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Einsatzgrundsätze für Laser-Meßgeräte |
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Grundregeln zum Einsatz des
Laser-Geschwindigkeitsmeßgerätes Riegl LR 90-235/P
Es sind stets die Gebrauchsanweisungen anzuwenden und die folgenden 8 Grundregeln zu
beachten:
1. Der Einsatzort muß geeignet sein:
Freie Sicht auf die Fahrzeuge ist stets erforderlich sowie sicherer Stand beim Anvisieren
und Messen; Messungen vom Stativ aus helfen oft, die Annullierungsrate zu verringern.
2. Die Verkehrssituation muß für den Einsatz geeignet sein:
Die gesamte Fläche von Front bzw. Heck muß unverdeckt im Visier sein. Abhängig von der
Fahrzeugbreite vergrößert sich der von weiteren Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung
freizuhaltende Sichtbereich. Es ist die Aufweitung des Laserstrahls und die Größe des
maximalen Zielerfassungsbereichs, der mit 7 mrad angegeben wird, in der jeweiligen
Entfernung zu beachten. Ab Entfernungen von 300 m übersteigt der maximale
Zielerfassungsbereich die Breite von PKWs. Der freizuhaltende Sichtbereich ist dann auf
zwei PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern.
3. Vor Meßserien und nach jedem Standortwechsel sind Überprüfungen der Geräte
durchzuführen:
Test des Programmablaufs, Display-Test, Überprüfung der Visiereinrichtung (bei LTI- und
Riegl-Geräten), "0"-Test durch Geschwindigkeitsmessungen auf ein ruhendes Ziel.
4. Das Anvisieren der Fahrzeuge soll stets folgendermaßen durchgeführt werden:
Mittig auf Front oder Heck, in der Regel auf das Kennzeichen, gegebenenfalls alternativ
(bei LKWs und Bussen) auf große senkrechte Flächen an Front oder Heck; untersagt ist
grundsätzlich das Anvisieren von Fahrzeugseitenflächen sowie von Windschutzscheibe und
Heckscheibe.
5. Die Messung selbst muß vorschriftsmäßig erfolgen:
Der Visierpunkt ist während des gesamten Meßvorgangs (0,3 bis 1 Sekunde) soweit wie
möglich auf die gleiche Stelle des zu messenden Fahrzeugs zu richten, erforderlichenfalls
durch Nachführen des Visierpunktes. Jedoch sind darüberhinausgehende Schwenkbewegungen
während der Messung, insbesondere auch vertikale Schwenks über die Fahrzeugkarosserie
oder über die Oberfläche der Straße, zu unterlassen.
6. Die Meßwerte müssen innerhalb der zugelassenen Bereiche liegen:
Geschwindigkeitsbereich 0 bis 250 km/h; Entfernungsbereich entsprechend der Zulassung wie
auf den Geräten angegeben; Umgebungstemperaturen -10 °C bis + 50 °C.
7. Von den Geschwindigkeitsmeßwerten ist jeweils der Betrag der zugelassenen
Fehlergrenze abzuziehen:
Die zugelassene Verkehrsfehlergrenze beträgt 3 km/h bei Meßwerten bis 100 km/h, bei
Meßwerten größer als 100 km/h beträgt sie 3% mit Aufrundung auf den nächsten
ganzzahligen Wert.
8. Der Geräteeinsatz darf bei amtlichen Messungen nur durch nachweislich geschultes
Personal erfolgen.
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INFOBOX |
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Autor:
Dirk Draskowski |
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Quelle:
aus der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder |
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Bildquelle:
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Erstellt:
29. September 1998 |
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