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26 Kilometer mit dem Fahrrad zur Arbeit lebensfremd

POTSDAM. Ein Gericht darf gegen einen Autofahrer kein Verbot mit dem Hinweis verhängen, er könne die 26 Kilometer bis zu seinem Arbeitsplatz ja ohne weiteres auch mit dem Fahrrad zurücklegen. Eine solche Begründung in einem Urteil "dürfte einer an den Anschauungen des Lebens orientierten Betrachtung nicht entsprechen", beschloß das Brandenburgische Oberlandesgericht. In der Entscheidung, die von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht wurde, ging es um eine Alkoholfahrt mit 0,86 Promille. Das Amtsgericht verhängte flott 500 Mark Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot, ohne die persönliche Verhältnisse des Betroffenen näher zu durchleuchten. Das OLG erteilte juristische Nachhilfe: Bei Geldbußen jenseits von 200 Mark müsse sich ein Gericht auch mit den wirtschaftlichen Lebensumständen des Täters beschäftigen. Dies sei vorliegend nicht geschehen und müsse nachgeholt werden. Die Kritik an der überheblich klingenden Empfehlung, man möge für den täglichen Weg zur Arbeit doch das kostengünstige Fahrrad benutzen, übte das OLG übrigens von sich aus und außerhalb der Rechtsbeschwerde, die der Betroffene eingelegt hatte.


Wer auf Alkohol nicht verzichten kann, sollte zu Fuß gehen - egal wie weit!

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: Brandenburgerisches Oberlandesgericht
Bildquelle:
Erstellt: 13. Januar 1997
 

 

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