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Krötenwanderung und Fahrverbot

Gericht: KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen
Datum: 10. Februar 1997
Az: 2 Ss 326/96 - 3 Ws (B) 622/96
Az: 3 Ws (B) 622/96
Az: 2 Ss 326/96
NK: § 24 StVG, § 25 Abs 1 S 1 StVG, § 41 Abs 2 S 6 Nr 7 Zeichen 274 STVO, § 41 Abs 3 Nr 4 StVO, § 2 Abs 1 BKatV, § 2 Abs 2 S 2 BKatV

Titelzeile

(Verfassungsgemäßheit der Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung)

Orientierungssatz

Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen eines - rechtsfehlerfrei festgestellten - vorsätzlichen erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes (hier: Überschreitung einer wegen Krötenwanderung durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h um 34 km/h) in Anwendung der Regelbeispieltechnik des BKatV § 2 Abs 1 und Abs 2 S 2 ist auch in Ansehung der darin enthaltenen normativen Vorbewertung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluß BVerfG, 1996-03-24, 2 BvR 616/91, NZV 1996, 284).

Rechtszug:
vorgehend AG Berlin-Tiergarten 1996-09-03 300 OWi 1985/96

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. September 1996 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 350,- DM festgesetzt und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässig; sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind, wie die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde zutreffend ausgeführt hat, entweder unzulässig oder unbegründet.

Der Vorwurf, der Tatrichter sei zu Unrecht dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, von dem meteorologischen Dienst P. eine Stellungnahme zum Beweis dafür einzuholen, daß zur Tatzeit eine die Krötenwanderung ausschließende Temperatur geherrscht habe, ist entgegen §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ordnungsgemäß ausgeführt und somit unzulässig. Der Rechtsbeschwerde ist noch nicht einmal zu entnehmen, ob ein Beweisantrag i.S.v. § 77 Abs. 2 und 3 OWiG überhaupt vorgelegen hat. Denn dies setzt voraus, daß der Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden ist (vgl. KG NZV 1990, 43); anderenfalls ist der Antrag als bloße Beweisanregung zu werten (vgl. KK-Senge, OWiG, § 77 Rdn. 2).

Die Rüge, der Tatrichter sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die Verwaltungsbehörde, die die Aufstellung dieser Schilder vorgenommen habe, anzuhören, aus welchem Grunde dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt sei, ist ebenfalls nicht in zulässiger Form erhoben. Es wird nicht mitgeteilt, welches für die Beschwerdeführerin günstige Beweisergebnis von der vermißten Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. KK-Herdegen, StPO 3. Aufl., § 244 Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., § 244 Rdn. 81 und die jeweils dort zitierte Rechtsprechung des BGH).

Unzulässig ist auch die Beanstandung, es hätte zusätzlich der Vertiefung durch weitere Nachforschung und Beweiserhebung bedurft, daß die Zeugen F., K. und C. die von der Beschwerdeführerin behauptete mündliche Verwarnung zwar für wenig wahrscheinlich gehalten, sie aber expressis verbis auch nicht ausgeschlossen hätten, ferner was der Zeuge C. mit der Formulierung, es habe bei dieser Verwarnung "Querelen" gegeben, habe ausdrücken wollen und wie der Zeuge K., der angeblich nur im Radarwagen gesessen habe, die Beschwerdeführerin habe erkennen können, obwohl der Haltepunkt räumlich entfernt gewesen sei. Die drei Zeugen sind in der Hauptverhandlung am 3. September 1996 vernommen worden. Diese Beweismittel nicht ausgeschöpft zu haben, kann die Beschwerdeführerin dem Tatrichter nur dann vorwerfen, wenn sich die Richtigkeit ihrer Behauptung aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. BGHSt 17, 351, 352; 4, 125, 126); dies ist jedoch hier nicht der Fall.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Tatrichter habe es zu Unrecht unterlassen, sie nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Nichtanwendung des § 11 Abs. 1 OWiG hinzuweisen, ist rechtsirrig. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 StPO erstreckt sich, wie sich aus dem Wortlaut bereits unmißverständlich ergibt, nur auf solche Tatsachen, an deren tatbestandlich umschriebenes Vorliegen das Gesetz eine Strafschärfung oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung knüpft. Daß dies hier nicht der Fall, bedarf keiner Ausführungen.

2. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf.
a) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.
Sie weisen aus, daß die Beschwerdeführerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Zeichen 274) um 34 km/h überschritten hat. Zwar handelt es sich sowohl bei dem Zeichen 274 als auch bei dem dort ebenfalls angebrachten Zusatzzeichen (Abbildung einer Kröte) jeweils um Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 StVO). Letzteres ist jedoch nur der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen unter der Nummer "1006 Hinweise auf Gefahren" und der Unternummer 37 zugeordnet worden (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl., § 39 StVO Rdn. 23, 23a) und hat deshalb die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des Zeichens 274 nicht einschränken können. Dies wäre nur durch ein "beschränkendes Zusatzzeichen" möglich gewesen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten "Unklarheiten" bestehen mithin nicht.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt. Er bezieht sich auf den Fall der Unmöglichkeit, bestimmte Feststellungen treffen zu können (vgl. BGHSt 19, 33, 36), nicht jedoch darauf, daß das Gericht Zweifel hätte haben müssen (vgl. BGH GA 19$_SERVER['PHP_SELF']6).
Der Tatrichter ist zu Recht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% von einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung ausgegangen (vgl. KG, Beschluß vom 20. Mai 1996 - 3 Ws (B) 113/96 -).
Er hat ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß sich die Beschwerdeführerin sich in einem Verbotsirrtum befunden hat.

b) Der Rechtsfolgenausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Bußgeldbemessung ist nicht angreifbar; sie bewegt sich in dem Spielraum, der dem Tatrichter bei der Zumessung eingeräumt ist und eine exakte Richtigkeitskontrolle ausschließt (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 17, 35, 36/37).
Die von dem Tatrichter festgestellte vorsätzlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und offenbart zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, so daß es der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedurfte (vgl. BGHSt 38, 125, 134).
Zugleich weisen die tatrichterlichen Feststellungen eine Abweichung des Tatbildes von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommendem Fälle hier nicht in einem solchen Maße aus, so daß die Anordnung dieser Nebenfolge unangemessen wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf die Entscheidung des BVerfG vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) stützt, ist ihr Vorbringen ohnehin rechtlich nicht mehr relevant. Denn als ihr Verteidiger die Rechtsbeschwerdeanträge begründete (2. Oktober 1996), hatte das BVerfG in seinem Beschluß vom 24. März 1996 (veröffentlicht am 10. Juli 1996 in NZV 1996, 284 ff) bereits ausgeführt, daß die Anwendung der Regelbeispieltechnik in § 2 Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz 2 BKatV und die hierin enthaltene normative Vorbewertung als grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers mit der regelmäßig angemessenen Folge des Fahrverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Tatrichter hätte berücksichtigen müssen, daß aufgrund ihres Wohnortes in E. und ihrer Arbeitsstelle in B. die Anordnung eines Fahrverbots zu einer existenziellen Bedrohung führe, sind urteilsfremd und somit unzulässig. Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, wo sich die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin befindet. Im übrigen schließt ein mögliche Gefährdung der beruflichen Existenz, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, die Anordnung eines Fahrverbots nicht aus (vgl. KG, a.a.O.).
Die Urteilsfeststellungen lassen ausreichend erkennen, daß der Tatrichter sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, von der Anordnung eines Fahrverbots absehen zu können, falls bei der Beschwerdeführerin eine Besinnung auf ihre Pflichten als Kraftfahrzeugführerin allein durch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: juris
Bildquelle:
Erstellt: 13. Oktober 1999
 

 

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