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Rotlichtverstoß: Irritation durch Leuchtreklame

Ein Autofahrer hielt auf der mittleren Fahrbahn einer dreispurigen Straße nachts an einer Ampel an, da diese Rot anzeigte. Nach einiger Zeit fuhr er in dem Glauben, Grün zu haben, in die Kreuzung ein, obwohl nach wie vor Rot aufleuchtete. Infolge dieses Verhaltens kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Autofahrer verlangte seinen Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf das grob fahrlässige Verhalten ihres Versicherungsnehmers. Der Autofahrer erklärte sein Fehlverhalten damit, durch eine im Kreuzungsbereich angebrachte Leuchtreklame irritiert worden zu sein.

Das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar, da es zu den Grundregeln des Straßenverkehrs gehört, die Lichtzeichen von Ampelanlagen zu befolgen. Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt dabei nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, persönliche Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung vom schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Die Richter am Oberlandesgericht Köln nahmen daraufhin die Örtlichkeiten in Augenschein und bestätigten, daß an der Ampel stehende Autofahrer durchaus durch eine gegenüberliegende große, grüne Leuchtreklame eines Hotels irritiert werden können. Sie folgten daher der Argumentation des Autofahrers, der nach oben geblickt hatte, in Ampelhöhe ein grünes Licht gesehen und daraus geschlossen habe, die Ampel habe von Rot- auf Grünlicht umgeschaltet. Danach konnte ein grob fahrlässiges Verhalten des Unfallfahrers nicht festgestellt werden. Die Versicherung mußte den entstandenen Schaden bezahlen.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: RECHTplus.de
Bildquelle:
Erstellt: 19.08.1997
 

 

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