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"Zauberfolien" oder -buchstaben

Gelegentlich wird in dubiosen Kleinanzeigen für spezielle Folien geworben, die man übers Nummernschild kleben soll, um das Kennzeichen auf den Registrierfotos unleserlich zu machen. Diese Folie birgt jedoch zweierlei Gefahren in sich:

Zum einen ist das Ab- oder Bedecken von Fahrzeugkennzeichen zum Zwecke der Unkenntlichmachung strafbar. Ich zitiere hierzu § 22 Abs. 1 StVG:
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
[...]
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In der Regel wird dieses Vergehen jedoch mit einer Geldbuße von 100 DM und einem Punkt in Flensburg geahndet werden (Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 283). Schon allein aus diesem Grund sollte man von solchen Folien die Finger lassen.

Zweitens taugen diese Folien wirklich überhaupt nichts. Tests haben ergeben, daß zwar in manchen Fotopositionen einzelne Buchstaben oder Ziffern des Kennzeichens unleserlich werden, bei einer fotogrammetrischen Auswertung kann aber das komplette Kennzeichen fast immer wieder vollständig lesbar gemacht werden. Wenn sich dabei herausstellt, daß der immense Analyseaufwand aufgrund einer solchen Folie notwendig war, dann wird's teuer (siehe oben).

Überklebt ein Autofahrer sein Kennzeichen zum Schutz vor Radarfallen mit reflektierenden "Anti- Blitz- Buchstaben", begeht er eine Urkundenfälschung. Denn das Kfz - Kennzeichen stellt (wie schon lange in der Rechtsprechung unumstritten) eine Urkunde dar. Sie dient im "Rechtsverkehr" dazu, ein Kraftfahrzeug einer dafür verantwortlichen Person zuordnen zu können. Zum "Rechtsverkehr" gehört laut OLG Düsseldorf auch, daß das Kennzeichen durch ein Radargerät uneingeschränkt erkennbar ist. Wer sein Kennzeichen mit einer reflektierenden Folie überklebt und damit dafür sorgt, daß es durch technische Apparaturen eben nicht mehr uneingeschränkt erkennbar ist, "verfälscht" damit das Kennzeichen als Urkunde und zwar "zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr".

(OLG Düsseldorf, " Ss 267/96-73/96 III; Quelle: SZ Nr. 75 v. 2.4.1997)

Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vielbeachteten Beschluß vom 21.09.1999 (Az.: 4 StR 71/99) zu der Frage Stellung genommen, ob eine strafbare Urkundenfälschung vorliegt, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist. Der BGH gelangte in seinem Beschluß, über den Anfang 2000 in der Tagespresse und in anderen Medien umfassend berichtet wurde, zu dem Ergebnis, dass die Behandlung des amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem reflektierenden Mittel keine strafbare Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt.

 

folientest.jpg (12648 Byte)
Bild 1: so sollte es theoretisch funktionieren

Rechtsprechung des Amtsgerichts Cham - Zweigstelle Kötzting - in Zivilsachen


"Abgeblitzt" -
Erfolglose Schadensersatzklage des Käufers einer "Anti-Blitz-Folie" - Beiderseits sittenwidriges Geschäft


Kurzfassung

Gründlich daneben ging der Versuch eines Geschäftsmanns, sich mit Hilfe einer "Antiblitz-Folie" gegen Radarkontrollen zu wappnen. Zunächst gelang es der Polizei, das scheinbar unleserliche Kfz.-Kennzeichen auf dem Radarfoto doch noch zu entziffern. Danach handelte sich der PKW-Besitzer einen Strafbefehl über fast 6.000 DM wegen Kennzeichenmißbrauchs ein. Und schließlich erlitt er auch noch mit einer zivilrechtlichen Klage Schiffbruch: Das Amtsgericht Cham - Zweigstelle Kötzting - wies seine Schadensersatzforderungen gegen den Folien-Vertreiber als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des Gerichts sind der Erwerb und die Verwendung solcher Anti-Radar-Folien in der Regel sittenwidrig. Die Folie habe einzig und allein den Zweck, die Identifizierung des Fahrzeugs zu erschweren. Indem sie den Autofahrer in der scheinbaren Sicherheit wiege, bei Radarkontrollen nicht ertappt zu werden, verleite sie ihn zu verkehrswidrigem Verhalten. Letztlich begünstige sie also Verkehrsverstöße von Kraftfahrern und gefährde die Verkehrssicherheit. Ein Kaufvertrag mit einer solchen verwerflichen Zielrichtung sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Der Kläger könne daher keinerlei Rechte aus dem Vertrag herleiten.


"Unsichtbar"

Der Kläger, ein erfolgreicher Kaufmann, war aus beruflichen Gründen viel mit seinem Auto unterwegs. Offenbar war er ein flotter Fahrer und hatte es oft besonders eilig. Jedenfalls mußte er in der Vergangenheit bereits - wie er es ausdrückte - "Erfahrungen mit Geschwindigkeitskontrollen auf der Autobahn machen". Da kam ihm der Hinweis eines Freundes auf ein Zeitungsinserat gerade recht. In der Anzeige pries der Beklagte eine schon seit Jahren "bewährte" Reflexfolie an, die das Kennzeichen "bei Fotoblitz absolut unsichtbar" mache.

Rechtsauskunft

Ängstliche Gemüter beruhigte die Montageanleitung mit dem (irreführenden) Hinweis, das Überkleben des Kennzeichens mit der Folie gelte nicht als strafbare Urkundenfälschung. Freilich habe die Geschichte einen kleinen Haken: Das Überdecken der Kennzeichen-Buchstaben stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit 20 DM Verwarnungsgeld belegt werden könne. "Also entscheiden Sie selbst !", heißt es schließlich in der Anleitung, bei deren Lektüre sich der Leser das Augenzwinkern des Verfassers lebhaft vorstellen kann.

35 Tarnfolien

Von der Aussicht, lästige Verkehrsbeschränkungen in Zukunft etwas lockerer nehmen zu können, war der Geschäftsmann so begeistert, daß er gleich 35 Folien auf einmal bestellte. Von den Tarnzeichen sollten auch andere Fahrzeuge seines Fuhrparks profitieren.

Enttarnung

Ein halbes Jahr später wurde der Kaufmann auf der Autobahn geblitzt. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h hatte er einen viel zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, nämlich statt 65 m (= halber Tachowert) nur 17 m. Beim Auswerten des Filmes war vom amtlichen Kennzeichen zunächst nur der Anfangsbuchstabe erkennbar. Mit Hilfe spezieller Untersuchungsmethoden gelang es jedoch der Polizei, auch den Rest des Kennzeichens sichtbar zu machen.

Kosten

Sein untauglicher Versuch, dem Auge des Gesetzes zu entwischen, kam den Geschäftsmann teuer zu stehen.

Zum einen handelte er sich eine saftige Geldstrafe ein. Zwar nicht wegen "Urkundenfälschung" (insofern hatte das Inserat recht), jedoch wegen "Kennzeichenmißbrauchs" verurteilte ihn das Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf. zu einer Geldstrafe von knapp 6.000 DM (Az. Cs 706 Js 73539/95; rechtskräftig; vgl. untenstehenden Nachtrag).
Für die Anwaltskosten im Strafverfahren kam zwar überwiegend die Rechtsschutzversicherung auf. Immerhin mußte aber der Beschuldigte noch 600 DM Selbstbeteiligung aus eigener Tasche berappen.
Außerdem war dem Geschäftsmann inzwischen klar geworden, daß die Tarnwirkung der Folie wohl doch nicht so "phänomenal" war, wie es die Werbung verhieß. Der Kaufpreis von 570 DM (35 Stück zu je 16 DM) hatte sich vielmehr als Fehlinvestition entpuppt.
Klage

Wegen seiner finanziellen Einbußen wollte sich der enttäuschte Kaufmann am Vertreiber der Folie schadlos halten. Mit der Begründung, der Händler habe ihm eine falsche Rechtslage vorgespiegelt, verklagte er ihn auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie auf Ersatz des weiteren Schadens einschließlich der Geldstrafe.

Abweisung

Das Amtsgericht Cham - Zweigstelle Kötzting - ließ den Geschäftsmann mit seinen Forderungen "abblitzen".

Aus dem Kaufvertrag könne der Kläger schon deshalb keine Rechte herleiten, weil der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Der Käufer habe ausschließlich das Ziel verfolgt, sich ohne großes Risiko über Geschwindigkeitsbeschränkungen und damit über geltendes Recht hinwegsetzen zu können. Im praktischen Ergebnis habe der Kauf somit der Vorbereitung oder Förderung rechtswidriger Handlungen gedient.

Auf die Rechtsauskunft des Händlers, die Verwendung der Folie sei nicht strafbar, sondern nur ordnungswidrig, habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen. Schließlich habe er ganz genau gewußt, daß die Manipulation jedenfalls unerlaubt und rechtswidrig war. Auch sei er sich darüber im klaren gewesen, daß er mit dem Kauf und dem Anbringen der Folie ein Risiko einging. Für die Rechtsordnung bestehe kein Anlaß, ihm dieses Risiko abzunehmen.

(Urteil des Amtsgerichts Cham - Zweigstelle Kötzting - vom 4.11.1996, Az. 7 C 194/96; rechtskräftig)

Nachtrag vom 28.10.1999:

Inzwischen bestätigte der Bundesgerichtshof in einer anderen (Straf-)Sache, dass das Verwenden einer Anti-Blitz-Folie strafrechtlich als Kennzeichenmiissbrauch zu werten sei (Az. 4 StR 71/99).

 

 

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