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Falsch geparkt? - Womöglich noch abgeschleppt worden?

Anmerkung: wir möchten mit den Hinweisen auf dieser Seite niemanden dazu animieren, sein Fahrzeug an einer Stelle zu parken, wo es andere Leute in hohem Maße gefährdet, wie zum Beispiel in Feuerwehrzufahrten.
Da jedoch die Parkgebühren, Verkehrsberuhigung und Parkraumüberwachung immer weiter um sich greifen, möchten wir einige Ansatzpunkte aufzeigen, wie man sich hiergegen wehren kann.

Wie überall gilt auch hier: alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Feedback ist auch hier per eMail erwünscht.

Ein paar Zahlen vorweg: in der Stadt Köln beispielsweise haben nur 6 Prozent aller Falschparker das Glück, ungeschoren davon zu kommen, weil sie durch geschickte Argumentation ihre Unschuld belegen konnten. Von den restlichen 94 Prozent bezahlen innerhalb einer Woche das Verwarnungsgeld, während ein Drittel es auf ein Bußgeldverfahren ankommen läßt.

Allerdings hat ein solches nur in sehr wenigen Fällen Erfolg; wenn die Sachlage eindeutig ist (z. B. bei Parken auf dem Bürgersteig ohne explizite Beschilderung), sollte man das Verwarnungsgeld ohne Einspruch bezahlen. Auch wenn man die eine oder andere Sanktion als ungerecht empfindet, sollte man keinen Rechtsanwalt konsultieren, da die Rechtsschutzversicherung in solchen Fällen nicht zahlt und das Anwaltshonorar wesentlich höher sein würde als das eventuell eingesparte Verwarnungsgeld.

Nach der Devise "Der Versuch ist's wert" steht es jedoch jedem frei, die Behörde auf eigene Faust zu überzeugen. Dazu muß der Anhörbogen ausgefüllt und an die zuständige Behörde zurückgeschickt werden. Je nach Sachlage und Argumentation entscheidet sich diese dann, ob das Verwarnungsgeld gesenkt oder das Verfahren gar eingestellt wird. Beharrt die Behörde auf ihrer Forderung, so wird sie ihren Standpunkt noch ausführlich begründen und abermals eine Woche Zahlungsfrist festsetzen. Spätestens hier sollte man jedoch die Hoffnung und weitere Versuche, das Verwarnungsgeld zu umgehen, aufgeben - siehe oben.

Als "Ausreden" für einen Parkverstoß kann man seiner Phantasie freien Lauf lassen, sollte aber beachten, daß die Story bei Bedarf nachvollziehbar und belegbar ist. So können z. B. eine plötzliche Übelkeit, die das Aufsuchen einer Toilette erfordert, angebracht werden, oder auch die gebrechliche Großmutter, die dringende ärztliche Hilfe braucht. Bei der Entscheidung, ob die Behörde von ihrer Forderung abweicht, hat diese einen gewissen Ermessensspielraum - festgelegt durch § 47 des OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz). Dieser Paragraph trifft natürlich auch auf andere Verkehrs-OWi zu, so daß auch bei anderen diesbezüglichen Einsprüchen (siehe andernorts auf meiner Homepage) eine gewisse Hoffnung besteht.

Jedoch nicht nur Notlagen und "dringende menschliche Bedürfnisse" können Argumente liefern.
Da Politessen auch nur Menschen sind, können sie sich auch gelegentlich mal irren und im Schilderwald den Überblick verlieren. Dazu sollte man den Tatort nochmals aufsuchen und die aufgestellten Schilder mit der Behauptung in der schriftlichen Verwarnung vergleichen.

Schriftliche Verwarnung genau prüfen: vorgeworfener Tatbestand, Datum und amtliches Kennzeichen des Tatfahrzeuges müssen korrekt angegeben sein (= den Tatsachen entsprechen). Der Tatbestand wird meist als mehrstellige Nummer angegeben; eine Aufstellung der wichtigsten Tatbestandsnummern ist dann auf der Rückseite der Verwarnung zu finden.
Sollte eine oder gar mehrere der genannten Angaben fehlerhaft sein, kann ein Einspruch gegen die Verwarnung unter Umständen eine Verfahrenseinstellung bewirken.

Eine oft genannte Ausrede heißt: "Die Parkuhr war kaputt". Daß diese Ausrede nicht zählt, wird nach einem Blick in die Straßenverkehrsordunung deutlich. Dort heißt es nämlich, daß bei defekter Parkuhr eine Parkscheibe zu benutzen ist und die angegebene Höchstparkdauer nicht überschritten werden darf. Die wenigsten Autofahrer halten sich (bei tatsächlich defekter Parkuhr) daran - die Politessen wissen dies und achten sehr genau darauf!

Gelegentlich passiert es, daß beispielsweise nur 3 Parkplätze eingezeichnet sind, aber 4 Autos dort parken. Dann läßt sich nämlich nicht mehr zweifelsfrei zuordnen, welcher Fahrer den Verkehrsverstoß begangen hat. Wenn man dann noch ein Foto vom Tatort anfertigt, stehen die Chancen gut, daß man ungeschoren davonkommt.

Leider stehen in deutschen Städten immer weniger Parkuhren, sondern mehr und mehr Parkscheinautomaten.
Dies liegt nicht nur daran, daß die Wartung der "Groschengräber" arbeits- und kostenintensiv ist (weil die Parkuhren oft aufgebrochen oder anderweitig beschädigt werden). Die Behörden haben in den Parkscheinautomaten eine weitaus ergiebigere Einnahmequelle entdeckt: während man an Parkuhren die Restparkzeit des Vorgängers ausnutzen kann, muß jeder Autofahrer am Automaten einen (teuren) neuen Parkschein ziehen und kann keine Restparkzeiten ausnutzen.
Cabrio- und Motorradfahrer aufgepaßt: Sicherlich kennen Sie das Problem des geeigneten Ortes für den Parkschein. Einerseits soll er ja gut lesbar sein, andererseits sollte er auch gegen Diebstahl gesichert sein. Beides läßt sich naturgemäß nicht immer unter einen Hut bekommen. Man sollte daher grundsätzlich den (als Gedächtnisstütze vorgesehenen) Abriß des Parkscheines immer mit sich führen, damit man - falls der Parkschein gestohlen wird - immer noch einen Beweis für die entrichtete Parkgebühr vorweisen kann.

Wenn man das Glück hat und noch eine mechanische Parkuhr antrifft - leider werden diese wie gesagt immer seltener - dann sollte man sich über diese Tatsache freuen, denn hier kann man sich im neuen Volkssport Politessenärgern üben. Und so wird's gemacht:
Man steckt eine Münze (wieviel Geld, kommt darauf an, wie lange man parken möchte. Ich tendiere zur Faustformel: Geld für ½mal beabsichtigte Parkzeit) in die Parkuhr, dreht aber auf keinen Fall den Knopf zur Aktivierung der Parkzeit. Die Parkuhr zeigt jetzt logischerweise noch an: Parkzeit abgelaufen bzw. Restparkdauer vom Vorgänger. Kommt nun eine Politesse dahergeschlappt, muß sie am Knopf drehen, um zu kontrollieren, ob die Uhr intakt ist. In diesem Augenblick fängt die Parkzeit an zu laufen (zum Ärger der Politesse). Man hat damit vom Obrigkeitsbesuch an noch eine gewisse "Gnadenfrist", um zum Fahrzeug zurückzukehren. Zweitens muß man dann behaupten, oder noch besser: nachweisen, daß sich die Uhr zum Einwurfzeitpunkt nicht drehen lassen hat. Fertig. Sollte ausnahmsweise keine Politesse unterwegs gewesen sein, kann man nach der Rückkehr den Rückgabeknopf an der Parkuhr betätigen und die unverbrauchte Münze wieder mitnehmen. (Danke an Auto Bild, Ausgabe Nr. 47 vom 21.11.97 für diesen Tip)

Doch auch bei den Parkscheinen gibt es gewisse "Fluchtmöglichkeiten": so ist der Aufdruck "Gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anbringen" ohne Bedeutung, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 2 Ob OWi 425/95) oder das Oberlandesgericht Köln (Az.: Ss 119/92 (Z)) festgestellt hat. Wenn man den Parkschein dann z. B. auf der Hutablage deponiert, und man bekommt ein "Knöllchen", so ist diese Verwarnung natürlich zu Unrecht ergangen. Damit kann man natürlich auch ganz schön die Politessen ärgern, weil diese im Normalfall ausgehen, daß der Autofahrer seinen Parkschein gemäß Aufdruck hinter der Windschutzscheibe ablegt, und sich somit einen kleinen Spazier-Rundgang ums Auto ersparen wollen.

Man kann aber auch sein Fahrzeug zunächst einmal ohne Parkschein abstellen, in der Hoffnung, nicht erwischt zu werden. Sollte es wider Erwarten doch zu einem Knöllchen kommen, kann man folgenden Trick anwenden: Man wartet noch eine Weile auf dem Parkplatz (allerdings nicht zu lange, weil sonst u. U. die Politesse wiederkommt) und bittet einen Autofahrer, der zu seinem Fahrzeug zurückkehrt - eventuell gegen eine kleine Entschädigung in Höhe von 1-2 DM - seinen nun nicht mehr benötigten Parkschein abzutreten. Man kann dann seelenruhig Widerspruch gegen das Knöllchen einlegen mit der Begründung, man habe ja einen Parkschein gehabt.

Während von den geringfügigen Parkverstößen nur die Städte und Gemeinden profitieren, fällt bei den "dickeren Fischen" auch etwas für die Abschleppfirmen ab - bis zu 350 DM kassieren die Abschleppunternehmen für das "Umsetzen", wie es im Behördenjargon heißt. Als Strafe fallen zusätzlich noch 50-150 DM sowie 75 DM Verwaltungsgebühr (1) zu Lasten des Parksünders an. Kein Wunder, daß Politessen bis spät in die Nacht hinein ihre Runden drehen und nach Opfern suchen.
Selbst eine abgelaufene Parkuhr kann Grund dafür sein, daß das Auto nun an einen Platz am anderen Ende der Stadt umgesetzt wird, weil ein Parkplatz mit Parkuhr ein modifiziertes Halteverbot darstellt. Dies ist leider rechtens; es ist in den Verwaltungsvorschriften explizit festgesetzt (obwohl es laut Verwarnungsgeldkatalog trotzdem eine Möglichkeit gibt, ein Verwarnungsgeld zwischen 10 und 50 DM festzusetzen - durch das Umsetzen verdient die Kommune aber eben mehr (1)).
Selbst wenn man vermeintlich noch rechtzeitig zum Auto zurückkehrt, heißt es: Pech gehabt. Leider ist es mittlerweile so, daß der Abschleppwagen trotzdem bezahlt werden muß, selbst wenn das Auto noch nicht auf den Lkw gehievt worden ist. Schadensersatz (für die Benutzung von Taxi oder Mietwagen) gibt es in diesem Falle nur, wenn der Wagen zu Unrecht abgeschleppt worden ist. Doch dies festzustellen bedarf eines langwierigen Gerichtsverfahrens; zumal die deutsche Rechtsprechung ohnehin immer autofeindlicher gesinnt ist, hat man schlechte Karten. Allein die "negative Vorbildwirkung" (völlig an den Haaren herbeigezogen), die angeblich durch das Falschparken ausgeht, reicht in manchen Gegenden zur Feststellung der Rechtmäßigkeit des Abschleppens aus.

Abgesehen davon gibt es noch einige Feinheiten zu beachten, die bei weitem nicht jedem Autofahrer geläufig sind.
Es ist schon geschehen, daß Urlauber ihr Auto zuhause korrekt geparkt stehen gelassen haben, dann wurden Halteverbotsschilder aufgestellt, und bis der Urlauber wieder zuhause war, hat man sein Auto abgeschleppt. So ungerecht dies auch erscheinen mag - die Behörde behielt recht. Das Oberverwaltungsgericht Münster - der fahrradfreundlichsten Stadt Deutschlands - (Az. 5 A 2092/93) entschied: 48 Stunden nach dem Aufstellen der Schilder müsse sich jeder daran halten - auch wer gar nicht da ist.

"Führt die Polizei die Ersatzvornahme selbst aus, erhebt sie eine Gebühr von 62,- DM für jeden mit der Ausführung der Ersatzvornahme beauftragten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 6 Vollstreckungskostenordung [LVwVGKO])" (aus: Huttner, Georg; Handbuch für die Ortspolizeibehörden Baden-Württemberg)

Als kleinen Trost dafür einige mehr formelle Urteile:

  • Der Hinweis "Nur innerhalb der markierten Flächen parken" ist unwirksam, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. (OLG Düsseldorf, Az.: 2 Ss (OWi) 325/94).
  • Durch die bloße Aufschrift "Bus" in der markierten "Parktasche" ohne Verkehrszeichen mit Zusatzschild kann das Parken anderer Fahrzeuge nicht wirksam untersagt werden (OLG Zweibrücken VRS 68, 68).
  • Parken zur Hälfte in einer markierten Parktasche, deren Parkuhr ordnungsgemäß bedient wurde, und zur anderen Hälfte außerhalb verstößt für sich allein gegen keine Bestimmung des § 12 StVO (OLG Köln DAR 83, 333).
  • Blaue Markierungen verstoßen gegen § 41 Abs. 1 StVO, obwohl sie zweckmäßig sein können (z. B. bei Verkehrszeichen 315: Parken auf Gehweg erlaubt), und wären daher unbeachtlich.
  • Grenzmarkierungen begründen selber kein Halt- oder Parkverbot, sie grenzen ein bestehendes nur räumlich ab (Bayerisches Oberstes Landgericht NJW 78, 1277 = StVE § 12 StVO Nr 12; VRS 62, 145 = StVE 39; DAR 92, 270; OLG Karlsruhe Justiz 79, 237; OLG Köln DAR 83, 333; NZV 91, 484; OLG Düsseldorf VM 88, 23).

 

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Erstellt: 21. September 1998
 

 

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