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Fahrerfeststellung für Fahrtenbuchauflage

1. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die unterbliebene Feststellung des
verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Fahrzeughalter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmeßfoto vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmeßfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt.

2. Zum Umfang der Ermittlungspflicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn in einem Geschäftsbetrieb ein Geschäftsfahrzeug von mehreren Betriebsangehörigen benutzt wird und die Betriebsleitung keine organisatorischen Vorkehrungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers getroffen hat.

(Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluß vom 20.11.1998 - 10 2673/98)

Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage durch die Verkehrsbehörde nicht beanstandet hat. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
[...] Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht angenommen haben, daß die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen ist, weil im Ordnungswidrigkeitenverfahren die angemessenen und ausreichenden Maßnahmen ergriffen worden sind, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine verspätete Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmeßfoto vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmeßfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt. Dies ist hier geschehen. Insbesondere dürfte das Geschwindigkeitsmeßfoto hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Fahrer mit hinreichender Deutlichkeit
erkennen lassen.

Weiter hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem - wie jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt bei der Antragstellerin - ein Geschäftsfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebs ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Nur wenn aufgrund derartiger Vorkehrungen, die hier nicht getroffen worden sind, ein für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes verantwortlicher Firmenangehöriger hätte benannt werden können, wären der Ordnungsbehörde weitere Ermittlungen zumutbar gewesen, etwa auch dahin, ob nicht dieser Firmenangehörige selbst, sondern ein nicht firmenangehöriger Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt benutzt hat.

 

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Erstellt: 3. Juli 2001
 

 

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