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Wann ist dichtes Auffahren Nötigung?

Die nachfolgenden Informationen stammen aus dem Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht (Griesbaum/Jäger/Kohlhaas/Neumann/Schulz/Walther), ISBN 3-8114-0793-7.

Erzwungenes Überholen durch dichtes Auffahren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Kraftfahrer eine Nötigung dadurch begehen kan,, daß er auf der Autobahn unter Betätigung der Signalmittel dicht auf einen vor ihm auf der Überholspur fahrenden Pkw heranfährt, um diesen zur Freigabe dieser Fahrspur zu veranlassen. Die Ausübung physisch spürbaren Zwangs und damit die Anwendung von Gewalt wird hier darin gesehen, daß ein durchschnittlicher Fahrer unter solchen Umständen in Sorge und Furcht vor einer Schädigung geraten, nervös und fahrunsicher und dadurch veranlaßt werden könnte, der Gefahr durch Überwechseln auf die Normalspur auszuweichen (BGHSt 19, 263; Frankfurt VRS 56, 286; Hamm VRS 57, 347; Karlsruhe VRS 57, 21, 415; Köln VRS 61, 425; 67, 224; 83, 339). Entscheidend für die Frage, ob ein rechtswidriges Verhalten geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Furcht und Sorge zu versetzen, ist dabei die Intensität des Verhaltens, insbesondere die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die Dauer der Einwirkung (BGH aaO; BayObLG NZV 90, 238; Düsseldorf VRS 66, 355; Hamm VRS 49, 100; Karlsruhe DAR 79, 308; KG VRS 63, 120). In der Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, nur noch Einwirkungen von hoher Intensität als verwerflich zu bewerten (BGHSt 18, 389, 391; 19, 263, 268). Demgemäß wird bei einem Heranfahren bis auf fünf Meter unter Abgabe von Schall- und Lichtzeichen eine rechtswidrige Gewaltanwendung nur in den Fällen angenommen in denen die bedrängende Fahrweise über eine Strecke von mehreren 100 Metern oder mehr stattfand (BayObLG VRS 79, 15; Celle VRS 38, 431; Hamm DAR 74,76; Karlsruhe VRS 43, 105; Köln VRS 61,425). In vergleichbaren Fällen kürzerer Dauer wird allgemein eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Nötigung verneint (Düsseldorf NStE §240 Nr 24; Hamm DAR 90, 392; Frankfurt VRS 56, 286; Karlsruhe VRS 55, 352: 57, 415; Köln aaO; Stuttgart DAR 64, 275). Nach Köln (VRS 67, 224) kann bei einem Abstand von unter einem Meter aber schon eine kurze Strecke dichten Auffahrens genügen; ähnlich Köln NZV 92, 371f.

Straftaten. Dichtes Auffahren auf einen Vordermann, um ihn zur Freigabe der Überholspur zu veranlassen, kann - versuchte oder vollendete - Nötigung (BGHSt 19, 263, 265; Köln VRS 44, 16; 67, 224, 225; Hamm VRS 45, 360; DAR 90, 392; Frankfurt VRS 56, 286: Karlsruhe VRS 57, 21, 22, 415; KG VRS 63, 120; Stuttgart DAR 64, 275; BayObLG bei Janiszewski NStZ 88, 120; VRS 79, 15; Düsseldorf VRS 66, 355, 356; 75, 344; Celle DAR 90, 392; Köln VRS 83, 339) und Verkehrsgefährdung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB (Celle VRS 38, 431; Karlsruhe VRS 43, 105; Köln VRS 44, 16; 61, 425; BayObLG NJW 88, 273) sein. Vorausgesetzt wird eine psychische Zwangseinwirkung, die geeignet ist, einen durchschnittlichen Kraftfahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen und ihn zu ungewollten unfallträchtigen Reaktionen zu veranlassen. Maßgeblich hierfür ist die Intensität der Gewalteinwirkung, die nicht nur durch die Dauer der bedrängenden Fahrweise, sondern durch alle Umstände des Einzelfalls wie beispielsweise die Annäherungs- und Auffahrgeschwindigkeit, die Abstandsgröße, der etwaige Gebrauch von Lichthupe, Signalhorn und/oder Fahrtrichtungsanzeiger sowie die örtlichen Verhältnisse allgemein gekennzeichnet wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH aaO; Karlsruhe VRS 57, 21; Köln VRS 61, 425, 427; 67, 224, 225; BayObLG VRS 79, 15; Hamm DAR 90, 392, 393). Das kann bei einem dichten, den notwendigen Sicherheitsabstand erheblich unterschreitenden Heranfahren an den vorausfahrenden Fahrzeugführer während eines längeren Zeitraums der Fall sein, insbesondere hei zusätzlicher unablässiger Betätigung von Schall- und/oder Lichthupe (BGH aaO; St 22, 341; Köln VRS 44, 16; 61, 425; Frankfurt VRS 56, 286; Karlsruhe VRS 57, 21, 22; Stuttgart DAR 64, 275; KG VRS 63, 120; Düsseldorf VRS 66, 355; 75, 344; BayObLG NJW 88, 273; bei Janiszewski NStZ 88, 120; VRS 79, 15; Hamm DAR 90, 392 und NJW 91, 3230). BayObLG (VRS 79, 15) hält eine nötigende Gewalteinwirkung für nicht gegeben, wenn ein Kraftfahrer auf der Überholspur der BAB einem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug, dem er sich unter mehrfacher Betätigung der Liehthupe sehr rasch genähert hatte, bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h mit einem Abstand von 5 m über eine Strecke von über 170 m folgt. Hamm (DAR 90. 392f.) verneint Nötigungshandlung bei Auffahren bis auf einen halben Meter unter Betätigung der Lichthupe über eine Strecke von 150 m mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer dreispurigen dicht befahrenen Autobahn. Bei hoher Fahrgeschwindigkeit und Herannahen unter ständiger Abgabe von Schall- und Lichtzeichen kann sich eine gefahrenträchtige Verunsicherung des Vorausfahrenden schon bei einem Auffahren mit einem nur kurzfristig minimalen Abstand ergeben (BayObLG bei Janiszewski NStZ 88, 120).

 

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Erstellt: 28. Juli 1998
 

 

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