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Eichung einer Rotlichtüberwachungsanlage

Rotlichtüberwachungen werden mehr und mehr durch automatische Kameras vorgenommen. Diese müssen nach einer grundlegenden Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 16.3.1992 (veröffentlicht in DAR 1992, 224) geeicht sein. Wie das Gericht richtig ausführt, wird das mit der automatischen Überwachungskamera gekoppelte Uhrwerk als Zeitmesser eingesetzt und gezielt zu Beweiszwecken benutzt. Ebenso wie die Stoppuhr dient es deshalb Meßzwecken und unterliegt als "Meßgerät" zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs insoweit der Eichpflicht des §2 Abs. 2 des Eichgesetzes (ähnlich hat früher bereits das AG Wetzlar entschieden, VersR 1990, 294; Neuerdings ebenso OLG Hamm VRS 84, 51). Es muß absolute Verläßlichkeit bestehend, ob bei der 1. Aufnahme die Rotlichtdauer schon länger als 1 Sekunde dauerte oder nicht (Vgl. hierzu Löhle/Berr DAR 1995, 309ff. (311, 312); OLG Karlsruhe NZV 1993, 323; OLG Hamm DAR 1993, 439; OLG Karlsruhe VM 1994,7). Das Kammergericht Berlin hat allerdings zum Ausdruck gebracht, daß den Lichtbildern nicht geeichter Rotlichtkameras nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. Es kam zu dem Schluß, daß ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 0,2 Sekunden vom angezeigten Stoppuhrenwert abzuziehen sei, wenn keine Eichung vorgenommen worden ist. Dieser Wert sei genügend, um sämtliche möglicherweise auftretende Meßfehler auszugleichen. Diese zuletzt getroffene Entscheidung ist allerdings so allgemein nicht richtig. Selbst bei modernen Ampelanlagen können die verschiedensten Unregelmäßigkeiten auftreten, etwa Verkürzungen oder Verlängerungen der Gelbphase, verursacht durch Ermüdung der Schaltelemente oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netzfrequenz. Auch Witterungsschwankungen, z. B. große Kälte, können derartiges auslösen (vgl. hierzu Beck/Berr a.a.O., Rz 441 ff sowie Löhle DAR 1984, 407). Fehler können auch auftreten durch die Signalsteuerung in der Überwachungsanlage selbst, ebenso kann eine mangelhafte Fotoauswertung vorliegen (vgl. hierzu Löhle/Berr DAR 1995, 309ff. (311, 312)). Dies kann alles eintreten trotz gültiger Eichung. Bei der Anlage Traffiphot III traten zeitweise Störungen auf, die die Zeitmessung betrafen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, DAR 1994, 204 sowie AG Hamburg-Altona NZV 1994, 451). In all diesen Fällen, wenn also der Verdacht auf eine Störung vorliegt, kann eine Klärung nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen, das der Verteidiger beantragen sollte (vgl. Löhle/Berr a.a.O. sowie Beck/Berr a.a.O. Rz 447). [...]

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Beck/Löhle: Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren, 3. Aufl., 1996.
Bildquelle:
Erstellt: 18. September 1997
 

 

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