverhalts jedoch auch nicht übertrieben werden.
In diesem Abschnitt sollte auch erwähnt werden. daß die notwendige
Anhörung der Beteiligten vor Erlaß des Bußgeldbescheides
erfolgte, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, und wenn,
inwieweit die Äußerungen Einfluß auf den von der Verwaltungsbehörde
angenommenen Sachverhalt hatten (soweit nicht bereits bzgl. der subjektiven
Tatseite berücksichtigt) *38).
b) Mängel
Die Nebenbeteiligten sind so genau zu bezeichnen wie die Person des
Betroffenen. Ist ihre Identität nicht zweifelsfrei feststellbar, so
hat dies die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge *39),
was sich allerdings nur auf den dem Nebenbeteiligten zugestellten Bußgeldbescheid
bezieht. Die fehlerhafte Bezeichnung der Nebenbeteiligten in einem an den
Betroffenen zugestellten Bußgeldbescheid ist ohne Einfluß auf
die Wirksamkeit desselbigen.
Das gleiche gilt, wenn etwaige andere Betroffene unzureichend definiert
werden.
Der Bußgeldbescheid wird seiner Abgrenzungsfunktion in sachlicher
Hinsicht gerecht, wenn er die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat zeitlich,
örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und
begrenzt *40). Besteht aufgrund unzureichender Sachverhaltsdarstellung
(Tatzeit, Tatort, Tatkonkretisierung) Verwechslungsgefahr mit einem anderen
Lebensvorgang, so führt dies zur die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides
*40).
Bei offensichtlichen Fehlern des Bußgeldbescheides ist eine nachträgliche
Heilung im Freibeweis, z.B. mit Hilfe des Akteninhalts, möglich *41).
Umstritten ist, ob auch eine Ergänzung, also das nachträgliche
Hinzufügen im Bußgeldbescheid fehlender Informationen, zulässig
ist. Während Göhler *42) und Rebmann/Roth/Herrmann *43) die Zulässigkeit
bejahen, wird im Karlsruher Kommentar eine derartige Ergänzungsmöglichkeit
unter Hinweis auf die Rechtsprechung verneint *44).
4.4 Gesetzliche Merkmale
a) Anforderungen *45)
In diesem Teil des Bußgeldbescheides werden die gesetzlichen
Merkmale der Ordnungswidrigkeit, aus denen der Vorwurf gegen den Betroffenen
hergeleitet wird, dargestellt und erläutert.
Dazu gehören die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, aus dem
der Vorwurf gegen den Betroffenen hergeleitet wird, die Angabe der Schuldform,
rechtliche Hinweise bei Tatbeteiliigung mehrerer und auf die Konkurrenzen
(z.B. durch eine und dieselbe Handlung, tateinheitlich, fortgesetzt, durch
mehrere Handlungen) bei mehreren in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeiten.
Der Betroffene erhält also die Möglichkeit. die ihm vorgeworfene
Ordnungswidrigkeit unter die gesetzlichen Merkmale zu subsumieren.
b) Mängel
Die Benennung der gesetzlichen Merkmale dient der Informationsfunktion
des Bußgeldbescheides. Mängel im Bereich der Informationsfunktion
sind so lange ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides,
als darin nicht zugleich ein Mangel der Abgrenzungsfunktion zu sehen ist
*46). Das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der Angabe der gesetzlichen
Merkmale stellt die Abgrenzung der Tat von anderen denkbaren Tatvorwürfen
grundsätzlich nicht in Frage und bleibt somit i.d.R ohne Auswirkung
auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides *46). Mängel in diesem
Bereich führen erst zur Unwirksamkeit, wenn nicht mehr erkennbar ist,
welcher Vorwurf gegen den Betroffenen erhoben wird. Dieses ist aber nur
in dem Falle denkbar, in dem zugleich die Tatschilderung unvollständig
bzw. unrichtig ist *47).
4.5 Bußgeldbemessung
Die Erläuterung der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen
Erwägungen (insbes. § 17 OWiG) ist weder im § 66 OWiG noch
in anderen Vorschriften vorgeschrieben. Gemäß § 66 Abs.3
OWiG ist eine derartige Begründung daher nicht erforderlich.
Es empfiehlt sich jedoch in den Fällen eine Begründung der
Bußgeldbemessung, in denen der Betroffene beachtliche Umstände
geltend gemacht hat und gegen ihn eine empfindliche Geldbuße verhängt
wird *48). Hierdurch wird der Informationsfunktion genüge getan und
können unter Umständen unbegründete und damit überflüssige
Einsprüche vermieden werden *49).
Mängel in diesem Abschnitt haben keinen Einfluß auf die
Wirksamkeit des Bußgeldbescheides.
4.6 Kosten
Gemäß §§ 105 Abs.1 OWiG i.V.m. 464 StPO muß
jeder Bußgeldbescheid eine Entscheidung über die Kostentragung
enthalten. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Betroffenen, soweit
dieser verurteilt wird (§ 465 StPO). Er muß also seine eigenen
Auslagen und die Gebühren und Auslagen der Verwaltungsbehörde
(§ 107 OWiG) tragen. Die Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur
Bemessung der Gebühr und die Aufführung und Berechnung der Auslagen
dient nur noch der Informationsfunktion des Bußgeldbescheides, da
die Kostenentscheidung (Funktion als Vollstreckungstitel) bereits in der
Einleitung des Bußgeldbescheides aufgeführt ist. Enthält
der Bußgeldbescheid keine Kostenentscheidung, so fallen die Kosten
wie bereits dargestellt der Staatskasse zur Last *50).
4.7 Beweismittel
a) Anforderungen
Im Bußgeldbescheid müssen nach § 66 Abs.1 Nr.4 OWiG
die Beweismittel aufgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde hat
in diesem Zusammenhang sämtliche zur Verfügung stehenden, im
Ermittlungsverfahren erhobenen Erkenntnisquellen anzuführen, deren
Verwertung zulässig ist und die nach Uberzeugung der Verwaltungsbehörde
die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit beweisen *51).
Hierzu gehören Zeugen und Sachverständige als Personalbeweise
und Urkunden (z.B.schriftliche Erklärungen) und Objekte des Augenscheins
(z.B.Lichtbilder) als Sachbeweise. Die Beweismittel sind möglichst
genau zu bezeichnen, also z.B. Sachverständige mit Angabe der Wohn-
und Dienstanschrift, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben,
den Wert der Beweismittel zu überprüfen *51). Eine Darstellung
des Inhalts der Beweismittel und dessen Beurteilung ist entbehrlich *52).
b) Mängel
Auch die Darstellung der Beweismittel dient der Informationsfunktion
des Bußgeldbescheides. Fehler in diesem Bereich berühren die
Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht, können aber für
den Betroffenen einen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung begründen
(§ 71 OWiG i . V. m. § 264 Abs2 Stpo) *53).
4.8 Angewendete Bußgeldvorschriften
a) Anforderungen *54)
Gemäß § 66 Abs.1 Nr.3 OWiG enthält der Bußgeldbescheid
die angewendeten Bußgeldvorschriften. Hierunter fallen sämtliche
Bestimmungen, die den Bußgeldbescheid tragen. Die Bußgeldvorschriften
sind nach Gesetz, Paragraph, Absatz, Nummer und Buchstabe anzugeben. Sinnvoll
aber nicht notwendig ist in diesem Zusammenhang auch die Nennung der Überschrift.
bzw. falls keine vorhanden, einer Kurzbezeichnung des betroffenen Paragraphen.
Weiterhin sollte die Verwaltungsbehörde bei weniger bekannten
Gesetzen deren Fundstelle im Bundesgesetzblatt und bei Blankettatbeständen
die ausfüllende Norm aufführen.
b) Mängel
Eine fehlende oder fehlerhafte Angabe der Bußgeldvorschriften
macht den Bußgeldbescheid i.d.R. nicht unwirksam *54). Zur Unwirksamkeit
des Bußgeldbescheides können derartige Fehler erst dann führen,
wenn der Vorwurf gegen den Betroffenen nicht mehr erkennbar wäre,
was aber nur bei zugleich unvollständiger Tatschilderung denkbar wäre
*55)
4.9 Zahlungsaufforderung
Die Verwaltungsbehörde hat nach § 66 Abs.2 Nr.2 OWiG in den
Bugeldbescheid aufschiebend bedingt für den Fall seiner Rechtskraft
eine Zahlungsaufforderung mit Fristbestimmung aufzunehmen. Wird im Bußgeldbescheid
eine Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG ausgesprochen, so bezieht
sich die Aufforderung auf die Teilbeträge der Geldbuße und die
gewährten Zahlungsfristen *56).
Außerdem muß auf die Möglichkeit der Anordnung der
Erzwingungshaft hingewiesen werden (§ 66 Abs.2 Nr.3 OWiG).
Mängel der Zählungsaufforderung beeinflussen nicht die Wirksamkeit
des Bußgeldbescheides und stehen der Beitreibung der Geldbuße
nach
Ablauf von zwei Wochen nach Ablauf der Rechtskraft nicht entgegen *57).
Unterläßt die Verwaltungsbehörde die Belehrung über
die Erzwingungshaft, so kann diese, sofern sie nicht nachgeholt wurde,
nicht angeordnet werden.
4.10 Ihre Rechte
a) Anforderungen
Für diesen Abschnitt des Bußgeldbescheides wurde die Überschrift
"Ihre Rechte" gewählt, da dieser Ausdruck für den Bürger
verständlicher ist als ,,Rechtsbehelfsbelehrung". Die Pflicht zum
Hinweis auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Bußgeldbescheides
bei nicht rechtzeitig eingelegtem Einspruch ergibt sich aus § 66 Abs.2
Nr.la OWiG.
Weiterhin muß die Verwaltungsbehörde darauf hinweisen, daß
zur Fristwahrung der rechtzeitige Eingang der Einspruchsschrift bei der
Bußgeldbehörde erforderlich ist *58)
Bei Zustellung an einen der deutschen Sprache unkundigen Ausländer
sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung in dessen Heimatsprache beigefügt
werden *59).
b) Mängel
Wird wegen einer unvollständigen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung
die Einspruchsfrist versäumt, rechtfertigt dies die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Bzgl.
der Ursächlichkeit kommt es insbesondere auf den Empfänger an.
Z.B. wäre die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Juristen
abzulehnen, da dieser seine Rechte kennen müßte *60).
Wird einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer
nur eine Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache zugestellt, so kann
hierdurch das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet
werden *61).
Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, seine Zustellung und der
Beginn der Einspruchsfrist werden durch Mängel in diesem Bereich nicht
berührt *62.
4.11 (Weitere) Hinweise
a) Anforderungen
Im Abschnitt ,,Hinweise zu einem Einspruch werden weitere Informationen
über das Einlegen und die Konsequenzen eines Einspruchs gegeben. Der
Hinweis auf die Möglichkeit der Verschlechterung im Falle des Einspruchs
muß gemäß § 66 Abs.2 Nr. 1b OWiG in dem Bußgeldbescheid
angeführt werden. Diese Belehrung bezieht sich auf eine gerichtliche
Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung (keine Verschlechterung beim
Beschluß) oder auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch
neuen Bußgeldbescheid nach Rücknahme des alten *63).
Ferner muß der Bußgeldbescheid den Hinweis enthalten, daß
die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß*k64).
Die Aufforderung, Tatsachen und Beweismittel zur Entlastung beizubringen
und der damit verbundene Hinweis auf mögliche Nachteile bei der Kostenentscheidung
(§ 109a Abs.2 OWiG) sollte ebenfalls in den Bußgeldbescheid
aufgenommen werden *65), um den Betroffenen zu einer unverzüglichen
Eingabe der Tatsachen und Beweismittel anzuhalten.
Die Darstellung des weiteren Verfahrens im Falle des abgewiesenen Einspruchs
dient der Aufklärung des Betroffenen über die möglichen
Folgen des Einspruchs.
Je nach Art des Ordnungswidrigkeitenverfahrens muß die Verwaltungsbehörde
darüber hinaus nach Sondergesetzen weitere Belehrungen in den Bußgeldbescheid
aufnehmen. z.B. nach § 25 StVG Hinweise zum Beginn der Fahrverbotsfrist
oder nach § 41 BJagdG Hinweise zur Anordnung eines Jagdverbots *66).
b) Mängel
Unterlassene Hinweise führen nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides,
da sie nur der Informationsfunktion dienen.
Wird der Betroffene nicht auf die Möglichkeit der Verschlechterung
hingewiesen, so ist diese dennoch weiterhin zulässig *67).
Unterläßt die Behörde bei einem Bußgeldbescheid
an einen der deutschen Sprache unkundigen Ausländer den Hinweis, daß
der Einspruch in deutscher Sprache abgefaßt werden muß, und
verfaßt dieser den Einspruch in einer anderen Sprache, so wird hierdurch
i.d.R. das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet.
Die nachteilige Auslagenentscheidung nach § 109a Abs.2 OWiG kann
auch ausgesprochen werden, wenn der der Hinweis im Bußgeldbescheid
nicht aufgeführt wurde *68).
Ein Verstoß gegen die Belehrungsplichten über das Fahr-
oder Jagdverbot steht der Wirksamkeit dieser Nebenfolge nicht entgegen
*69).
4.12 Unterschrift
a) Anforderungen
Obwohl das OWiG kein bindendes Gebot zur handschriftlichen Unterzeichnung
des Bußgeldbescheides enthält, sollte dieser vom zuständigen
Sachbearbeiter mit einer vollständigen Unterschrift abeschlossen werden.
Ausreichend wäre auch ein Namenszeichen oder der Aufdruck eines Faksimilestempels
*70), so lange ersichtlich ist, von wem das Schriftstück herrührt
*71).
Wird der Bußgeldbescheid im EDV-Verfahren hergestellt, so genügt
der ausgedruckte Name des Sachbearbeiters. In diesem Fall muß jedoch
durch eine aktenkundige Verfügung des Sachbearbeiters erkennbar sein,
daß der Bußgeldbescheid auf einem nachprüfbaren Willensakt
der Behörde beruht *72).
Das OWiG enthält keine Vorschriften über die Unterzeichnungsbefugnis
innerhalb der Verwaltungsbehörde, diese ergibt sich aus der innerdienstlichen
Behördenorganisation *73)
b) Mängel
Fehler bei der Unterzeichnung des Bußgeldbescheides sind i.d.R.
unbeachtlich, berühren also nicht dessen Wirksamkeit *74). Ausnahmsweise
kann sich bei einem EDV-Bescheid die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides
ergeben, wenn sich weder aus den Akten noch nachträglich im Freibeweisverfahren
feststellen läßt, daß der Bußgeldbescheid auf einem
Willensakt des Sachbearbeiters beruht *75). Unterzeichnet der innerdienstlich
nicht zuständige Verwaltungsangehörige den Bußgeldbescheid,
so ist dieser Fehler ebenfalls ohne Einfluß auf die Wirksamkeit *76)
Fußnoten
Anmerkung: Fußnoten zum OwiG-Kommentar von Erich Göhler beziehen
sich, wenn sie auf § 66 OWiG eingehen, auf die 9.Auflage, bei al-len
anderen Paragraphen auf die 8.Auflage.
1. Der Vorbehalt einer anderen Regelung bezieht sich auf die gerichtliche
Entscheidung über die Beschuldigung.
Göhler. zu § 65 RdNr.2
2. Rotberg, § 66 RdNr.1
3. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.71
4. Karlsruher Komm. § 66 RdNr.42 ff.
5. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.73
6. § 46 Abs.2 OWiG i.V.m. §§ 206a. 260 Abs.3 StPO
7. Martin Klinkhammer : Der fehlerhafte Bußgeldbescheid im gerichtli-chen
Verfahren gem. §§ 71 ff. OwiG, Seite 19 ff.
8. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.30
9. Göhler zu § 66 RdNr.26
10. Rebmann/Roth/Herrmann. § 66 RdNr. 35
11. Göhler, zu § 51 RdMr.7
12. Göhler, zu § 51 RdNr.44d
13. Göhler, zu § 51 RdNr. 39
14. Göhler, zu § 51 RdNr.40
15. Göhler, zu § 51 RdNr.5. Sa
16. Göhler, zu § 51 RdNr.42
17. Göhler, zu § 52 RdNr. 12
18. Göhler, zu § 51 RdNr.40
19. Göhler, zu § 66 RdNr.2
20. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.3
21. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.5
22. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.49
23. Göhler, zu § 66 RdNr.4b,c
24. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.50
25. Siehe zur Zustellung Ziffer 4.1.2
26. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.44
27. Karlsruher Komm., § 66 RdI4r.41
28. Karlsruher Komm., § 65 RdNr.29
29. Anders Göhler, wonach die Rechtsfolgen erst nach Überschrift,
Angaben zur Person, Beschreibung der Tat, Aufführung der Bußgeldvorschriften
und Angabe der Beweismittel in den Bußgeldbescheid aufzunehmen sind.
Göhler, zu § 66 RdNr.3
30. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 21
31. Karisruher Komm., § 66 RdNr.22
32. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.23 ff.
33. Karisruher Komm., § 66 RdNr.69
34. Göhler, zu § 66 RdNr.57
35. Göhler, zu § 66 RdNr.9
36. Göhler, zu S 66 RdNr.2
37. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.17
38. Die Auswirkungen der Äußerungen der Betroffenen auf
die Entschei-dung der Verwaltungsbehörde sollten im Abschnitt ,Entscheidungsgründe
erläutert werden.
39. Göhler, zu § 66 RdNr.46
40. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.51
41. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.55
42. Göhler, zu § 66 RdNr. 39a
43. Rebmann/Poth/Hemnann, § 66 RdNr. 25
44. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 14
45. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 18
46. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 43
47. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 65
48. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 22
49. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 37
50. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 69
51. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 20
52. Göhler, zu § 66 RdNr.18
53. Karlsruher Komm.m § 66 RdNr.45
54. Göhler, zu § 66 RdNr.16
55. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 65
56. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 35
57. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 46
58. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 32
59. Göhler, zu § 50 RdNr.15
60. Göhler, zu § 52 RdNr.9
61. Göhler, zu § 52 RdNr.10
62. Göhler, zu § 66 RdNr.26
63. Rebmann/Roth/Herrmann, § § 66 1 RdNr. 13
64. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 33
65. Göhler, zu § 109a RdNr.16
66. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 36
67. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr .34
68. Göhler, zu § 109 RdNr.16
69. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.47
70. Göhler, zu § 66 RdNr.31 f.
71. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr. 15
72. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr. 16
73. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr.17
74. GöhIer, zu § 66 RdNr. 54
75. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr.16
76. Göhler, zu § 66 RdNr.53
III. Erklärung über die eigenständige Anfertigung etc.
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