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Vor Fahrtenbuch-Auflage muß Behörde Ermittlungsspielraum nutzen

OLDENBURG (DAV). Bevor sie einem Autofahrer die Führung eines Fahrtenbuchs auferleget, muß die Straßenverkehrs-Behörde ihren Ermittlungsspielraum ausnutzen. Nur wenn feststeht, daß ein Kfz-Halter bei den Nachforschungen nach einem Verkehrssünder endgültig seine Beteiligung verweigert, ist die Zwangsmaßnahme angemessen, entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg. In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt-Verein - DAV) veröffentlicht haben, ging es um einen Rotlicht-Verstoß. Die Halterin des "geblitzten" Fahrzeugs ließ durch ihren Anwalt mitteilen, sie wolle erst den Abschluß der Ermittlungen abwarten und Akteneinsich bekommen, bevor sie sich möglicherweise äußere. Die Behörde ließ sich daraufhin vom Einwohnermeldeamt Paßbilder der Halterin und ihres Ehemanns übermitteln. Als Folge wurde das Verfahren gegen die Frau, ohne mit ihr oder ihrem Anwalt weiteren Kontakt aufzunehmen, eingestellt. Weil der Ehemann als Fahrer verdächtigt war, wurde die Fahrtenbuch-Auflage verhängt. Diese sei rechtswidrig gewesen, meinten die Verwaltungsrichter. Die Behörde hätte der Betroffenen ihren aktuellen Kenntnisstand übermitteln und ihr damit Gelegenheit zu einer Stellungnahme über die Identität des Fahrers geben müssen, hieß es in dem Beschluß. Zwar könne nicht gefordert werden, daß die Verkehrsämter "nach den Regeln der Kriminaltaktik" vorgehen, wenn sie den Verantwortlichen für einen Verkehrsverstoß ermitteln. Hier aber sei die Konfrontation der Betroffenen mit den jüngsten Erkenntnissen des Verfahrens zumutbar gewesen, bevor das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet wurde.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Softnet
Bildquelle:
Erstellt: 02. Juli 1998
 

 

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