An alle Neukunden: Registrieren Sie sich auf SCDB.info

Registrieren Sie sich bitte ab sofort auf unserem Portal SCDB.info, da wir zukünftig nur noch auf dieser Plattform alle Blitzerdaten und viele weitere Funktionen anbieten werden.

Blitzersuche Blitzer-Download Blitzer-Karte Recht & Technik mobile Blitzer SCDB
Blitzerwarner für:
TomTom
Garmin
Android
iPhone
Map&Guide
Service
Bußgeldrechner
Forum
GPS-Aktion
aktuelle Blitzer
Verkehrslage
Download mobile Blitzer



Vor Radarfallen warnen erlaubt?

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluß (Az.: 5 B 2601/96; abgedruckt in NJW 1997, 1596) einem Autofahrer verboten, andere Verkehrsteilnehmer durch Schilder mit der Aufschrift "Radar!" oder durch Schilder ähnlich dem Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zu warnen, wie er dies seit Jahren immer wieder getan hatte. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, daß solche Warnungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 NWPolG (Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) darstelle.

Der Auffassung des Autofahrers, er fördere mit seiner Warnung nur die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Es gehe bei verdeckten Geschwindigkeitskontrollen nicht darum, daß während der Messung langsamer gefahren werde, sondern darum, daß diejenigen Kraftfahrer festgestellt würden, die sich nicht an Tempobegrenzungen hielten. Durch die abschreckende Wirkung der Strafe würden sie und andere Kraftfahrer zu korrekter Fahrweise angehalten.
  

Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 5. Senat Datum: 17. Januar 1997

Untersagung der Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen

Leitsatz

Warnungen unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs 1 Po1G NW dar.

Tatbestand

Der Antragsteller warnte seit Jahren durch Schilder mit der Aufschrift "Radar" oder mit einem Hinweis auf die jeweilige Geschwindigkeitsbegrenzung vor mobilen Radarkontrollen. Die zuständige Polizeibehörde untersagte ihm durch Ordnungsverfügung weitere Wamhinweise und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe

Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Der Antragsgegner hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder formelhafte Begründung beschränkt, sondern einzelfallbezogen die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Störung präventiver polizeilicher Maßnahmen und der Gefährdung der Verkehrssicherheit begründet. Daß sich die Gründe des besonderen Vollzugsinteresses mit den Gründen für den Erlaß der Ordnungsverfügung decken, begegnet nach allgemeiner Auffassung keinen Bedenken, wenn der Sofortvollzug - wie hier - für notwendig erachtet wurde, um Gefahren zu bekämpfen, die sich im Zeitraum bis zum Abschluß des Rechtsschutzverfahrens verwirklichen können.
Vgl. OVGNW, Beschluß vom 17.11.1981 - 17B 1942/81 -‚NVwZ 1982, 455.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Festsetzungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig.

Das VG hat zutreffend ausgeführt, daß die Unterlassungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 PolG NW findet. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist u.a. die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Polizei ist dazu berufen, den ordnungsmäßigen Betrieb der staatlichen Einrichtungen vor Störungen von außen zu sichern, unabhängig davon, ob diese einen Straftatbestand oder Bußgeldtatbestand erfüllen.
Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.; Denninger, in:
LiskenlDenninger, Handbuch des Polizeirechts, 1992, E Rdnr. 12 (S. 109).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist daher unerheblich, ob Warnungen vor Verkehrs-kontrollen von der Rechtsprechung als strafbare oder bußgeldbewehi-te Handlungen beurteilt werden. Die zahlreichen Aktionen des Antragstellers mit dem Ziel, Autofahrer vor Radarkontrollen zu warnen, beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 25.8.1987 - 9 A 2118/86 -.

Die Auffassung des Antragstellers, seine Warnungen förderten die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit und liefen der Aufgabenerfüllung polizeilicher Verkehrs-überwachung nicht zuwider, verkennt die Zielsetzung von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen. Nicht angekündigte, verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen sind nicht dazu bestimmt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen; sie sollen vielmehr der Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die Geschwindigkeitsbeschräni(ungen nicht hinreichend beachten, wenn sie sich unkontrolliert glauben, und auf diese Weise über den örtlichen und zeitlichen Bereich der Kontrolle hinauswirken.
Vgl. BayObLG, Urteil vom 26.6.1963 - RReg. 1 St 144/63 -‚ NJW 1963, 1884, 1885.

Die jederzeitige Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll Kraftfahrer anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kontrollpunkten, sondern überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen wird beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vor ihnen gewarnt wird.

Dem steht nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden teilweise durch Schilder oder über Rundfunk auf Radarkontrollen hinweisen, um gezielt bestimmte Unfallschwerpunkte zu bekämpfen oder allgemein die Existenz mobiler Radarkontrollen in Erinnerung zu rufen. Derartige Hinweise ersetzen nicht, sondern ergänzen verdeckte Geschwindigkeitsmessungen. Welche Zielsetzung oder Kombination von Zielsetzungen die zuständigen Behörden jeweils verfolgen und welche Art der Verkehrsüberwachung sie dementsprechend im Einzelfall anwenden, steht in ihrem Ermessen und unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Antragstellers. Der Antragsteller ist nicht befugt, die mit einer verdeckten Geschwindigkeitskontrolle beabsichtigte Wirkung dadurch zu unterlaufen, daß er vor ihr warnt. Insoweit ist auch unerheblich, in welcher Weise er auf die Geschwindigkeitsmessungen aufmerksam macht. Nicht nur Schilder mit der Aufschrift "Radar", sondern auch besondere Hinweise auf die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich von Radarmessungen werden von den Autofahrern regelmäßig als Warnung vor einer Radarkontrolle verstanden.

Auch die weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der an ihn gerichteten Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Diesem ist zuzumuten, bis auf weiteres auf Warnungen vor Geschwindigkeitskontrollen zu verzichten, weil ein hinreichend gewichtiges privates Interesse insoweit nicht tangiert wird. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verkehrsüberwachung und der Sicherheit des Straßenverkehrs.

 
Anders erging es einem Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 4 Ss 33/97; abgedruckt in DAR 1997, 251). Auf ihn waren die messenden Gemeindebediensteten aufmerksam geworden, weil plötzlich alle Autos die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhielten. Als er trotz Aufforderung nicht von seinem Tun ablassen wollte, riefen die Meßbeamten die Polizei.
Um sich einer drohenden Verhaftung zu entziehen, verließ der Radarwarner nach drei Verwarnungen die Meßstelle. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Mann Beschwerde ein und erhielt Recht. Das Warnen vor einer Radarfalle kann nach Meinung des OLG allenfalls dann gegen bestehende Vorschriften verstoßen, wenn gemäß § 1 StVO andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt werden. Eine solche Gefährdung könnte beispielsweise entstehen, wenn Autofahrer durch plötzliches Bremsen Auffahrunfälle provozieren. Dies war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch wurde die Messung an sich nicht gestört oder behindert. Dem Radarwarner konnte also kein verbotswidriges Verhalten vorgeworfen werden.


da war doch ma so ne frau die hatte so n schild

ich bin für RADAR FALLEN nur halt das "ich bin für war ganz klein geschrieben" und das "RADAR FALLEN" voll groß. da können die bullen doch eigentlich dann gar nix ;)

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle:
Bildquelle:
Erstellt: 27. Mai 1997
 

 

Home Plugins & Service Recht & Technik Projekte Partner
  Blitzersuche
Bußgeldrechner
GPS-Aktion
Blitzer für TomTom
Radarfallen für Garmin
Blitzerwarner iPhone
Radarwarner Android
Radarwarner
Überwachungstechnik
Warn- und Störtechnik
Urteile
Gesetze
historische Entwicklung der Überwachungstechnik
Blitzer für Garmin, Blitzer für TomTom
Autovelox.it
mobile Blitzer.de
atudo - Dein starker Partner im Verkehr
Radares
Felgen & Winterreifen
Laborbedarf
Detektor FM
Aktuelle Verkehrsinformationen über Baustellen, Sperrungen, Unfälle, Blitzer
Stau, Staumeldungen, Stauinfos
Werben Elbe
© radarfalle.de (DF) 1999-2024 / 28.03.2024 diese Seite drucken / Impressum & Hotline