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Der LfD zum Datenschutz bei der OWi-Verfolgung

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg
Marienstraße 12
70178 Stuttgart
Durchwahl: (07 11) 61 55 41-20
Telefax: (07 11) 61 55 41-15
eMail: LfD-BaWue@t-online.de

Stuttgart, den 15. Juli 1998
Auskunft gibt: Herr Groß
Aktenzeichen: L 7210

Sehr geehrter Herr Heier,

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen. Zu Ihrer Ansicht, daß der Satz "Wenn Sie sich nicht äußern wollen, kann das Foto mit Ihrem im Paß- oder Personalausweisregister hinterlegten Foto verglichen werden" nicht im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften steht, ist folgendes zu sagen:

Den Hinweis, an dem Sie Anstoß nehmen, geben die Bußgeldbehörden noch nicht lange. Er wird immer dann ausgedruckt, wenn als Beweismittel ein Foto vorliegt, das die Verkehrsordnungswidrigkeit beweist. Im wesentlichen handelt es sich also um die Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen. Der auf eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zurückgehende Hinweis gibt – um die Antwort gleich vorwegzunehmen – die Rechtslage zutreffend wieder und ist durchaus sinnvoll. Der Abgleich von Beweisfoto mit dem im Paß- bzw. Personalausweisregister hinterlegten Foto ist nämlich schon lange Praxis. Deshalb habe ich das Thema im Tätigkeitsbericht für 1997 erneut aufgegriffen; einen Auszug habe ich Ihnen beigefügt. In der Vergangenheit fragten mich nämlich immer wieder Bürger, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bußgeldbehörde oder die Polizei sich bei der Meldebehörde nach dem Ehegatten oder den Kindern des Fahrzeughalters erkundigen und anschließend Einblick in das Paß- bzw. Personalausweisregister nehmen darf, um den für die Verkehrsordnungswidrigkeit Verantwortlichen zu ermitteln. Sie meinten, wenn sie als Fahrzeughalter gegenüber der Bußgeldbehörde keine Angaben zur Sache machten und insbesondere nicht den verantwortlichen Fahrer benennen würden, könne diese nicht herausbekommen, wer gefahren ist. Durch den Angleich von Beweisfoto und Lichtbild des Paß-bzw. Personalausweisregisters kam die Bußgeldbehörde aber dem verantwortlichen Fahrer auf die Spur. Daß dieses Vorgehen rechtens ist, ergibt sich aus folgendem:
Zu Recht gehen Sie davon aus, daß die Bußgeldbehörde sich nicht ohne weiteres an die Paß-/Personalausweisbehörde wenden darf, um einen Lichtbildvergleich durchzuführen, denn dabei handelt es sich um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst-bestimmung. Aus der Sicht des Datenschutzes geht es um zwei Punkte:
Erstens stellt sich die Frage, ob die Bußgeldbehörde eine Kopie des im Paß-/Personalausweisregister hinterlegten Fotos von der betreffenden Gemeinde "erheben", also anfordern darf. Zweitens geht es darum, ob die Paß-/Personalausweisbehörde der Bußgeldbehörde die Fotokopie geben darf. Es ist aber weder die Datenerhebung durch die Bußgeldbehörde noch die Datenweitergabe durch die Paß-/Personalausweisbehörde datenschutzrechtlich zu beanstanden. Nach § 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit haben die Bußgeldbehörden oder die Polizei zur Aufklärung des Sachverhalts, zu der bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Identifizierung der auf dem Radarfoto als Fahrer abgebildeten Person gehört, grundsätzlich das Recht, bei Behörden Auskunft einzuholen (§§ 46, 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG] i.V. mit §§ 161, 163 der Strafprozeß-ordnung [StPO]). Dabei sind allerdings durch Gesetz Grenzen gesetzt. Zwar darf die Bußgeldbehörde grundsätzlich auch um Auskunft aus dem Paß-/Personalausweisregister ersuchen. Dabei muß sie aber darauf achten, daß die strengen Voraussetzungen des Paß- bzw. Personalausweisgesetzes vorliegen. Nach § 22 Abs. 2 des Paßgesetzes bzw. § 2b Abs. 2 des Personalausweisgesetzes darf die Paß-/Personalausweisbehörde Daten aus ihrem Register, zu denen auch Paßbilder gehören, an die Bußgeldbehörde oder Polizei unter der Voraussetzung weitergeben, daß diese aufgrund einer Rechtsvorschrift grundsätzlich befugt ist, das Lichtbild einer Person zu erhalten, sie ohne Kenntnis des Paßfotos nicht in der Lage wäre, ihre gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, und sie die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte.

  • Die erste Voraussetzung ist gegeben. Eine gesetzliche Ermächtigung findet sich in den bereits genannten Vorschriften der § 46, 53 OWiG i.V. mit §§ 161, 163 StPO. Danach kann die Verfolgungsbehörde auch die Lichtbilder eines Tatverdächtigen heranziehen.
  • Nicht ganz so einfach ist die Frage nach der zweiten Voraussetzung zu beantworten, nämlich ob die Bußgeldbehörde/Polizei auf das Paßfoto tatsächlich angewiesen ist. Denn um die auf dem Radarfoto abgebildete Person zu identifizieren, hätte sie außer dem Zugriff auf die Unterlagen der Paßbehörde grundsätzlich auch die Möglichkeit, die verdächtige Person vorzuladen, sie selbst aufzusuchen oder das Beweisfoto anderen Personen wie z.B. Nachbarn zur Identifizierung vorzulegen. Hier muß sie aber bei der Wahl ihres Vorgehens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Daraus ergibt sich, daß die Verfolgungsbehörde so schonend wie möglich versuchen muß zu klären, wer die geblitzte Person ist. Zunächst einmal muß die Bußgeldbehörde in allen Fällen, in denen nicht von vornherein klar ist, daß der Halter nicht der Fahrer ist (z.B. Halter männlich, Fahrer weiblich; Firmenfahrzeug) den Fahrzeughalter anhören und ihm dadurch Gelegenheit geben zu sagen, ob er oder wer sonst der Geblitzte ist. Macht der Halter dabei von seinem Recht, nichts zur Sache zu sagen, Gebrauch, ist der Vergleich von Beweisfoto und Paßfoto der geringste Eingriff. Die Vorladung des Halters macht nämlich deshalb wenig Sinn, weil dieser der Vorladung nicht Folge leisten müßte und die Behörde davon ausgehen kann, daß er, nachdem er bisher nicht klipp und klar angegeben hat, wer gefahren ist, nicht bei der Bußgeldbehörde erscheinen wird. Diese könnte zwar das Erscheinen des Halters auch durch einen Richter anordnen lassen (vgl. § 46 Abs. 5 OWiG), diese Möglichkeit scheidet aber in der Praxis schon wegen der kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten bei Verkehrsordnungswidrigkeiten aus. Das Herumfragen in der Nachbarschaft wäre für den Halter deswegen ein gravierenderer Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, weil dadurch auch noch unbeteiligten Dritten bekannt würde, daß mit dem Fahrzeug des Halters eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Einen anderen Aspekt des verhältnismäßigen Vorgehens der Bußgeldbehörde hat der von Ihnen erwähnte Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18. Juni 1997 (NJW 1997, S. 2964) aufgeworfen. Das OLG Frankfurt hält den Lichtbildvergleich in der Tat ohne nähere Begründung für unzulässig, "weil der Betroffene hätte zum Zwecke der Identifizierung ohne weiteres durch einen Polizeibeamten aufgesucht werden können". Hierzu ist für das Land Baden-Württemberg festzustellen, daß es grundsätzlich nicht (mehr) Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes ist, im Auftrag der Bußgeldbehörde Fahrerermittlungen durchzuführen. Abgesehen davon ist das OLG Stuttgart in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluß vom 2. Jan. 1998, Az. 1 Ss 712/97, der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt ausdrücklich entgegengetreten und hat den Lichtbildabgleich für zulässig erklärt.

Ich hoffe, daß ich Ihnen die Rechtslage verdeutlichen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider

 

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Erstellt: 18. Juli 1998
 

 

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