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Ordnungswidrigkeitenrecht

Seminararbeit aus dem Jahre 1994

Ordnungswidrigkeitenrecht
hier: "Entwurf eines Vordruckes für einen Bußgeldbescheid mit Erläuterungen"

Bewertung: 14 Punkte

I. Inhaltsverzeichnis

I. Inhaltsverzeichnis
II. Literaturverzeichnis
1. Einführung in die Problematik
2. Die Funktionen des Bußgeldbescheides und Folgen von Mängeln
3. Entwurf eines Bußgeldbescheid—Vordruckes

4 Erlauterungen zu den Bestandteilen des Vordruckes
4.1 Briefkopf
4.2 Rechtsfolgen
4.3 Sachverhalt
4.4 Gesetzliche Merkmale
4.5 Bußgeldbemessung
4.6 Kosten
4.7 Beweismittel
4.8 Angewendete Bußgeldvorschriften
4.9 Zahlungsaufforderung
4.10 Ihre Rechte
4.11 (Weitere) Hinweise
4.12 Unterschrift
III. Erklärung

II. Literaturverzeichnis

  • Karlheinz Boujong Karlsruher Kommentar zum OWiG, §§ 65,66 OWiG, 1989
  • Erich Göhler OWiG. Komm., 8. Auflage, 1987
  • Erich Göhler Komm. zu § 66 OwiG, 9.Auflage, 1989
  • Martin Klinkhammer Der fehlerhafte Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 71 ff. OwiG, 1988
  • M. Pfaff Das Ordnungswidrigkeitenrecht in Theorie und Praxis, 1993
  • Rebmann/Poth/Herrmann OWiG. - Komm. zu § 66 OWiG. 2.Auflage. 1988
  • Rotberg OwiG-Komm. zu § 66 OWiG, 1975
  • Rolf—Dieter Theisen Ordnungswidrigkeitenrecht, 1990
1. Einführung in die Problematik

Eine Ordnungswidrigkeit ist gemäß der Begriffsbestimmung in § 1 Abs.1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. Diese wird, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt *1), durch einen Bußgeldbescheid geahndet (§ 65 OWiG).
Der Inhalt des Bußgeldbescheides ergibt sich im wesentlichen aus § 66 OWiG und § 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs.1 StPO.
Im Hinblick darauf, daß Ordnungswidrigkeiten i.d.R. sehr häufig und gleichartig auftreten und daß eine Reihe von Hinweisen, Belehrungen u. a. in jeden Bußgeldbescheid aufgenommen werden müssen, stellt die Ver-wendung von Vordrucken bzw. Computer—Textbausteinen für die erlassende Verwaltungsbehörde eine wesentliche Verfahrensvereinfachung dar *2). Dieses birgt aber die Gefahr einer allzu schematischen Anwendung des Ordnungswidrigkeitenrechts in sich. So ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines ADV-Bescheides, daß dem Erlaß eine individuelle Prüfung vorausgeht und der darauf beruhende Willensakt erkennbar und nachvollziehbar ist *3).
Bevor ein Muster eines Bußgeldbescheid-Vordruckes vorgestellt (Ziffer 3) und erläutert (Ziffer 4) wird, sollen kurz die Funktionen des Bußgeldbescheides und die Auswirkungen von Mängeln aufgezeigt wer-den (Ziffer 2).

2. Die Funktionen des Bußgeldbescheides und Folgen von Mängeln

Der Bußgeldbescheid hat folgende Aufgaben *4)

  • Abgrenzung des Tatvorwurfs in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht (Abgrenzungsfunktion)
  • Festsetzung der bei Rechtskraft zu vollstreckenden Rechtsfolgen (Funktion als Vollstreckungstitel)
  • Information des Betroffenen über Vorwurf, Beweismittel und Rechte (Informationsfunktion)
Wird der Bußgeldbescheid diesen Funktionen nicht gerecht, so stellt sich bei ihm im Gegensatz zu anderen Verwaltungsakten nicht die Frage seiner Rechtmäßigkeit, sondern ist lediglich seine Wirksamkeit von Bedeutung. Der Bußgeldbescheid ist wirksam, so lange
  • die Verwaltungsbehörde ihn nicht zurücknimmt,
  • er im im gerichtlichen Verfahren nicht für unwirksam erklärt wird und
  • er nicht nichtig ist.
Die Verwaltungsbehörde kann den Bußgeldbescheid zurücknehmen, wenn der Bußgeldbescheid formell rechtskräftig ist oder bei einem Einspruch die Zuständigkeit zur Verfolgung noch nicht auf die Staatsanwaltschaft übergegangen ist (§ 69 Aba.4 OWiG) *5).
Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so hat diese das Verfahren wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einzustellen, wenn sie die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides erkennt *6).
Hält die Staatsanwaltschaft den Bußgeldbescheid für wirksam, gibt sie die Akten an das Amtsgericht weiter, das durch Beschluß oder Urteil die Unwirksamkeit aussprechen kann und ebenfalls das Verfahren wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einstellt *6).
Ist der Bußgeldbescheid formell rechtskräftig, so kann die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides neben der Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde noch bei Nichtigkeit entfallen, welche allerdings nur bei besonders schweren und offenkundigen Fehlern zu bejahen ist *7),

3. Entwurf eines Bußgeldbescheid-Vordruckes

Es wird ein Muster für einen Bußgeldbescheid-Vordruck vorgestellt, der weitestgehend für alle Ordnungswidrigkeiten Anwendung finden kann. Das Muster setzt sich überwiegend aus Bußgeldbescheiden der Städte Vlotho, Herford und Bielefeld zusammen.


Urschrift
 
 
Stadt XY 
Der Stadtdirektor 
                                                                                    Zimmer-Nr. 5 
Telefon 05500—32168
Ordnungsamt 
Lindenstr. 60
                                                                                    Telefax 05500—32169
Postfach 1234
12345 Stadtname
                                                                                   
                                                                                     
                                                                                     

Gegen Postzustellungsurkunde

Frau Geburtstag
Michaela Musterfall Geburtsort
Straße Hausnummer

PLZ Wohnort
 

Name und Anschrift des gesetzl.Vertreters/Verteidigers/Zust.Bev.
Herrn
Manfred Liebling
Straße Hausnummer

PLZ Wohnort
 
Aktenzeichen 30.145.8 Ansprechpartner Herr Meier Datum 15.11.1993

 

Bußgeldbescheid

Sehr geehrte Frau Musterfall,

in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie werden folgende Entscheidungen getroffen:
 1. Es wird eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von ... DM (§ 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)).
 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von ... DM werden Ihnen auferlegt (§ 105 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs.1. 465 Strafprozeßordnung (StPO)).  3. Für diesen Bußgeldbescheid wird eine eine Gebühr festgesetzt in Höhe von ... DM (§ 107 Abs.1 OWiG)
   werden Auslagen erhoben in Höhe von ... DM (§ 107 Abs.3 OWiG).
 4. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich auf       — DM—
 
 

II. Sachverhalt

Freies Diktat
 

Rechtliche Bewertung

1. Gesetzliche Merkmale

Freies Diktat

2. Bußgeldbemessung

Freies Diktat

3. Kosten

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind von Ihnen zu tragen, denn sie sind durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren entstanden (§ 105 Abe.1 OWiG i.V.m. § 465 Äbe.1 StPO). Die Gebühr ist auf 5 Prozent des Bußaeldbetrages, mindestens jedoch 20,—DM festzusetzen (§ 107 Abe.1 OWiG). Als Auslagen werden die Kosten für die Postzustellung mit Postzustellungsurkunde nach den jeweils geltenden Tarifen der Deutschen Bundespost erhoben (§ 107 Ale.3 Nr.2 OWiG).
— Raum für Erläuterung weiterer Auslagen

4. Berechnung der Auslagen
  1. Telegrafen— und Fernschreibgebühren ... DM
  2.Postgebühren für Zustellungen ... DM
  3. ... DM
  4.Insgesamt ... DM
 

Beweismittel

Freies Diktat
 

Angewendete Bußgeldvorschriften Freies Diktat

— Gesetz (evtl. mit Fundstelle)

— Paragraph mit Absatz, Nummer, Buchstabe, Überschrift bzw.Kurzbezeichnung
 

III. Zahlungsaufforderung

Sie werden gebeten, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides den Gesamtbetrag (Geldbuße, Gebühren und Auslagen) in Höhe von XY DM unter Angabe des Kassenzeichens XY  auf eines der unten angegebenen Konten der Stadtkasse XY zu überweisen.

Sollten Sie zahlungsunfähig sein, so haben Sie der oben genannten Behörde vor Ablauf der Zahlungsfrist darzulegen, warum Ihnen die fristgemäße Zahlung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Geeignete Nachweise (z.B. Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Beleg über Sozialhilfe) sind beizufügen. Auf Antrag kann Ihnen unter diesen Um-ständen ggfs. Ratenzahlung gewährt werden.

Falls Sie weder die Zahlungsfrist einhalten noch Ihre Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig dartun, wird der fällige Betrag zwangsweise beigetrieben.
Das zuständige Amtsgericht kann zur Beitreibung der Geldbuße gegen Sie Erzwingungshaft anordnen.
 

Ihre Rechte

Dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht INNERHALB VON ZWEI WOCHEN nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde Einspruch einlegen. Wird der Einspruch schriftlich eingelegt. so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingeht.
 

Hinweise zu einem Einspruch

  • Ein Einspruch gegen diesen Bescheid muß in deutscher Sprache abgefaßt sein.
  • Sie haben die Möglichkeit, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist Tatsachen und Beweismittel zu benennen, die Sie im weiteren Verfahren zu Ihrer Entlastung beibringen wollen: hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Ich weise Sie jedoch darauf hin, daß Ihnen, falls entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht werden, Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen können.
  • Bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden.
  • Wird der Bußgeldbescheid trotz Ihres Einspruchs nicht zurückgenommen, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
Bei Zahlungen, Einsprüchen oder sonstigen Eingaben ist zur Bearbeitung die Angabe des oben genannten Aktenzeichens unerläßlich.
 

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
 
 

(Meier )


4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestandteile des Vordruckes

Nachfolgend werden der Aufbau und Inhalt des Bußgeldbescheid-Vordruckes begründet und Auswirkungen von Mängeln in den einzelnen Bereichen dargestellt.

4.1 Briefkopf
 

4.1.1 Erlassende Behörde

a) Anforderungen
Der Bußgeldbescheid sollte auf dem Briefkopf die erlassende Behörde mit Postanschrift, Wappen, Amt und Dienststelle (falls verschiedene vorhanden) mitteilen.
Die Notwendigkeit dieser Informationen ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Rechtsklarheit.
Außerdem muß beachtet werden, daß zur nach den §§ 50 Abs.2, 66 Abs.2 Nr.1 a) OWiG erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß §§ 50 Abs.2 i.V.m. 67 Abs.1 OWIG die Benennung der Verwaltungsbehörde vorgeschrieben ist *8), in dem Abschnitt ,,Ihre Rechte“ jedoch aus Gründen der Platzersparnis auf den Briefkopf verwiesen wird. Auch im Abschnitt ,,Zahlungsaufforderung“ wird in bezug auf die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit auf die im Briefkopf genannte Behörde angeknüpft.
Der Wappen verdeutlicht den offiziellen Charakter des Bescheides. Die Benennung vom zuständigen Amt und der Dienststelle mit Adresse, Telefon-, Telefax- und Zimmer-Nr. sind zur Wahrung der Rechte nicht notwendig, erhöhen aber die Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung.
Der Betroffene weiß genau, an wen er sich persönlich oder telefonisch werden kann, um Rückfragen zu stellen oder sogar Einspruch zu erheben.
 

b) Mängel
Die Benennung der erlassenden Behörde dient der Informationsfunktion des Bußgeldbescheides. Fehler in diesem Bereich beeinträchtigen die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides grundsätzlich nicht.
Eine mangelhafte oder unterbliebene Bezeichnung der erlassenden Behörde rechtfertigt allerdings bei einer hierdurch verursachten Versäumung der Einspruchsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 52 Abs.1 OWiG i.V.m. § 44 S.2 StPO *9).
Kann der Betroffene aufgrund fehlender Angabe der erlassenden Behörde seine Zahlungsunfähigkeit nicht vor Rechtskraft des Bußgeldbescheides darlegen, so verbleibt ihm diese Möglichkeit gemäß § 93 Abs.i OWiG auch nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung *10).

4.1.2 Zustellung

a) Anforderungen
Der Verwaltungsbehörde stehen nach freiem Ermessen mehrere Zustellungsarten zur Auswahl, von der sie allerdings diejenige mit den geringsten Auslagen und dem geringsten Aufwand auswählen sollte. I.d.R. sollte die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde dem billigeren Einschreiben vorgezogen werden, da sie den sichersten Nachweis über die Zustellung liefert *11).
Grundsätzlich wird der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt (§ 51 Abs.2 OWiG).
Wird der Betroffene durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist der Bußgeldbescheid bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht an diesen zu adressieren (§ 8 Abs.1 S.2 VwZG). Ist ein Verteidiger der Bevollmächtigte des Betroffenen, so gilt dieser gemäß § 51 Abs.3 S.1 OWiG als zustellungsberechtigt. In diesem Fall steht es im Ermessen der Verwal-tungsbehörde, ob sie an den Betroffenen oder den Verteidiger zustellen will *12).
Bei Vorhandensein eines Verteidigers ist u.a. zu beachten, daß bei Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger eine Empfangsbekenntnis ausreicht (§ 5 Abs.2 VwZG) und daß der Betroffene im Fall der Zustellung an den Verteidiger bzw. der Verteidiger im Falle der Zustellung an den Betroffenen formlos eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhält (§ 51 Abs.3 5.2 und 3 OWiG).
Ferner ist der Bußgeldbescheid Nebenbeteiligten zuzustellen, wenn ihre Verfahrensbeteiligung angeordnet ist *13) und gesetzlichen Vertretern und/oder Erziehungsberechtigten des Betroffenen formlos mitzuteilen *14).
Zuzustellen ist die Urschrift, eine Ausfertigung oder ein EDV-Bescheid *15), wobei im Muster die Zustellung der Urschrift gewählt wurde.
b) Mängel
Stellt die Behörde den Bußgeldbescheid trotz einer vorliegenden schriftlichen Vollmacht nicht dem bevollmächtigten Vertreter, sondern dem Betroffenen zu und wird aufgrund dieses Fehlers die Einspruchsfrist versäumt, so kann hierdurch das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet werden *16).
Das gleiche gilt bei einer unterbliebenen Unterrichtung des Verteidigers nach § 51 Abs.3 S.3 OWiG *17).
Die fehlende Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten hat keinen Einfluß auf den Fristablauf *18).

4.1.3 Person des Betroffenen

a) Anforderungen
Nach § 66 Abs.1 Nr.1 OWiG muß der Bußgeldbescheid Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter enthalten.
Diese Informationen sind notwendig, da sie im Falle des Einspruchs den Gegenstand des Verfahrens begrenzen und bei Unterlassung des Einspruchs den Umfang der Rechtskraft bestimmen *19).
Die Personalien sind so genau zu bezeichnen, daß Zweifel über die Identität ausgeschlossen sind *20). Diesem Erfordernis wird regelmäßig genügt durch Angabe des Vornamens (bei mehreren Rufname unterstreichen), des Familiennamens, der Anschrift, des Geburtsortes und des Geburtstages. Weitergehende Anforderungen (z.B. Beruf, Familienstand, Staatsangehörigkeit, im Falle der Eeschließung der Geburtsname, Religionszugehörigkeit usw.) gehen m.E. i.d.R. zu weit. Dennoch können je nach Art des Verfahrens weitere Angaben sinnvoll sein. z.B. bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit das Datum der Ausstellung des Führerscheins und das amtliche Kennzeichen.
Nach meiner Meinung sollten die Informationen zur Identifikation des Adressaten in den Briefkopf und die über andere Betroffene/Nebenbeteiligte in den Abschnitt "Sachverhalt“ aufgenommen werden.

Bei der Bezeichnung des Adressaten muß die Verwaltungsbehörde besondere Sorgfalt walten lassen.
Da nur eine natürliche Person eine Tat im natürlichen Sinn begehen kann, kommt nur sie als Betroffener im Sinne des OWiG in Betracht. Gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung kann eine Geldbuße regelmäßig nur als Nebenfolge in einem gegen eine natürliche Person anhängigen Verfahren oder unter bestimmten engen Voraussetzungen in einem selbständigen Verfahren nach § 30 OWiG verhängt werden *21).

b) Mängel
Ist aufgrund von Fehlern bei der Bezeichnung des Betroffenen dessen Identität nach objektiven Kriterien nicht zweifelsfrei feststellbar, besteht also Verwechslungsgefahr, so hat dies die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge *22).
Einzelne Mängel. z.B. die irrtümliche Nennung des zweiten Vornamens als Nachname,  sind unbeachtlich, wenn aus den anderen Angaben zum Betroffenen seine Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann. Wird der Bußgeldbescheid in Folge der fehlerhaften Adressaten-Bezeichnung nicht dem Betroffenen, sondern einem Unbeteiligten zugestellt, so folgt hieraus im wesentlichen, daß das Verfahren gegen den Zustellungsempfänger eingestellt werden muß, und daß für den wirklich Betroffenen die Einspruchsfrist mangels Zustellung nicht in Lauf angesetzt wird *23). Wird ein Bußgeldbescheid, der gegen eine natürliche Person gerichtet sein soll, an die Firma einer juristischen Person oder Personenvereinigung adressiert, so liegt i.d.R. Verwechslungsgefahr und damit Unwirksamkeit vor, da unklar bleibt, welcher der Verantwortlichen mit einer Geldbuße belegt werden soll *24).

4.1.4 Gesetzl . Vertreter/Verteidiger/Zust . Bev.

Die Angabe von Name und Anschrift des Verteidigers ist nach § 66 Abs.1 Nr.2 OWiG vorgeschrieben.
Ebenfalls sollten der gesetzliche Vertreter bzw. zustandige Bevollmäch-tigte bezeichnet werden, zumal diesen der Bescheid mitzuteilen bzw. zuzustellen ist *25) und sie regelmäßig das Recht besitzen, Einspruch einzulegen.
Unzulänglichkeiten in der Angabe des Verteidigers, gesetzlichen Vertreters oder zuständigen Bevollmächtigten sind ohne Einfluß auf die Abgrenzungsfunktion und berühren daher nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides *26).

4.1.5 Ansprechpartner

Die Angabe des Ansprechpartners dient der Bürgernähe der Verwaltung. Der Betroffene kann ohne größere Probleme Rückfragen stellen und Einspruch erheben. Auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides hat diese Angabe keinerlei Einfluß.

4.1.6 Datum

Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, gehört das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides u. a. wegen der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Bußgeldbescheides (§ 33 Abs.1 Nr.9 OWiG) zu den notwendigen Bestandteilen eines solchen.
Fehlt das Datum des Erlasses, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, kann allerdings für die Frage der Verfolgungsverjährung von Bedeutung sein. Kann durch nachträglichen Freibeweis das Datum des Erlasses nicht bewiesen werden, so gilt der Grundsatz ,,in dubio pro reo“ *27). Eine offensichtlich fehlerhafte Datumsangabe kann jederzeit berichtigt werden *28).
 

4.1.7 Aktenzeichen

Die Angabe des Aktenzeichens vereinfacht für die Verwaltungsbehörde die Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Mängel in diesem Bereich haben keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides.

4.1.8 Überschrift

Die Notwendigkeit zur Kennzeichnung des Bescheides als Bußgeldbescheid ergibt sich nicht aus einer Vorschrift, sondern aus dem Erfordernis der Rechtsklarheit. Eine fehlerhafte Bezeichnung (z.B. als Baugenehmigung) dürfte als offenbare Unrichtigkeit keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides haben.

4.2 Rechtsfolgen

M.E. sollten die Rechtsfolgen bereits in der Einleitung des Bußgeldbescheides ausgesprochen werden, damit der Betroffene auf den ersten Blick erkennen kann, was von ihm verlangt wird *29). Diese Voranstellung der Entscheidungen ist auch bei sonstigen Verwaltungsakten gängige Praxis (Tenor).

a) Anforderungen
Die Darstellung der Rechtsfolgen ist notwendig, damit der Bußgeldbescheid seiner Funktion als Vollstreckungstitel gerecht werden kann. Der Bußgeldbescheid muß die im Falle seiner Rechtskraft zu vollstreckenden Rechtsfolgen festlegen, d.h. eine Geldbuße aussprechen, etwaige Nebenfolgen bestimmen ( § 66 Abs.1 Nr.5 OWiG) und eine Kostenentscheidung treffen ( § 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs.1 StPO ) *30).

aa) Die Geldbuße
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach OWiG (insbes.§ 17), Spezialgesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Beispielsweise sei hier genannt, daß nach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist und die Bedeutung der Tat, der Vorwurf an den Täter, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Ordnungswidrigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Geldbuße muß betraglich genau festgelegt werden.
Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Ordnungswidrigkeiten ist eine einzige, bei tatmehrheitlichen Ordnungswidrigkeiten ist für jede einzelne Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zu verhängen *31).
In einem Bußgeldbescheid gegen mehrere Betroffene darf die Verwaltungsbehörde keine gemeinschaftliche Geldbuße aussprechen *32).
bb) Nebenfolgen
Setzt die Verwaltungsbehörde in dem Bußgeldbescheid Nebenfolgen wie die Einziehung von Gegenständen, Anordnung eines Fahrverbots oder das Verbot der Jagdausübung fest, müssen diese Nebenfolgen nach Art und Umfang so genau bezeichnet werden, daß im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ihre Vollstreckung ohne weiteres möglich ist *32).

b) Mängel *33)
Mängel im Bereich der Rechtsfolgen, also der Funktion als Vollstreckungstitel, können zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides insgesamt führen, oder dazu, daß einzelne Rechtsfolgen als nicht ausgesprochen gelten.
Der Bußgeldbescheid ist unwirksam, wenn er absolut unzulässige oder unbestimmte Rechtsfolgen ausspricht, z.B. bei Festsetzung einer Geldstrafe durch die Verwaltungsbehörde, bei Anordnung einer einzigen Geldbuße gegen mehrere Betroffene oder bei fehlender oder widersprüchlicher Angabe der Höhe der Geldbuße. Teilweise wird in den Fällen unzulassiger oder unbestimmter Rechtsfolgen sogar Nichtigkeit angenommen *34). Weniger schwerwiegende Fehler haben keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides im ganzen, können aber dazu führen, daß einzelne Rechtsfolgen nicht vollstreckbar sind.
So können Unklarheiten bei der Anordnung von Nebenfolgen dazu führen, daß diese als nicht ausgesprochen gelten.

Beispielsweise ergibt sich

  • aus dem Fehlen einer Beschränkung des Fahrverbots dessen unbeschränkte Verhängung oder
  • aus dem Fehlen einer Kostenentscheidung, daß der Staat die entstandenen Kosten tragen muß.
4.3 Sachverhalt

a) Anforderungen
In diesem Abschnitt des Bußgeldbescheides werden etwaige andere Betroffene und Nebenbeteiligte identifiziert (§ 66 Abs.1 Nr.1 OWiG), die Tat in tatsächlicher Hinsicht beschrieben (§ 66 Abs.1 Nr.3 OWiG), die subjektive Tatseite dargestellt und der bisherige Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zusammengefaßt. Nebenbeteiligte, also Personen, in deren Rechte der Bußgeldbescheid eingreifen kann, sind zu nennen und förmlich als Beteiligte zu bezeichnen. Neben der Bezeichnung einer juristischen Person oder Personenvereinigung sind ihre zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugten Organe anzugeben *35).
Die Beschreibung der Tat ist unerläßlich, da hierdurch im Falle des Einspruchs der Gegenstand des Verfahrens begrenzt und bei fehlendem Einspruch der Umfang der Rechtskraft bestimmt wird *36). Der Tatvorwurf sollte mit Tatzeit, Tatort und Bezeichnung der Tat so genau abgegrenzt werden, daß zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt wird, so daß beim Betroffenen keine Verwechslungsgefahr besteht.
Die Tatzeit sollte mit Tag, Stunde und Minute definiert werden, wobei bei Dauerordnungswidrigkeiten der Zeitraum der Tatbegehung und bei fortgesetzten Handlungen jeder Einzelakt mit seiner Tatzeit beschrieben werden müssen. Die Anforderungen an die Bestimmung des Tatortes hängen vom Einzelfall ab. So ist z.B. bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der Tatort besonders genau zu bezeichnen, da bei diesen eine größere Verwechslungsgefahr besteht. Die Darstellung der Tat muß aus sich heraus verständlich den betroffenen Lebenssachverhal t deutIich machen, wobei die Verwaltungsbehörde erkennen lassen muß, welche Tatsachen sie für erwiesen hält. Die Schilderung der Tat sollte ferner die subjektive Tatseite, also z.B. Aussagen des Betroffenen und die Schuldform, enthalten *37).
Im Hinblick auf den Zweck des Bußgeldverfahrens, Ordnungswidrigkeiten schnell und kostensparend zu ahnden, dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhalts jedoch auch nicht übertrieben werden.

In diesem Abschnitt sollte auch erwähnt werden. daß die notwendige Anhörung der Beteiligten vor Erlaß des Bußgeldbescheides erfolgte, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, und wenn, inwieweit die Äußerungen Einfluß auf den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sachverhalt hatten (soweit nicht bereits bzgl. der subjektiven Tatseite berücksichtigt) *38).
 

b) Mängel
Die Nebenbeteiligten sind so genau zu bezeichnen wie die Person des Betroffenen. Ist ihre Identität nicht zweifelsfrei feststellbar, so hat dies die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge *39), was sich allerdings nur auf den dem Nebenbeteiligten zugestellten Bußgeldbescheid bezieht. Die fehlerhafte Bezeichnung der Nebenbeteiligten in einem an den Betroffenen zugestellten Bußgeldbescheid ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit desselbigen.
Das gleiche gilt, wenn etwaige andere Betroffene unzureichend definiert werden.
Der Bußgeldbescheid wird seiner Abgrenzungsfunktion in sachlicher Hinsicht gerecht, wenn er die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt *40). Besteht aufgrund unzureichender Sachverhaltsdarstellung (Tatzeit, Tatort, Tatkonkretisierung) Verwechslungsgefahr mit einem anderen Lebensvorgang, so führt dies zur die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides *40).
Bei offensichtlichen Fehlern des Bußgeldbescheides ist eine nachträgliche Heilung im Freibeweis, z.B. mit Hilfe des Akteninhalts, möglich *41).
Umstritten ist, ob auch eine Ergänzung, also das nachträgliche Hinzufügen im Bußgeldbescheid fehlender Informationen, zulässig ist. Während Göhler *42) und Rebmann/Roth/Herrmann *43) die Zulässigkeit bejahen, wird im Karlsruher Kommentar eine derartige Ergänzungsmöglichkeit unter Hinweis auf die Rechtsprechung verneint *44).

4.4 Gesetzliche Merkmale

a) Anforderungen *45)
In diesem Teil des Bußgeldbescheides werden die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, aus denen der Vorwurf gegen den Betroffenen hergeleitet wird, dargestellt und erläutert.
Dazu gehören die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, aus dem der Vorwurf gegen den Betroffenen hergeleitet wird, die Angabe der Schuldform, rechtliche Hinweise bei Tatbeteiliigung mehrerer und auf die Konkurrenzen (z.B. durch eine und dieselbe Handlung, tateinheitlich, fortgesetzt, durch mehrere Handlungen) bei mehreren in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeiten.
Der Betroffene erhält also die Möglichkeit. die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit unter die gesetzlichen Merkmale zu subsumieren.
b) Mängel
Die Benennung der gesetzlichen Merkmale dient der Informationsfunktion des Bußgeldbescheides. Mängel im Bereich der Informationsfunktion sind so lange ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, als darin nicht zugleich ein Mangel der Abgrenzungsfunktion zu sehen ist *46). Das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der Angabe der gesetzlichen Merkmale stellt die Abgrenzung der Tat von anderen denkbaren Tatvorwürfen grundsätzlich nicht in Frage und bleibt somit i.d.R ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides *46). Mängel in diesem Bereich führen erst zur Unwirksamkeit, wenn nicht mehr erkennbar ist, welcher Vorwurf gegen den Betroffenen erhoben wird. Dieses ist aber nur in dem Falle denkbar, in dem zugleich die Tatschilderung unvollständig bzw. unrichtig ist *47).
 

4.5 Bußgeldbemessung

Die Erläuterung der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Erwägungen (insbes. § 17 OWiG) ist weder im § 66 OWiG noch in anderen Vorschriften vorgeschrieben. Gemäß § 66 Abs.3 OWiG ist eine derartige Begründung daher nicht erforderlich.
Es empfiehlt sich jedoch in den Fällen eine Begründung der Bußgeldbemessung, in denen der Betroffene beachtliche Umstände geltend gemacht hat und gegen ihn eine empfindliche Geldbuße verhängt wird *48). Hierdurch wird der Informationsfunktion genüge getan und können unter Umständen unbegründete und damit überflüssige Einsprüche vermieden werden *49).
Mängel in diesem Abschnitt haben keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides.

4.6 Kosten

Gemäß §§ 105 Abs.1 OWiG i.V.m. 464 StPO muß jeder Bußgeldbescheid eine Entscheidung über die Kostentragung enthalten. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Betroffenen, soweit dieser verurteilt wird (§ 465 StPO). Er muß also seine eigenen Auslagen und die Gebühren und Auslagen der Verwaltungsbehörde (§ 107 OWiG) tragen. Die Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Bemessung der Gebühr und die Aufführung und Berechnung der Auslagen dient nur noch der Informationsfunktion des Bußgeldbescheides, da die Kostenentscheidung (Funktion als Vollstreckungstitel) bereits in der Einleitung des Bußgeldbescheides aufgeführt ist. Enthält der Bußgeldbescheid keine Kostenentscheidung, so fallen die Kosten wie bereits dargestellt der Staatskasse zur Last *50).

4.7 Beweismittel

a) Anforderungen
Im Bußgeldbescheid müssen nach § 66 Abs.1 Nr.4 OWiG die Beweismittel aufgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde hat in diesem Zusammenhang sämtliche zur Verfügung stehenden, im Ermittlungsverfahren erhobenen Erkenntnisquellen anzuführen, deren Verwertung zulässig ist und die nach Uberzeugung der Verwaltungsbehörde die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit beweisen *51). Hierzu gehören Zeugen und Sachverständige als Personalbeweise und Urkunden (z.B.schriftliche Erklärungen) und Objekte des Augenscheins (z.B.Lichtbilder) als Sachbeweise. Die Beweismittel sind möglichst genau zu bezeichnen, also z.B. Sachverständige mit Angabe der Wohn- und Dienstanschrift, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Wert der Beweismittel zu überprüfen *51). Eine Darstellung des Inhalts der Beweismittel und dessen Beurteilung ist entbehrlich *52).
b) Mängel
Auch die Darstellung der Beweismittel dient der Informationsfunktion des Bußgeldbescheides. Fehler in diesem Bereich berühren die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht, können aber für den Betroffenen einen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung begründen (§ 71 OWiG i . V. m. § 264 Abs2 Stpo)  *53).
 

4.8 Angewendete Bußgeldvorschriften

a) Anforderungen *54)
Gemäß § 66 Abs.1 Nr.3 OWiG enthält der Bußgeldbescheid die angewendeten Bußgeldvorschriften. Hierunter fallen sämtliche Bestimmungen, die den Bußgeldbescheid tragen. Die Bußgeldvorschriften sind nach Gesetz, Paragraph, Absatz, Nummer und Buchstabe anzugeben. Sinnvoll aber nicht notwendig ist in diesem Zusammenhang auch die Nennung der Überschrift. bzw. falls keine vorhanden, einer Kurzbezeichnung des betroffenen Paragraphen.
Weiterhin sollte die Verwaltungsbehörde bei weniger bekannten Gesetzen deren Fundstelle im Bundesgesetzblatt und bei Blankettatbeständen die ausfüllende Norm aufführen.
b) Mängel
Eine fehlende oder fehlerhafte Angabe der Bußgeldvorschriften macht den Bußgeldbescheid i.d.R. nicht unwirksam *54). Zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides können derartige Fehler erst dann führen, wenn der Vorwurf gegen den Betroffenen nicht mehr erkennbar wäre, was aber nur bei zugleich unvollständiger Tatschilderung denkbar wäre *55)

4.9 Zahlungsaufforderung

Die Verwaltungsbehörde hat nach § 66 Abs.2 Nr.2 OWiG in den Bugeldbescheid — aufschiebend bedingt für den Fall seiner Rechtskraft — eine Zahlungsaufforderung mit Fristbestimmung aufzunehmen. Wird im Bußgeldbescheid eine Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG ausgesprochen, so bezieht sich die Aufforderung auf die Teilbeträge der Geldbuße und die gewährten Zahlungsfristen *56).
Außerdem muß auf die Möglichkeit der Anordnung der Erzwingungshaft hingewiesen werden (§ 66 Abs.2 Nr.3 OWiG).
Mängel der Zählungsaufforderung beeinflussen nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides und stehen der Beitreibung der Geldbuße nach Ablauf von zwei Wochen nach Ablauf der Rechtskraft nicht entgegen *57). Unterläßt die Verwaltungsbehörde die Belehrung über die Erzwingungshaft, so kann diese, sofern sie nicht nachgeholt wurde, nicht angeordnet werden.

4.10 Ihre Rechte

a) Anforderungen
Für diesen Abschnitt des Bußgeldbescheides wurde die Überschrift "Ihre Rechte" gewählt, da dieser Ausdruck für den Bürger verständlicher ist als ,,Rechtsbehelfsbelehrung". Die Pflicht zum Hinweis auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Bußgeldbescheides bei nicht rechtzeitig eingelegtem Einspruch ergibt sich aus § 66 Abs.2 Nr.la OWiG.
Weiterhin muß die Verwaltungsbehörde darauf hinweisen, daß zur Fristwahrung der rechtzeitige Eingang der Einspruchsschrift bei der Bußgeldbehörde erforderlich ist *58)
Bei Zustellung an einen der deutschen Sprache unkundigen Ausländer sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung in dessen Heimatsprache beigefügt werden *59).

b) Mängel
Wird wegen einer unvollständigen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist versäumt, rechtfertigt dies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Bzgl. der Ursächlichkeit kommt es insbesondere auf den Empfänger an. Z.B. wäre die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Juristen abzulehnen, da dieser seine Rechte kennen müßte *60).
Wird einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer nur eine Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache zugestellt, so kann hierdurch das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet werden *61).
Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, seine Zustellung und der Beginn der Einspruchsfrist werden durch Mängel in diesem Bereich nicht berührt *62.

4.11 (Weitere) Hinweise

a) Anforderungen
Im Abschnitt ,,Hinweise zu einem Einspruch“ werden weitere Informationen über das Einlegen und die Konsequenzen eines Einspruchs gegeben. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Verschlechterung im Falle des Einspruchs muß gemäß § 66 Abs.2 Nr. 1b OWiG in dem Bußgeldbescheid angeführt werden. Diese Belehrung bezieht sich auf eine gerichtliche Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung (keine Verschlechterung beim Beschluß) oder auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch neuen Bußgeldbescheid nach Rücknahme des alten *63).
Ferner muß der Bußgeldbescheid den Hinweis enthalten, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß*k64). Die Aufforderung, Tatsachen und Beweismittel zur Entlastung beizubringen und der damit verbundene Hinweis auf mögliche Nachteile bei der Kostenentscheidung (§ 109a Abs.2 OWiG) sollte ebenfalls in den Bußgeldbescheid aufgenommen werden *65), um den Betroffenen zu einer unverzüglichen Eingabe der Tatsachen und Beweismittel anzuhalten.
Die Darstellung des weiteren Verfahrens im Falle des abgewiesenen Einspruchs dient der Aufklärung des Betroffenen über die möglichen Folgen des Einspruchs.
Je nach Art des Ordnungswidrigkeitenverfahrens muß die Verwaltungsbehörde darüber hinaus nach Sondergesetzen weitere Belehrungen in den Bußgeldbescheid aufnehmen. z.B. nach § 25 StVG Hinweise zum Beginn der Fahrverbotsfrist oder nach § 41 BJagdG Hinweise zur Anordnung eines Jagdverbots *66).
b) Mängel
Unterlassene Hinweise führen nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da sie nur der Informationsfunktion dienen.
Wird der Betroffene nicht auf die Möglichkeit der Verschlechterung hingewiesen, so ist diese dennoch weiterhin zulässig *67).
Unterläßt die Behörde bei einem Bußgeldbescheid an einen der deutschen Sprache unkundigen Ausländer den Hinweis, daß der Einspruch in deutscher Sprache abgefaßt werden muß, und verfaßt dieser den Einspruch in einer anderen Sprache, so wird hierdurch i.d.R. das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet.
Die nachteilige Auslagenentscheidung nach § 109a Abs.2 OWiG kann auch ausgesprochen werden, wenn der der Hinweis im Bußgeldbescheid nicht aufgeführt wurde *68).
Ein Verstoß gegen die Belehrungsplichten über das Fahr- oder Jagdverbot steht der Wirksamkeit dieser Nebenfolge nicht entgegen *69).

4.12 Unterschrift

a) Anforderungen
Obwohl das OWiG kein bindendes Gebot zur handschriftlichen Unterzeichnung des Bußgeldbescheides enthält, sollte dieser vom zuständigen Sachbearbeiter mit einer vollständigen Unterschrift abeschlossen werden. Ausreichend wäre auch ein Namenszeichen oder der Aufdruck eines Faksimilestempels *70), so lange ersichtlich ist, von wem das Schriftstück herrührt *71).
Wird der Bußgeldbescheid im EDV-Verfahren hergestellt, so genügt der ausgedruckte Name des Sachbearbeiters. In diesem Fall muß jedoch durch eine aktenkundige Verfügung des Sachbearbeiters erkennbar sein, daß der Bußgeldbescheid auf einem nachprüfbaren Willensakt der Behörde beruht *72).
Das OWiG enthält keine Vorschriften über die Unterzeichnungsbefugnis innerhalb der Verwaltungsbehörde, diese ergibt sich aus der innerdienstlichen Behördenorganisation *73)
b) Mängel
Fehler bei der Unterzeichnung des Bußgeldbescheides sind i.d.R. unbeachtlich, berühren also nicht dessen Wirksamkeit *74). Ausnahmsweise kann sich bei einem EDV-Bescheid die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides ergeben, wenn sich weder aus den Akten noch nachträglich im Freibeweisverfahren feststellen läßt, daß der Bußgeldbescheid auf einem Willensakt des Sachbearbeiters beruht *75). Unterzeichnet der innerdienstlich nicht zuständige Verwaltungsangehörige den Bußgeldbescheid, so ist dieser Fehler ebenfalls ohne Einfluß auf die Wirksamkeit *76)

Fußnoten

Anmerkung: Fußnoten zum OwiG-Kommentar von Erich Göhler beziehen sich, wenn sie auf § 66 OWiG eingehen, auf die 9.Auflage, bei al-len anderen Paragraphen auf die 8.Auflage.

1. Der Vorbehalt einer anderen Regelung bezieht sich auf die gerichtliche Entscheidung über die Beschuldigung.
Göhler. zu § 65 RdNr.2
2. Rotberg, § 66 RdNr.1
3. Karlsruher Komm.,  § 66 RdNr.71
4. Karlsruher Komm.  § 66 RdNr.42 ff.
5. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.73
6. § 46 Abs.2 OWiG i.V.m. §§ 206a. 260 Abs.3 StPO
7. Martin Klinkhammer : Der fehlerhafte Bußgeldbescheid im gerichtli-chen Verfahren gem. §§ 71 ff. OwiG, Seite 19 ff.
8. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.30
9. Göhler zu § 66 RdNr.26
10. Rebmann/Roth/Herrmann. § 66 RdNr. 35
11. Göhler, zu § 51 RdMr.7
12. Göhler, zu § 51 RdNr.44d
13. Göhler, zu § 51 RdNr. 39
14. Göhler, zu § 51 RdNr.40
15. Göhler, zu § 51 RdNr.5. Sa
16. Göhler, zu § 51 RdNr.42
17. Göhler, zu § 52 RdNr. 12
18. Göhler, zu § 51 RdNr.40
19. Göhler, zu § 66 RdNr.2
20. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.3
21. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.5
22. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.49
23. Göhler, zu § 66 RdNr.4b,c
24. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.50
25. Siehe zur Zustellung Ziffer 4.1.2
26. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.44
27. Karlsruher Komm., § 66 RdI4r.41
28. Karlsruher Komm., § 65 RdNr.29
29. Anders Göhler, wonach die Rechtsfolgen erst nach Überschrift, Angaben zur Person, Beschreibung der Tat, Aufführung der Bußgeldvorschriften und Angabe der Beweismittel in den Bußgeldbescheid aufzunehmen sind.
Göhler, zu § 66 RdNr.3
30. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 21
31. Karisruher Komm., § 66 RdNr.22
32. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.23 ff.
33. Karisruher Komm., § 66 RdNr.69
34. Göhler, zu § 66 RdNr.57
35. Göhler, zu § 66 RdNr.9
36. Göhler, zu S 66 RdNr.2
37. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.17
38. Die Auswirkungen der Äußerungen der Betroffenen auf die Entschei-dung der Verwaltungsbehörde sollten im Abschnitt ,Entscheidungsgründe erläutert werden.
39. Göhler, zu § 66 RdNr.46
40. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.51
41. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.55
42. Göhler, zu § 66 RdNr. 39a
43. Rebmann/Poth/Hemnann, § 66 RdNr. 25
44. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 14
45. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 18
46. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 43
47. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 65
48. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 22
49. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 37
50. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 69
51. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 20
52. Göhler, zu § 66 RdNr.18
53. Karlsruher Komm.m § 66 RdNr.45
54. Göhler, zu § 66 RdNr.16
55. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 65
56. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 35
57. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 46
58. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 32
59. Göhler, zu § 50 RdNr.15
60. Göhler, zu § 52 RdNr.9
61. Göhler, zu § 52 RdNr.10
62. Göhler, zu § 66 RdNr.26
63. Rebmann/Roth/Herrmann, § § 66 1 RdNr. 13
64. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 33
65. Göhler, zu § 109a RdNr.16
66. Karlsruher Komm., § 66 RdNr. 36
67. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr .34
68.  Göhler, zu § 109 RdNr.16
69. Karlsruher Komm., § 66 RdNr.47
70. Göhler, zu § 66 RdNr.31 f.
71. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr. 15
72. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr. 16
73. Rebmann/Roth/Herrmann,  § 66 RdNr.17
74. GöhIer, zu § 66 RdNr. 54
75. Rebmann/Roth/Herrmann, § 66 RdNr.16
76. Göhler, zu § 66 RdNr.53

III. Erklärung über die eigenständige Anfertigung etc.

 

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