|
|
|
Was ist Nässe und was Schrittgeschwindigkeit? |
|
|
Da ist zum Beispiel ein Tempolimit mit Zusatzschild "bei
Nässe". Es verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu
überschreiten. Wann aber ist die Fahrbahn naß? Die StVO definiert schlüpfrig:
"Das Zusatzschild 'Bei Nässe' ist wirksam und gilt dann, wenn die gesamte
Fahrbahn einen Wasserfilm aufweist (BGHSt 27, 318 = NJW 78, 652 = StVE Nr. 11). 'Nässe' besteht hiernach dann, wenn Struktureinzelheiten der Fahrbahnoberfläche nicht mehr erkennbar sind. (Siehe auch BayObLG VRS 53, 144; Bouska VD 77, 74, 161, 193; 78, 9; andere Meinung OLG Celle VRS 53, 128).
Voraussetzung ist deutliche Nässe der gesamten Fahrbahn (BGHSt 27, 318 = NJW 78, 652 = StVE Nr. 11), sie darf nicht nur
feucht oder stellenweise naß sein (Spurrillen) (OLG Hamm VRS 53, 220 = StVE Nr. 8)." Und was meinen die
Rechtsgelehrten? Das Schild gilt bei Regen beliebiger Stärke und kurz danach. Für
die Rechtsprechung (OLG Celle VRS 53, 128 - Az. 1 SS WI 553/76) "nicht klar
und eindeutig genug, um eine Zuwiderhandlung gegen die bedingte
Geschwindigkeitsbegrenzung als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können".
Ebenso
vage ist die an Haltestellen und in verkehrsberuhigten Bereichen vorgeschriebene
"Schrittgeschwindigkeit". Zwischen 4 und 7 km/h meint das OLG Köln (VRS 68, 382 - Az. Ss 782/84; vgl. auch OLG Stuttgart VRS 70, 49 = StVE § 21a STVO Nr. 14; Filthaut NZV 96, 59; siehe Berr DAR 82, 138). Das OLG Hamm (VRS 6, 222) erachtet den Begriff als nicht eindeutig und zieht die Grenze bei 10 km/h. Man wird jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder gar 4 bis 7 km/h abstellen dürfen, weil eine solche nämlich mittels Tacho gar nicht zuverlässig meßbar wäre und z.B. Radfahrer mit Fußgängergeschwindigkeit unsicher werden und zu schwanken beginnen, sondern unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zu verstehen haben, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt (LG Aachen ZfS 93, 114 - Az. 4 O 114/92; siehe amtliche Begründung zu § 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO; Händel DNP 82, 255), zumal solche Geschwindigkeiten vom Kraftfahrer als "Schrittgeschwindigkeit" empfunden werden (siehe OLG Hamm NZV 92, 484).
Diffus auch: "Schlechte Sicht", "Dämmerung" und
"Dunkelheit". Eine genaue Definition gibt es nicht. Auch astronomische Daten
liefern allenfalls Anhaltspunkte. Grundsätzlich gilt: Jeder darf nur so schnell fahren,
daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann (§3 StVO).
|
|
|
INFOBOX |
|
|
|
|
Autor:
|
|
Quelle:
Auto Bild, Ausgabe 23/98 vom 5. Juni 1998 |
|
Bildquelle:
|
|
Erstellt:
30. August 1999 |
|
|
|
|
|