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Police-Pilot

1. Allgemeines
Das im Polizeifahrzeug eingebaute Meßgerät besteht aus einem geeichten digitalen Tachometer, einem Steuergerät (Police-Pilot) und einer Videoanlage zu Dokumentationszwecken. Die gemessenen Daten werden auf einem Monitor angezeigt und bei Videoaufnahme gespeichert.

2. Einsatzmöglichkeiten zur Geschwindigkeitsfeststellung und Fehlerquellen

2.1 Geschwindigkeitsmessung auf vorher festgelegter und ausgemessener Wegstrecke (Standardmeßstrecke)

2.1.1. Die Wegstrecke wird in den Zähler des Steuergeräts eingegeben, Start und Beendigung der Zeitmessung erfolgen jeweils durch Tastendruck; es wird die Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet.
2.1.2. Fehler bei der Bestimmung der Länge der Meßstrecke sind zu berücksichtigen. Es wird ein Ausmeßfehler von maximal l% anzusetzen sein. Für geeichte Uhren gilt als Verkehrsfehlergrenze das Doppelte der Eichfehlergrenze, wobei die Eichfehlergrenze mit der kleinsten Skaleneinteilung identisch ist. Zugunsten des Betroffenen ist die gemessene Zeit um 0,02 Sekunden erhöht in die Geschwindigkeitsberechnung einzugeben. Reaktionsfehler des Beamten bei der Betätigung der Zeitmessung müssen anhand der gefertigten Videoaufnahmen überprüft werden. Die Anzeige der Stoppuhr ist ständig in das Videobild eingeblendet. Sichtwinkelfehler müssen anhand der Bilder des Videofilms überprüft werden. Hier geht es insbesondere um die sogenannten Parallaxe-Fehler. Anhand der Videoaufnahmen ist zu untersuchen, ob die Messung nicht zugunsten des Betroffenen zu früh gestoppt wurde. Bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h sind 5 km/h als Toleranz abzuziehen, bei Meßwerten oberhalb 100 km/h 5% des gemessenen Wertes. Eine Auswertung des Videofilms kann durchaus zu dem Ergebnis führen, daß der vorgegebene Toleranzabzug nicht ausreicht, um alle Unwägbarkeiten des angewandten Meßverfahrens zu berücksichtigen.

2.2. Nachfahren hinter einem zu kontrollierenden Fahrzeug mit konstantem Abstand

2.2.1. Während des Nachfahrens wird die Geschwindigkeit vom digitalen Tachometer abgelesen.
2.2.2. Ein Abzug für Ablesefehler ist nicht erforderlich (OLG Stuttgart DAR 1990, 392), da ein digitaler Tachometer Ablesefehler ausschließt. Bei der Auswertung des Videofilms ist auf Abstandsschwankungen zu achten. Erfolgt die Auswertung auf einem großformatigen Bildschirm, kann die Breite des kontrollierten Fahrzeugs gemessen werden; nimmt diese nicht zu, so hat sich der Abstand nicht verringert. Ergibt eine Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, daß das Fahrzeug des Betroffenen am Ende der Messung auf der Videoaufnahme kleiner abgebildet ist als zu Beginn der Messung, kann der Betroffene nicht benachteiligt sein. Auf Brennwinkelveränderungen während der Messung ist zu achten. Bei der Auswertung des Videofilms ist ebenfalls darauf Augenrnerk zu legen, ob der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten worden ist.

2.3. Geschwindigkeitsmessung über variable Wegstrecke

2.3.1. Sobald das zu messende Fahrzeug einen bestimmten - vom Beamten festgelegten - ersten Punkt (z.B. Verkehrszeichen, Leitpfosten) erreicht, wird die Zeitmessung eingeschaltet. Hat das Polizeifahrzeug denselben Punkt erreicht, wird die Wegstreckenzählung gestartet. Der Beamte legt einen weiteren markanten Punkt zur Beendigung der Messung fest. Passiert das zu kontrollierende Fahrzeug diesen zweiten Punkt, wird die Zeitmessung beendet und sobald das Polizeifahrzeug diesen Punkt erreicht hat, die Wegstreckenzählung. Anhand der gemessenen Werte wird die Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet.
2.3.2. Als Sicherheitsabzug sind wiederum 5 km/h bzw. 5% in Abzug zu bringen. Eine darüberhinausgehender Abzug ist nach Ansicht des OLG Celle (DAR 1989, 469) im Regelfall nicht vorzunehmen. Nur unter ungünstigen Bedingungen, z.B. bei Nachtmessung, müßte ein weiterer Abzug von mehr als 2% erfolgen (OLG Celle a.a.O.). Wenn Videoaufzeichnungen nicht auswertbar sind, kann nicht nachgewiesen werden, daß die Beobachtungsfehler, die beim Auslösen der Messungen erfolgen, nicht mehr als zwei Fahrzeuglängen betragen (OLG Celle a.a.O.).

2.4. Geschwindigkeitsmessung über variable Wegstrecke; bei Beginn der Messung und nach Erreichen einer ausreichenden Meßstrecke werden die Zeittaste und die Wegstreckentaste jeweils gleichzeitig betätigt.

2.4.1. Es wird die Durchschnittsgeschwindigkeit anhand der gemessenen Wegstrecke errechnet.
2.4.2. Das Polizeifahrzeug muß den Sicherheitsabstand als Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, um auszuschließen, daß sich der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs durch das nachfolgende Fahrzeug bedrängt fühlt. Eine Meßstrecke von 250 bis 300 m ist auch bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ausreichend (AG Rensburg, Az.: 8 OWi 045436322 583J88 694-88). Bei der Auswertung des Videofilms ist auf Abstandsveränderungen zum vorausfahrenden Fahrzeug zu achten. Wird das vorausfahrende Fahrzeug im Laufe des Films kleiner, wirkt sich dies zugunsten des Betroffenen aus. Veränderungen der Reifen nach längerer Benutzung oder die Umrüstung von Reifen von Sommer- auf Winterreifen oder ein anderes Reifenfabrikat sind gering (AG Rendsburg a.a.O.). Im ungünstigsten Fall können diese nutzungsbedingten Änderungen einen EinfluB von maximal 1 bis 1,5% auf den Meßwert haben (AG Rensburg a.a.O.). Auch extreme Wittterungseinflüsse, insbesondere starke Feuchtigkeit, können Einfluß auf das Meßergebnis haben (AG Rendsburg a.a.O.).

 

INFOBOX  
 
Autor: Plöckl
Quelle: DAR 1991, 236
Bildquelle:
Erstellt: 29. Mai 2000
 

 

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