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Rotlichtverstoß wegen Rückstau vor Ampel

Ein Autofahrer passierte mit den Vorderrädern seines Pkw auf der Linksabbiegerspur die Haltelinie vor einer Ampelanlage und kam wegen eines Rückstaus vor der Ampel zum Stehen. Von dieser Position aus hatte er noch die Möglichkeit, die Lichtzeichenanlage zu beobachten. Während der gesamten Grünphase konnte er seinen Pkw nicht weiter in den Kreuzungsbereich hinein fortbewegen. Erst nachdem die Ampel für den Autofahrer wieder Rotlicht anzeigte, fuhr er weiter und bog wie beabsichtigt nach links ab. Zum Zeitpunkt der Weiterfahrt stand die Ampel für ihn bereits länger als eine Sekunde auf Rot. Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 250 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Das Gericht nahm dabei einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotlicht länger als eine Sekunde) an.
Dieses Urteil hatte vor dem Oberlandesgericht Köln keinen Bestand. Für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes kommt es allein auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie vor der Ampelanlage an. Bei Vorhandensein einer solchen Linie ist der Zeitpunkt des (späteren) Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung für die Frage nach der Länge der Rotlichtzeit ohne Belang. Im konkreten Fall brauchte der Autofahrer nicht vor der Haltelinie zu halten, da die Ampel noch Grünlicht zeigte, als er die Haltelinie mit den Vorderrädern seines Wagens überfuhr. Da er das Gebot, wegen Rotlichts an der Haltelinie zu halten, nicht mißachtet hatte, konnte ein qualifizierter Rotlichtverstoß auch nicht dadurch begangen werden, daß er nach Überfahren der Haltelinie mit den Vorderrädern und verkehrsbedingten Anhaltens bei Rotlicht weiterfuhr. Das Oberlandesgericht hob daraufhin das verhängte Fahrverbot auf und sprach eine Geldbuße von lediglich 100 DM aus.

Beschluß des OLG Köln vom 19.03.1998
Ss 129/98 (B)
NZV 1998, 297


Für was hat der denn überhaupt 100.- DM zahlen müssen, wenn er doch bei GRÜN die Haltelienie passiert hat?????
Vielleicht dafür, dass er die Kreuzung nicht freigehalten hat?

 

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