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Qualifizierter Rotlichtverstoß

Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw eine Straße in Richtung einer Kreuzung. An der Kreuzung passierte er die dortige Lichtzeichenanlage, obwohl diese schon länger als eine Sekunde Rotlicht anzeigte. Bei Phasenwechsel von Gelblicht auf Rotlicht befand sich das Fahrzeug noch ca. 19 m von der Haltelinie der Lichtzeichenanlage entfernt. Der Betroffene näherte sich mit angepaßter, normaler Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Diese Feststellungen stützte das AG auf die Angaben der beiden Polizeibeamten, die am Tattage die Ampelanlage gezielt beobachtet hatten. Das AG verurteilte den Betroffenen wegen "fahrlässigen und qualifizierten Rotlichtverstoßes" zu einer Geldbuße von 250 DM und einem Fahrverbot von einem Monat. Auf seine Rechtsbeschwerde hin wurde der Betroffene freigesprochen. Das OLG führte aus, daß gegen das Beweisergebnis durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, weil den Feststellungen der Polizeibeamten Schätzungen zugrunde liegen und das AG sich den damit verbundenen methodischen Unsicherheiten und Unterschiede bewußt gewesen ist. Sowohl die dem Fahrzeug zugeschriebene Geschwindigkeit sowie die Entfernung zwischen Pkw und Haltelinie beruhten auf Schätzungen der vernommenen Polizeibeamten. Während der eine Polizeibeamte die geschätzte Geschwindigkeit des Betroffenen mit 50 km/h angab, schätzte der zweite Polizeibeamte eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß geschulte und erfahrene Polizeibeamte in der Lage sind, Fahrgeschwindigkeiten beweisverwertbar zu schätzen (vgl.Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl. [1997], § 3 StVO Rdnr. 63 m. w. Nachw.), so ist die Verläßlichkeit der Schätzungen nicht schon dadurch gegeben, daß zwei Polizeibeamte in etwa zum gleichen Ergebnis kommen. Bei der Einschätzung der Entfernung von der Haltelinie bis Wechsel von Gelb auf Rot bedienten sich die beiden Polizeibeamten unterschiedlicher Meßpunkte, so daß auch dieses aufgezeigte Beweismittel zur Feststellung der Entfernung ebenfalls nicht ausreichte.

 

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