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BRD 1980

Die Heckenschützen - Über Geschwindigkeitsmessungen der Polizei.

Deutschlands Autofahrer atmeten Anfang des Jahres erleichtert auf. Die Angst der Automobilisten schwand, als bekannt wurde, daß den gefürchteten Geschwindigkeitsmessungen der Verkehrspolizei nicht immer zu trauen ist. Denn im Februar dieses Jahres prüften der Amtsrichter Klaus Krebs aus Breisgau und der Freiburger Experte für Unfallrekonstruktionen Ulrich Löhle das Radargerät Mesta 204 DD.

Das Ergebnis versetzte die Vertriebsfirma Traffipax aus Düsseldorf in Erstaunen und weckte bei Autofahrern eitel Freude. Richter Krebs: „An der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung von Kraftfahrzeugen mit dem von der Polizei verwendeten Verkehrsradargerät Mesta 204 DD bestehen im Hinblick auf die Störsmöglichkeiten durch andere Sender erhebliche Zweifel. Die meisten Autofahrer indes freuten sich zu früh. Ordnungshüter messen die Geschwindigkeiten nicht nur mit Hilfe des Radargeräte- Typ Masta 204 DD.

An weiteren Meßapparaturen auf Radarbasis befinden sich vielmehr noch andere Typen im Einsatz. Und deren Messungen gelten bislang als genau. Hergestellt werden die von anderen Sendern wie etwa CB-Funk oder Flugradar angeblich unbeeindruckten Kontrollgeräte von der Firma Zellweger AG in Uster in der Schweiz. Unter den Typbezeichnungen Maltanova 3F, 3G, 412 und 5F werden die unbestechlichen Apparate auch an die bundesdeutschen Geschwindigkeits-Kontrolleure verkauft.

Doch die richtige Handhabung der Schweizer Radar-Einrichtungen ist nicht ohne großen Justieraufwand möglich: Vor jedem Einsatz muß das Gerät auf seine Meßgeschwindigkeit gecheckt werden. Für die Überprüfung ist eine sogenannte Kalttaste installiert mit der ein 100 km/h schnelles Auto simuliert werden kann. Die Anzeigenadel des Maltanova-Geräts muß dann genau auf die Zahl 100 eingestellt werden. Darüber hinaus müssen von der Justierung drei Fotos angefertigt werden. Unterbleiben diese Vorbereitungen, haben Ablichtungen von ertappten Geschwindigkeitssündern vor Gericht kaum Beweiskraft. Für eine eventuelle Gerichtsverhandlung benötigt die Polizei ferner Fotos des Radarwagens.

Die Geschwindigkeitsmessungen werden nämlich verfälscht, wenn der Meßwagen oder das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt sind. Der Radarwagen mit dazugehörigen Maßapparaturen muß genau waagerecht postiert sein. "Viele Radarwagen", weiß Rechtsanwalt und Verkehrsexperte Klaus Himmelreich aus Köln, „sind nicht einmal mit einer Wasserwaage ausgerüstet."

Die Handhabung von Lichtschranken-Meßgeräten ist dagegen vergleichsweise einfach. Die Meßergebnisse dieser Apparaturen sind überdies recht genau. Doch auch hier besteht die Möglichkeit des Einspruchs seitens des vermeintlichen Sünders, wenn es zum Gerichtsstreit kommen sollte. Denn es kann nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts in München (Aktenzeichen dar 77, 329) "nicht immer ausgeschlossen werden, daß ein Lichtmeßstrahl nicht auch von einem Fußgänger oder einem anderen Fahrzeug unterbrochen wird". Die Polizei muß deshalb eindeutige Beweise für die Richtigkeit ihrer Messungen vorlegen.

Fehlmessungen können gleichermaßen bei zwei weiteren Meßmethoden de, Polizei auftreten: Weder die sogenannte Funkstopp-Methode noch die Messung durch Hinterherfahren sind problemlos. Beim Funkstopp-Verfahren stehen zwei mit Stoppuhren ausgerüstete Polizisten an zwei Punkten entlang der Meßstraße. Die Geschwindigkeit des mutmaßlichen Rasers wird dadurch ermittelt, daß die Zeit gestoppt wird, in der er die ausgemessene Strecke durchfährt. Wegen der möglicherweise auftretenden Ungenauigkeiten der Stoppuhr-Messungen wird dem Autofahrer von vornherein eine Sekunde Sicherheitsrabatt zugestanden.

Diese Sekunde Zuschlag auf die gemessene Zeit begünstigt jedoch die Rekordhalter im Schnellfahren. Denn je schneller ein Autofahrer fahrt desto weniger Zeit braucht er, die Meßstrecke zu durcheilen. Bei einer kürzeren Meßzeit indes fällt die Sekunde Toleranzrabatt - auf die Geschwindigkeit umgerechnet - prozentual viel stärker ins Gewicht. Der Kölner Verkehrsspezialist Klaus Himmelreich fordert deshalb, daß von allen errechneten Messungen ein Wert von „mindestens zehn Prozent abzuziehen ist".

Das größte Risiko, einer Fehlmessung bei der Ermittlung von Geschwindigkeitssünder aufzusitzen, haben eifrige Ordnungshüter, wenn sie die Geschwindigkeit eines aufs Korn genommenen Schnellfahrers durch Hinterherfahren ermitteln wollen. Selbst wenn der Tacho des verfolgenden Polizeiwagens genau justiert ist, genügt der hier übliche zehnprozentige Abzug von der gemessenen Geschwindigkeit oft nicht, die Fehlerquote bei der Messung zu kompensieren. Denn Fehlerquellen gibt es in der Tat reichlich.

 

INFOBOX  
 
Autor: Hermann Ries
Quelle: Auto, Motor und Sport 8/1980
Bildquelle: Auto, Motor und Sport 8/1980
Erstellt:
 

 

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