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Vorrausetzung für die Anordnung eines Fahrverbots

Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Der für Verkehrsstrafsachen und -Ordnungswidrigkeiten zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Vorlage durch das Oberlandesgericht Naumburg über die Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbotes bei fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Naumburg war der Ansicht, bei einer Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h aufgrund der Bußgeldkatalog-Verordnung auch dann ein Fahrverbot zu verhängen, wenn es sich hierbei um ein - auf mangelnder Sorgfalt beruhendes - einmaliges Übersehen eines Verkehrszeichen gehandelt habe. Demgegenüber war das Oberlandesgericht Jena der Auffassung, hierin sei noch kein besonders verantwortungsloses Verhalten zu sehen und deshalb die Verhängung eines Fahrverbotes abzulehnen. Der Bundesgerichtshof hat erklärt, daß auch in den Regelfällen der Bußgeldkatalog-Verordnung die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine grobe Pflichtverletzung voraussetzt. Eine solche kann einem Fahrzeugführer aber nur vorgehalten werden, wenn sie wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht. Ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung darf dagegen auch im Fall einer objektiv schwerwiegenden Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nicht angeordnet werden, wenn dem Fahrer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zwar spricht die Erfüllung eines Regelbeispiels der Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich in erheblichem Maße für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung: So deuten in den Fällen, in denen nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ein Fahrverbot in Betracht zu ziehen ist, etwa das Unterschreiten des gebotenen Mindestabstandes, die Überschreitung der inner- und außerorts geltenden absoluten Höchstgeschwindigkeiten, ferner auch das Wenden, Rückfahrtsfahren sowie das Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen nahezu zwingend auf eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung hin. Bei einer Beschränkung der Geschwindigkeit durch Vorschriftszeichen darf aber nicht ohne weiteres von der Erfüllung des Regelbeispiels auf eine grobe Pflichtverletzung geschlossen werden. In diesem Fall kann dem Kraftfahrzeugführer das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, daß er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, daß gerade diese Fehlleistung ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Allerdings dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbots davon ausgehen, daß (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden. Sie brauchen, solange kein erkennbarer Anlaß besteht, auch keine Ermittlungen mit dem Ziel anzustellen, die abstrakte Möglichkeit eines Augenblicksversagens auszuschließen. Beruft sich der Kraftfahrer darauf, daß er ein Geschwindigkeitszeichen schlicht übersehen habe, und kann ihm dies nicht widerlegt werden, so scheidet die Verhängung eines Fahrverbots gleichwohl nicht notwendig aus. Ist etwa das gleiche Zeichen im Verlaufe der vor der Meßstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt worden oder geht der Meßstelle ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus, so hat der betroffene Verkehrsteilnehmer die gebotene Aufmerksamkeit schon dadurch in grob pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen, daß er das Verkehrszeichen übersehen hat. Dasselbe gilt in Fällen, in denen sich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der ohne weiteres erkennbaren Situation jedermann aufdrängt, beispielsweise im Baustellenbereich einer Bundesautobahn oder innerorts aufgrund der Art der Bebauung.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe
Bildquelle:
Erstellt: 11. September 1997
 

 

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