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Verbotsirrtum hinsichtlich eines geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschilds

Das AG hatte den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 66 km/h - zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt. Die StA beanstandete mit der dagegen erhobenen Rechtsbeschwerde, dass das AG kein Fahrverbot verhängt hatte.Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.Das Gericht führt aus, von wesentlicher Bedeutung sei hier, dass der Betroffene das die Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzende Verkehrszeichen tatsächlich gesehen - nicht etwa aus Unachtsamkeit übersehen - habe. Seine Fehlleistung habe mithin darin gelegen, dass er die Bedeutung des Zeichens verkannt habe, weshalb darauf abzustellen sei, ob diese Fehlleistung auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhe. Dies sei hier - was das Ausgangsgericht verkannt habe - anzunehmen, da die Möglichkeit einer Fehldeutung des Zeichens als als nahezu ausgeschlossen erscheine. So komme keine Verwechslung mit dem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebenden Schild in Betracht, da ein solches Zeichen zum einen völlig anders aussehe und zum anderen nur Sinn mache, wenn vorher eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet gewesen sei. Auch mit einem - etwa mit Klebstreifen - eindeutig unkenntlich gemachten Verkehrszeichen sei das Schild nicht zu verwechseln gewesen. Da an die Sorgfalt des motorisierten Verkehrsteilnehmers bei der Beachtung und Deutung von Verkehrszeichen sehr strenge Anforderungen zu stellen seien und dieser die Fahrweise wählen müsse, die mit dem geringsten Risiko des Fehlverhaltens behaftet sei, sei hier von einer groben Nachlässigkeit auszugehen.

 

INFOBOX  
 
Autor:
Quelle: advoris.de
Bildquelle:
Erstellt: 29.11.1999
 

 

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